Aus gegebenem Anlass und in letzter Zeit wiederholter Beschwerden weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, zu jeder Tageszeit seinen Rasen zu mähen.
Nach § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Rasenmäher, außer solchen im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von
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| 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und |
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| 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie an |
Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
Aufgrund einer Vielzahl von Bürgerbeschwerden über Störungen der Ruhezeiten durch laute Musik und Feierlichkeiten während und in der Abend- und Nachtruhe weisen wir hiermit nochmals auf die nachstehenden Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) hin.
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann (§ 6 LImSchG).
Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die allgemeine Nachtruhe nach § 4 Abs. 1 LImSchG zu beachten.
Wir appellieren an die Vernunft aller Mitbürgerinnen und Mitbürger und bitten um gegenseitige Rücksichtnahme.