Die Forstverbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der zzt. geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 95 ff. Gemeindeordnung in der zzt. geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Forstverbandes vom 22.12.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
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| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 404.123 Euro | 412.223 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 403.338 Euro | 411.438 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 785 Euro | 785 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.585 Euro | 2.585 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 20.400 Euro | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 33.300 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -12.900 Euro | 0 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | 10.315 Euro | -2.585 Euro |
| Finanzierungstätigkeit | ||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro | 0 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf:
| 150.000 Euro | in 2025 und |
| 150.000 Euro | in 2026. |
Die Verbandsmitglieder zahlen gem. § 9 der Verbandsordnung vom 22.12.2008 eine Verbandsumlage, die gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verbandsordnung nach der reduzierten Holzbodenfläche (§ 8 Abs 4 LWaldGDVO) bemessen wird.
Umlage Forstverband, allgemein:
Die Überschüsse bzw. die Fehlbeträge des Pflanzgartens werden nach der Waldwirtschaftsfläche der beteiligten Ortsgemeinden umgelegt.
Überschüsse Pflanzgarten:
Bei der Forstumlage bzw. der Überschussschätzung handelt es sich um vorläufige Planzahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 für die Forstumlage nach en prozentualen Anteilen der reduzierten Holzbodenfläche (§ 8 Abs. 4 LWaldGdVO, sowie für den Pflanzgarten nach dem prozentualen Anteil der Waldwirtschaftsfläche der beteiligten Ortsgemeinden.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 133.372 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 133.372 Euro, zum 31.12.2025 134.157 Euro und zum 31.12.2026 134.942 Euro.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Produkte 5.5.5.1 „Forstwirtschaft“ und 5.5.5.2 „Pflanzgarten“ bilden mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 17. März 2025 bis Dienstag, 25. März 2025, während der regulären Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.