Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz — Wiesbaden, 5. März 2025
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
- Schutzbereichbehörde -
Feststellungsbescheid
Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung
Mit Anordnung vom 6. September 2018, BMVg IUD I 6 - Anordnungs-Nr.: IV/673/GE wurde ein Gebiet in den Verbandsgemeinden Birkenfeld und Herrstein, sowie der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, Kreis Birkenfeld und der Gemeinde Morbach, Kreis Bernkastel-Wittlich, Land Rheinland-Pfalz, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Erbeskopf erklärt.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBl. I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
- Schutzbereichbehörde -
Moltkering 9, 65189 Wiesbaden
erhoben werden.
Hinweise
Der Feststellungsbescheid der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
- Schutzbereichbehörde -
Moltkering 9, 65189 Wiesbaden
beim
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-Oberstein
Am Rilchenberg 61, 55743 Idar-Oberstein
beim
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
Holler Pfad 6, 56727 Mayen
sowie bei der
Verbandsgemeinde Birkenfeld
Schneewiesenstraße 21, 55765 Birkenfeld
der
Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Verwaltungssitz Herrstein
Brühlstraße 16, 55756 Herrstein
der
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
Saarstraße 7, 54424 Thalfang
oder der
Gemeindeverwaltung Morbach
Bahnhofstraße 19, 54497 Morbach
eingesehen werden.
Die Unterlagen sind den Beteiligten nur bekanntzugeben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).