Der Ortsgemeinderat Malborn hat am 26.01.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634), geändert durch Art. 2 G v. 26.04.2022 vom (BGBl. I S. 674), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art 1 G v. 27.01.2022 (GVBl. S. 21), die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsteil Thiergarten“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Ortsgemeinderat Malborn wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Unterlagen des Bebauungsplanes sind unter
https://www.erbeskopf.de/verwaltung-politik/ortsgemeinden/malborn/bauleitplanung.html einsehbar.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Thalfang (Rathaus, Betriebsgebäude, Zimmer 2, Raiffeisenstraße 4, 54424 Thalfang) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden sind: Montag und Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr sowie Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Thalfang unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeinde Thalfang geltend gemacht worden ist.