Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.661.254 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.737.050 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — - 75.796 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — - 222.451 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 139.400 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf - 139.400 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 361.851 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse wird festgesetzt auf
für das Jahr 2025: — 0 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 140 v. H.
- Grundsteuer B auf — 325 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 70 Euro
- für den zweiten Hund — 120 Euro
- für jeden weiteren Hund — 180 Euro.
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:
a) Benutzungsgebühren Mehrzweckhalle
1. Benutzung des Mehrzweckraumes — 110 €
zuzüglich für jeden weiteren Veranstaltungstag (dto.) — 50 €
2. Benutzung des Mehrzweckraumes bis zu 4 Std./ Tag — 55 €
3. bei Benutzung der Schulturnhalle — 300 €
zuzüglich für jeden weiteren Veranstaltungstag — 100 €
4. bei Benutzung der gesamten Halle — 350 €
zuzüglich für jeden weiteren Veranstaltungstag — 100 €
5. bei kurzfristiger Benutzung der gesamten Halle — 150 €
(Privatfeiern ohne Gewinnerzielungsabsicht; Nutzung bis zu 4 Std.)
Erläuterung: Zwischen dem 1. Veranstaltungstag und dem folgenden Veranstaltungstag dürfen nicht mehr als 7 Kalendertage liegen.
Für die Mitbenutzung der Bühne und der Licht- und Tonanlage wird eine Kaution in Höhe von 250 € erhoben.
Die Reinigungskosten werden vom Veranstalter selbst getragen.
Stromkosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch mit einem Preis von 0,50 €/kwh berechnet.
b) Benutzungsgebühren Sportlerheim
1. Benutzung des Sportlerheims — 120 €
zuzüglich für jeden weiteren Veranstaltungstag (dto.) — 60 €
2. Benutzung des Sportlerheims bis zu 4 Std./ Tag — 60 €
c) Friedhofsgebühren
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 der Friedhofssatzung — 300 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte — 280 €
3. Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab — 150 €
4. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte
einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) — 1.500 €
5. Überlassung einer Rasenurnengrabstätte
einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) — 450 €
II. Ausheben und Schließen der Gräber einschl. Verlegung von Betonplatten zwischen den Gräbern
Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 800 €
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 800 €
c) Urnenbestattung je Beisetzung — 250 €
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- Je Leiche bis zur Bestattung – pauschal - — 50 €
d) Einheitssatz für die Straßenentwässerung nach BauGB
(Erschließung) und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2
der Erschließungs-Beitragssatzung — 7,86 €/m²
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum
31.12.2023 beträgt — 3.530.083 Euro
31.12.2024 beträgt — 3.733.097 Euro
31.12.2025 beträgt — 3.657.301 Euro
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 28.04.2025 bis Donnerstag, 08.05.2025
während den regulären Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.