Die Ortsgemeinde Horath ist Eigentümerin der Hochwaldhalle, der Grillhütte und des Dorfplatzes.
Die Ortsgemeinde stellt die Hochwaldhalle, die Grillhütte und den Dorfplatz
| • | den Vereinen zur Durchführung des Vereinslebens, |
| • | anerkannten Selbsthilfegruppen, politischen Parteien und Wählergruppen, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen, für Veranstaltungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Ziele, |
| • | öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei Erfüllung ihrer Aufgaben, |
| • | Privatpersonen für Familienfeiern, |
| • | Firmen für Veranstaltungen und Ausstellungen, |
| nach Maßgabe der Gebührenordnung zur Verfügung. | |
Für die Benutzung der Hochwaldhalle und der Grillhütte sind Gebühren in Form von Pauschalsätzen gemäß den Satzungen der Ortsgemeinde Horath über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hochwaldhalle und der Grillhütte in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
Die Benutzung des Dorfplatzes ist gebührenfrei.
Das Hausrecht übt der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten oder der/die Beauftragte aus. Die Vertreter der Gemeinde haben jederzeit das Recht nach Rücksprache mit dem Nutzenden, vor, während und nach der Veranstaltung die genutzten Räume zu betreten, um die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu kontrollieren.
Die Benutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt, in dem Nutzungsdauer und Nutzungszweck festgelegt sind.
Eine Untervermietung der Hochwaldhalle oder der Grillhütte durch den Benutzer ist nicht erlaubt.
Eine erteilte Benutzungserlaubnis kann aus wichtigen Gründen, z.B. dringendem gemeindlichem Eigenbedarf, erlaubniswidriger Benutzung oder Verstoß gegen die Benutzungsordnung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Benutzer, die wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder die Hochwaldhalle oder die Grillhütte unsachgemäß gebrauchen, können von der Benutzung ganz ausgeschlossen werden.
Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Hochwaldhalle oder die Grillhütte aus Gründen der Pflege und Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Maßnahmen, die nach dieser Ziffer durchgeführt werden, lösen keine Entschädigungsansprüche aus, die Ortsgemeinde haftet auch nicht für evtl. Einnahmeverluste.
Die Hochwaldhalle, die Grillhütte und der Dorfplatz werden grundsätzlich durch Beauftragte der Ortsgemeinde geöffnet und geschlossen. Im Einzelfall kann dem Benutzer ein Schlüssel übergeben werden, der beim Ortsbürgermeister bzw. Beauftragtem abzuholen und nach Beendigung der Benutzung wieder abzugeben ist; eine Weitergabe des Schlüssels ist nicht erlaubt.
Bei Verlust eines Schlüssels ist der entstandene Schaden zu ersetzen.
Bei Benutzung der Hochwaldhalle, der Grillhütte und des Dorfplatzes ist, soweit nicht bereits anderweitig Regelungen getroffen sind, folgende Ordnung einzuhalten:
| • | Die Benutzer haben die Hochwaldhalle, die Grillhütte und den Dorfplatz pfleglich zu behandeln, dies gilt insbesondere für Boden, Wände und Einrichtungsgegenstände. Es ist Pflicht eines jeden Benutzers sich so zu verhalten, dass die Kosten für die Unterhaltung und Betrieb so gering als möglich gehalten werden können. Es ist insbesondere untersagt, in Wände oder Holzteile ohne Erlaubnis Nägel einzuschlagen oder Schrauben einzudrehen. |
| • | Das Jugendschutzgesetz ist durch den Veranstalter zu beachten und auf seine Einhaltung zu überwachen. |
| • | Die Benutzer haben der Ortsgemeinde eine Vertrauensperson zu benennen, die die Aufsicht wahrnimmt. Die Vertrauensperson hat dafür Sorge zu tragen, dass nach der Veranstaltung Küchengeräte sofort nach der Benutzung gereinigt werden. Bei Vereinen ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter verantwortlich. |
| • | Der gesamte Lärmpegel in der Hochwaldhalle, der Grillhütte und des Dorfplatzes darf nur so laut sein, dass sich kein Anwohner oder Nachbar über Gebühr belästigt fühlt. Die aktuell gültige Lärmschutzverordnung ist zu beachten. |
| • | In der Hochwaldhalle und in der Grillhütte dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. |
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| Auch dürfen in der Hochwaldhalle keine offenen Feuer entfacht werden. Rauchen, inklusive Shisha, E-Zigaretten etc. ist in der Hochwaldhalle verboten. |
| • | Die Vertrauensperson ist auch dafür verantwortlich, dass nach der Veranstaltung die Zugangstüren abgeschlossen werden. Soweit ein Schlüssel ausgehändigt wurde haftet sie dafür, dass dieser nicht missbräuchlich benutzt wird. |
| • | Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer der Hochwaldhalle sowie der Grillhütte und des Dorfplatzes und die Geräte in derzeitigem Zustand. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte und Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden. |
| • | Wird die Hochwaldhalle zu Ausstellungszwecken genutzt, so ist der/die Künstler/in verantwortlich für das Einbringen und Entfernen der Ausstellungsobjekte an den dafür vorbereiteten Wänden und Aufhängevorrichtungen; etwaige damit zusammenhängende Kosten werden vom Künstler/in übernommen. Dem/der Künstler/in ist das Einschlagen von Nägeln, die Verwendung von Klebemitteln und jegliche Veränderung der zur Verfügung gestellten baulichen Substanz der Ausstellungsräumlichkeiten nicht erlaubt. Der/die Künstler/in haftet für Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen. Der/die Künstler/in darf in geeigneter Weise (Presse, Flyer, Einladungskarten) auf die von ihm/ihr ausgestellten Werke aufmerksam machen. Ein Zutritt von Besuchern in die Ausstellungsräume ist nur nach vorheriger Absprache und zeitlich begrenzt möglich. Der/die Künstler/in ist verantwortlich für eine ausreichende Versicherung der ausgestellten Werke. Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung Der/die Künstler/in erklärt mit seiner Unterschrift, dass er der alleinige Urheber der ausgestellten Werke ist. |
| • | Nach Veranstaltungsende ist eine Reinigung der Räume und Einrichtungsgegenstände vom Benutzer durchzuführen. |
| • | Die Tische sind auf Tischwagen á 14 Stück abzustellen. Stühle sind zu stapeln (höchstens 12 Stück je Stapel (Hochwaldhalle) |
| • | Der anfallende Müll ist vom jeweiligen Mieter selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. |
Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl (z. B. Kleidungsstücke). Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragte oder Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und Zugänge zu den Räumen stehen.
Der Benutzer haftet für Beschädigungen, soweit er oder ein Mitglied oder Gehilfe diese zu vertreten haben; insofern ist der Benutzer für eine ausreichende Haftpflichtversicherung verantwortlich. Beschädigungen oder Verluste sind sofort und unaufgefordert dem Ortsbürgermeister bzw. dem Gebäudemanager zu melden.
Der Mieter bzw. Veranstalter verpflichtet sich beim Eintritt von Schäden diesen auf Neuwertbasis zu begleichen bzw. zu beseitigen.
Mit der Benutzung unterwirft sich der Benutzer dieser Benutzungsordnung und erkennt sie an.
Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.