Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Hunsrück-Mosel - HuMos - hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit den §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473,475) am 20. Januar 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Verfügung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 31. Januar 2025, Az.: 10-11821/mb hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.301.910 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.043.900 €
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf — 1.258.010 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 1.270.600 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.250.500 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -1.250.500 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -20.100 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 0,00 €
zusammen auf — 0,00 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 0,00 €.
Die Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungskostenumlage (Verbandsumlage) nach § 14 Abs. 1 a)
der Verbandsordnung wird festgesetzt auf — 0,00 €
Nach § 14 Abs. 2 der Verbandsordnung entfallen auf die Verbandsmitglieder:
| Gemeinde Morbach | 79,80 % | 0 EUR |
| Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues | 10,75 % | 0 EUR |
| Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf | 9,45 % | 0 EUR |
| Zusammen: | 100,00 % | 0 EUR |
Das Eigenkapital zum Eröffnungsbilanzstichtag 01.01.2009 betrug geprüft und beschlossen 1.302.929,35 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals des Zweckverbandes stellt sich wie folgt dar:
| Stichtag | Jahresergebnis | Grundlage | Eigenkapital |
| 31.12.2022 | 735.502,51 € | ungeprüftes Jahresergebnis | 4.857.780,09 € |
| 31.12.2023 | 496.521,72 € | ungeprüftes Jahresergebnis | 5.354.301,81 € |
| 31.12.2024 | 415.510,00 € | Haushalts- planung | 5.769.811,81 € |
| 31.12.2025 | 1.258.010,00 € | Haushalts- planung | 7.027.821,81 € |
Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Geschäftsordnung HuMos geregelt.
Von der Vereinfachungsregel des § 32 Abs. 5 GemHVO wird Gebrauch gemacht und Wirtschaftsgüter unter 410,00 € netto in der Ergebnisrechnung als Aufwand dargestellt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 des Zweckverbandes „Gewerbepark Hunsrück-Mosel - HuMos -“ liegt gemäß § 97 Abs. 3 der GemO zur Einsichtnahme von Montag, 10. März bis einschließlich Dienstag, dem 18. März 2025 während der Dienststunden von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (montags bis freitags) und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer 204, öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 24 Abs. 6 GemO:
Nach § 24 Abs. 6 GemO i.V.m. § 7 KomZG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht wenn, | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung, verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband „Gewerbepark Hunsrück-Mosel - HuMos -“ unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.