Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2024 | 2025 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 168.545 Euro | 168.865 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 168.035 Euro | 167.435 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 510 Euro | 1.430 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 10.395 Euro | 11.045 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 43.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | - 43.000 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit | -10.935 Euro | 31.955 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 | |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro | 43.000 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro | 43.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| für das Jahr 2024: | 170.000 Euro |
| und für das Jahr 2025: | 50.000 Euro |
Die Steuersätze für
| 2024 | 2025 | |
| - Grundsteuer A | 425 v.H. | 425 v.H. |
| - Grundsteuer B | 500 v.H. | 500 v.H. |
| 445 v.H. | 445 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten
Werden
| 2024 | 2025 | |
| - für den ersten Hund | 65 Euro | 65 Euro |
| - für den zweiten Hund | 75 Euro | 75 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 85 Euro | 85 Euro |
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden z. Zt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 | |
| 1. Keltergebühren je Ztr. Obst | 2,00 Euro | 2,00 Euro |
| 2. Benutzungsgebühren für das Gemeindehaus | ||
| a) Familienfeiern für den ersten Tag (pauschal) | 90,00 Euro | 90,00 Euro |
| für den zweiten Tag(pauschal) | 45,00 Euro | 45,00 Euro |
| b) Familienabende u. Weihnachtsfeiern der Vereine (pauschal) | 45,00 Euro | 45,00 Euro |
| c) Gewinnorientierte Veranstaltungen [zzgl. Stromkosten nach z.Zt. gültigem Tarif (0,80 Euro/kwH)] | 110,00 Euro | 110,00 Euro |
| d) Kaution (fällig bei Schlüsselübergabe) | 120,00 Euro | 120,00 Euro |
| e) Kleiner Saal Privatfeiern(pauschal) | 30,00 Euro | 30,00 Euro |
| f) Stundenweise Vermietung großer Saal (pauschal) | 20,00 Euro | 20,00 Euro |
| Die Grobreinigung erfolgt durch den Mieter, die Endreinigung durch die Ortsgemeinde. Die Kosten für die Endreinigung werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Hierfür wird ein Stundensatz von 16 Euro festgesetzt.Bei einer stundenweisen Nutzung fällt die Reinigungsgebühr nur an, wenn eine Endreinigung erforderlich ist. Über das Erfordernis der Endreinigung entscheidet der Ortsbürgermeister. | ||
| 3. Benutzungsgebühren für die Grillhütte | ||
| a) Je Tag (Pauschal einschl. Strom) | 80,00 Euro | |
| b) Kaution (fällig bei Schlüsselübergabe) | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| c) Zusatzentleerungen der Grube sind durch den Mieter zu tragen | ||
| Die Endreinigung erfolgt durch den Mieter.Bei einer längerfristigen Vermietung der Grillhütte kann die Gebühr aufgrund einer Einzelfallentscheidung durch Ortsgemeinderatsbeschluss festgesetzt werden. | ||
| 4. Einheitssatz für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung | 11,41 Euro | 11,41 Euro |
Stand des Eigenkapitals
| zum | 31.12.2022 | 497 T€ |
| 31.12.2023 | 472 T€ | |
| 31.12.2024 | 473 T€ | |
| 31.12.2025 | 474 T€ |
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 3.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024-2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 06.05.2024 bis Donnerstag, 16.05.2024
während den regulären Öffnungszeiten
im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.