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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 16/2025
Unsere Dörfer
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Korrigierte Fassung der Unterrichtung vom 12.02.2025

Leider wurde in der letzten Ausgabe eine falsche Fassung der Unterrichtung veröffentlicht!

Unterrichtung

über die Ergebnisse der Sitzung des Ortsgemeinderates Neunkirchen am Donnerstag, den 12.02.2025

Tagesordnung

I. Nichtöffentlicher Teil:

1.

Vertragsangelegenheiten

II. Öffentlicher Teil:

1.

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

2.

Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Neunkirchen, Flur 9, Nr. 29;

Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB

3.

Einwohnerfragestunde

4.

Finanzausstattung der Gemeinde

5.

Wirtschaftswegebeitragssatzung

6.

Informationen

I. Öffentlicher Teil

Zu TOP 1: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Der Vorsitzende informiert über den im nichtöffentlichen Teil unter TOP 1 gefassten Beschlusses:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Weiterführung der Bejagung in Eigenregie mit angestelltem Jäger.

Zu TOP 2: Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Neunkirchen, Flur 9, Nr. 29;

Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Gemarkung Neunkirchen, Flur 9, Nr. 129, den Neubau eines Einfamilienhauses. Nach den vorliegenden Unterlagen ist vorgesehen einen Winkelbungalow ohne Unterkellerung auf einer Grundfläche von 13,00 m x 10,75 m zu errichten.

Nach Ansicht des Antragstellers liegt das Grundstück im unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde Neunkirchen und wäre deshalb nach § 34 BauGB zulässig. Der Innenbereich endet aber nach bestehender Rechtsprechung an der Außenwand des letzten Hauses auf der jeweiligen Straßenseite. Somit beim Grundstück, Gemarkung Neunkirchen, Flur 9, Nr. 30. Daher liegt das Vorhaben im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Das Vorhaben ist nicht privilegiert und damit nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan sieht für die Grundstücke entlang des Mühlenbaches die Nutzung als Grünland vor. Das Vorhaben widerspricht somit den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes.

Da das Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zulässig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, das Einvernehmen nicht zu erteilen.

Nach kurzer Diskussion entscheidet der Ortsgemeinderat Neunkirchen, gegen der Empfehlung der Verwaltung, das Einvernehmen zu erteilen und die Entscheidung der Kreisverwaltung zu überlassen.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beschließt, dass Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 3: Einwohnerfragestunde

Bei den Mitgliedern des Ortsgemeinderates Neunkirchen wurden folgende Punkte angefragt:

Der Schotter vor der Treppe, Aufgang zum Bürgerhaus

Der Schotter soll möglichst vor Vegetationsbeginn verarbeitet werden, damit die Fläche sich wieder besser sauber halten lässt.

Hebesätze

Ob auf Grund der Grundsteuerreform die Hebesätze gesenkt werden können. Der Ortsgemeinderat hat in der letzten Sitzung die alten Hebesätze beschlossen, welche auch nicht mehr zu senken sind.

Zu TOP 4: Finanzausstattung der Gemeinde

Ortsbürgermeister Jung informiert über die Klagewellen von Städten, Kreisen und

Gemeinden gegen das Land bezüglich der Finanzausstattung der Gemeinden. Der Ortsgemeinderat Neunkirchen möchte sich der Klage der 26 Gemeinden anschließen und beauftragt die Verwaltung im Auftrag der Ortsgemeinde Neunkirchen sich der Klage anzuschließen.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, im Namen der Ortsgemeinde Neunkirchen, sich der Klage der 26 Gemeinden gegen das Land anzuschließen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 5: Wirtschaftswegebeitragssatzung

In der Sitzung am 04.04.2024 hat der Ortsgemeinderat Neunkirchen zur bestehenden Wirtschaftswegesatzung der Ortsgemeinde beschlossen, diese Satzung um eine Wirtschaftswegebeitragssatzung zu erweitern um die Finanzierung zur Instandhaltung der Wege sicher zu stellen. Dieser Beschluss wurde in der zur Sitzung gehörenden Niederschrift nicht so dargestellt und somit hat die Verwaltung diesbezüglich nichts unternommen um den Beschluss umzusetzen.

Somit wird der Beschluss nochmals wiederholt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beauftragt die Verwaltung zur Erstellung einer Wirtschaftswegebeitragssatzung um die Instandhaltung der Wirtschaftswege sicherzustellen. Des Weiteren soll es nach dieser Satzung möglich sein, für Zuviel umgepflügte Gemeindefläche Schadensersatz zu fordern, was auch für Schäden an den Wegen gelten soll, wenn diese durch unsachgemäße Bewirtschaftung beschädigt werden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 6: Informationen

Der Vorsitzende informiert über:

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einebnen von Gräbern, hier gilt: für Grabstätten die vor Januar 2006 erworben wurden, eine Ruhezeit für Reihengrabstätten von 30 Jahren besteht.

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Für Grabstätten ab Januar 2006 durch Satzungsänderung neue Ruhezeiten gelten. Zum Beispiel für eine Reihengrabstätte wurde die Ruhezeit auf 25 Jahre festgelegt.

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Umwelttage/Dreckwegtage, hier ist der Bürograstische aufwand einfach zu groß.

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Ortsbürgermeisterdienstbesprechung: Hier gab es Informationen von Westnetz, die eine wärmelokal GmbH zur Kommunalen Wärmeplanung gegründet haben und bieten den Kommunen Unterstützung zur Umsetzung des Wärmeplanungsgestzes an.