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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 18/2024
Unsere Dörfer
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Bekanntmachung

der

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Burtscheid

für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

vom 03.05.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

168.545 Euro

168.865 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

168.035 Euro

167.435 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

510 Euro

1.430 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

10.395 Euro

11.045 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

43.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

- 43.000 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit

-10.935 Euro

31.955 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

43.000 Euro

zusammen auf

0 Euro

43.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

für das Jahr 2024:

170.000 Euro

und für das Jahr 2025:

50.000 Euro

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für

2024

2025

- Grundsteuer A

425 v.H.

425 v.H.

- Grundsteuer B

500 v.H.

500 v.H.

- Gewerbesteuer

445 v.H.

445 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten

Werden

2024

2025

- für den ersten Hund

65 Euro

65 Euro

- für den zweiten Hund

75 Euro

75 Euro

- für jeden weiteren Hund

85 Euro

85 Euro

§ 6

Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den

Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden z. Zt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

1. Keltergebühren je Ztr. Obst

2,00 Euro

2,00 Euro

2. Benutzungsgebühren für das Gemeindehaus

a) Familienfeiern

für den ersten Tag (pauschal)

90,00 Euro

90,00 Euro

für den zweiten Tag(pauschal)

45,00 Euro

45,00 Euro

b) Familienabende u. Weihnachtsfeiern der Vereine (pauschal)

45,00 Euro

45,00 Euro

c) Gewinnorientierte Veranstaltungen [zzgl. Stromkosten nach z.Zt. gültigem Tarif (0,80 Euro/kwH)]

110,00 Euro

110,00 Euro

d) Kaution (fällig bei Schlüsselübergabe)

120,00 Euro

120,00 Euro

e) Kleiner Saal Privatfeiern(pauschal)

30,00 Euro

30,00 Euro

f) Stundenweise Vermietung großer Saal (pauschal)

20,00 Euro

20,00 Euro

Die Grobreinigung erfolgt durch den Mieter, die Endreinigung durch die Ortsgemeinde. Die Kosten für die Endreinigung werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Hierfür wird ein Stundensatz von 16 Euro festgesetzt.Bei einer stundenweisen Nutzung fällt die Reinigungsgebühr nur an, wenn eine Endreinigung erforderlich ist. Über das Erfordernis der Endreinigung entscheidet der Ortsbürgermeister.

3. Benutzungsgebühren für die Grillhütte

a) Je Tag (Pauschal einschl. Strom)

80,00 Euro

b) Kaution (fällig bei Schlüsselübergabe)

100,00 Euro

100,00 Euro

c) Zusatzentleerungen der Grube sind durch den Mieter zu tragen

Die Endreinigung erfolgt durch den Mieter.Bei einer längerfristigen Vermietung der Grillhütte kann die Gebühr aufgrund einer Einzelfallentscheidung durch Ortsgemeinderatsbeschluss festgesetzt werden.

4. Einheitssatz für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung

11,41 Euro

11,41 Euro

§ 7

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum

31.12.2022

497 T€

31.12.2023

472 T€

31.12.2024

473 T€

31.12.2025

474 T€

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 3.000 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Burtscheid, den
- Graul -
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024-2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Montag, 06.05.2024 bis Donnerstag, 16.05.2024

während den regulären Öffnungszeiten

im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.

Burtscheid, den 03.05.2024
gez.
Sebastian Graul
Ortsbürgermeister