Der Ortsgemeinderat Horath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 02.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Hochwaldhalle und der Grillhütte werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage der Satzung.
Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgte. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig. |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Gebührensatzungen außer Kraft.
Anlage
zur Gebührensatzung der Ortsgemeinde Horath
für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen
| 1. | Gebühren für die Hochwaldhalle werden in Form von Pauschalsätzen erhoben. Sie betragen: |
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| (a) für Veranstaltungen von Horather Vereinen, die auf Erwerb ausgerichtet sind, |
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| je Veranstaltungstag |
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| kleine Halle je Tag — 50,00 € |
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| für jeden weiteren Tag — 25,00 € |
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| gesamte Halle je Tag — 100,00 € |
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| für jeden weiteren Tag — 50,00 € |
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| Auf Erwerb ausgerichtet gilt jede Veranstaltung, in der Eintrittsgeld erhoben wird oder Getränke oder Speisen gegen Entgelt, das die Selbstkosten übersteigt, abgegeben werden. |
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| für gewerbliche Nutzung durch Horather Firmen oder Betriebsfeiern solcher Firmen, |
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| pro Tag |
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| kleine Halle je Tag — 75,00 € |
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| für jeden weiteren Tag — 30,00 € |
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| gesamte Halle je Tag — 150,00 € |
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| für jeden weiteren Tag — 75,00 € |
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| Auf die Pauschalsätze der unter Buchstabe a fallenden Veranstaltungen werden die verbrauchten Betriebskosten zzgl. in Rechnung gestellt. |
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| Die Entgelte verstehen sich zzgl. der MwSt. in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. |
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| (b) für Familienfeiern |
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| kleine Halle je Tag — 50,00 € |
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| für jeden weiteren Tag — 25,00 € |
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| gesamte Halle je Tag — 100,00 € |
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| für jeden weiteren Tag — 50,00 € |
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| Mit den vor genannten Pauschalgebühren unter Buchstabe b sind die Nebenkosten abgegolten. |
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| Lediglich der angefallene Müll ist durch den Benutzer zu entsorgen. |
| 2. | Die Gebühr für die Grillhütte wird in Form eines Pauschalsatzes erhoben. Diese beträgt: |
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| Je Tag — 20,00 € |
| 3. | Für die Vereine und Gruppen ist die Nutzung der Hochwaldhalle für Vorstandssitzungen, Schulungen, Proben etc. gebührenfrei. |
| 4. | Für Veranstaltungen und Versammlungen etc. der Gemeinde, der Jagdgenossenschaft, des Forstzweckverbandes, der Verbandsgemeinde, des Pfarrbezirks, des Kirchengemeinderat und der Kirchengemeinde ist die Nutzung gebührenfrei. |
| 5. | Soweit Nutzungen nicht nach 1. bis 4. herangezogen werden können, werden diese von Fall zu Fall vereinbart. Aus Gründen des Gemeinwohls und zur Unterstützung kultureller Veranstaltungen, steht die Hochwaldhalle nur eingeschränkt zeitgleich mit Dorffesten etc. für andere Nutzer zur Verfügung. Die Festsetzung erfolgt jeweils durch den Ortsbürgermeister. |
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.