Dies gilt für alle Hunde nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen:
| • | Hunde sind innerhalb bebauter Ortslagen anzuleinen! Außerhalb sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. |
| • | Hunde sind nicht ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei herumlaufen zu lassen sowie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. |
| • | Halter und Führer eines Hundes haben dafür zu sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen und Gehflächen nicht verunreinigen. Zur unverzüglichen Beseitigung von Hundekot sind Halter und Führer in gleicher Weise verpflichtet. |
| • | In Naturschutzgebieten ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden. |
Bei der Haltung gefährlicher Hunde ist das Landeshundegesetz über gefährliche Hunde zu beachten.
| Gefährliche Hunde sind: | |
| • | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben |
| • | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen |
| • | Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben |
| • | Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben |
| • | Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. |
Besonders zu beachten ist, dass außerhalb des befriedeten Besitztums gefährliche Hunde immer anzuleinen sind und grundsätzlich einen Maulkorb zu tragen haben.
Weitere Auflagen die zu beachten sind, können dem Landeshundegesetz entnommen werden. Dies ist auch im Internet möglich: www.add.rlp.de (unter Kommunales und hoheitliche Aufgaben, Ordnungswesen).
Hinweise zur Anmelde- und Steuerpflicht:
Das Halten von Hunden ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wer einen Hund hält, hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Ortsgemeinde bzw. Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind Rasse, Geburtsdatum, Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. Entsprechende Formulare werden im Internet unter www.erbeskopf.de/Aktuelles/Downloads seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf bereitgestellt.
Bei Verstößen können Verwarnungs- oder Bußgelder erteilt werden!