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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 10/2023
Unsere Dörfer
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1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horath vom 22.10.2020

Der Ortsgemeinderat Horath hat am 02.02.2023 beschlossen, auf Grund der §§ 24, 25 und 94 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horath vom 22.10.2020 wie folgt zu ändern:

Artikel 1

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

Artikel 2

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Horath, den 03.02.2023
Ortsgemeinde Horath
Jan Steffes
-Ortsbürgermeister-

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.