| Tagesordnung | |
| I. Öffentlicher Teil | |
| 3. | Brandschutzkonzept 2023; Fahrzeugkonzept |
| Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 GemO | |
| 5. | Kommunal- und Verwaltungsreform |
| 6. | Fortschreibung Flächennutzungsplan Windenergie; Grundsatzbeschluss |
| 7. | Grundsatzbeschluss zur Erarbeitung eines Leitfadens für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen |
| 8. | Abschluss eines Erdgasliefervertrages für die Jahre 2023 bis 2025 |
| 9. | Ausschreibung Neubau Kläranlage Talling |
| 10. | Mitteilungen der Bürgermeisterin |
| II. Nichtöffentlicher Teil | |
| 1. | Personalangelegenheiten |
| 2. | Personalangelegenheiten - Stellenbewertungen FB4 |
| 3. | Informationen |
I. Öffentlicher Teil
11. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
I. Öffentlicher Teil:
Zu TOP 1: Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 26.05.2019 ist, als Nachfolgekandidat für das ausgeschiedene Ratsmitglied Andrea Jäger, Herr Alfred Eberhard in den Verbandsgemeinderat zu berufen. Er hat mitgeteilt, dass er das Mandat annimmt.
Gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet die Vorsitzende Herrn Alfred Eberhard namens der Verbandsgemeinde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.
Absatz 1 § 30 GemO begründet bereits in genereller Form einen Pflichtenkatalog. Weitere Pflichten sind im Wesentlichen:
§ Pflicht zum Hinweis auf Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 4, Satz 1 GemO)
Die Verpflichtung ist eine formelle Bekräftigung. Eine rechtsbegründende Wirkung hat sie nicht, da den Ratsmitgliedern ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültig, konstitutiv wirkende Wahl übertragen wird.
Zu TOP 2: Wahl von Ausschussmitgliedern
a) Wahl von Ausschussmitgliedern für den Rechnungsprüfungsausschuss
Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Rechnungsprüfungsausschuss aus der Mitte der Ratsmitglieder zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen.
Für die Nachbesetzung für das verstorbenen stellvertretende Ausschussmitglied Siegbert Ott hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Herr Johannes Kopp vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
b) Wahl von Ausschussmitgliedern für den Schulträgerausschuss
Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Schulträgerausschuss aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen.
Für die Nachbesetzung für das zurückgetretene Ausschussmitglied Karl Heinz Koch hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Herr Johannes Kopp vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
Für die Nachbesetzung für das verstorbene stellvertretende Ausschussmitglied Siegbert Ott hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Herr Karl Heinz Koch vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
Für die Nachbesetzung für das ausgeschiedene stellvertretende Ausschussmitglied Andrea Jäger hat die SPD-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der SPD-Fraktion wird Herr Alfred Eberhard vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
c) Wahl Mitglied des Werkausschusses
Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Werkausschuss aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen.
Für die Nachbesetzung für das verstorbene Ausschussmitglied Siegbert Ott hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Herr Karl Heinz Koch vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
Für die Nachbesetzung für das ausgeschiedene stellvertretende Ausschussmitglied Karl Heinz Koch hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Herr Johannes Kopp vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig bei Enthaltung des Vorgeschlagenen.
d) Wahl Mitglied des Bau- und Liegenschaftsausschusses
Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Bau- und Liegenschaftsausschuss aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen.
Für die Nachbesetzung für das verstorbene Ausschussmitglied Siegbert Ott hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Frau Luzia Steffes vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
Für die Nachbesetzung für das ausgeschiedene stellvertretende Ausschussmitglied Luzia Steffes hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der CDU-Fraktion wird Herr Johannes Kopp vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
e) Wahl von Ausschussmitgliedern für den Ausschuss Wirtschaft, Tourismus und Kultur
Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen.
Für die Nachbesetzung für das ausgeschiedene Ausschussmitglied Andrea Jäger hat die SPD-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Von der SPD-Fraktion wird Herr Alfred Eberhard vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen.
Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen.
Die Wahl erfolgt einstimmig.
Zu TOP 3: Brandschutzkonzept 2023; Fahrzeugkonzept
Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt die Vorsitzende das Wort an den Wehrleiter der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, Herrn Ralf Mattes, der im Folgenden das von der Wehrleitung erarbeitete und den Ratsmitgliedern vorliegende Fahrzeugkonzept für die Jahre 2023 - 2029 erläutert.
Demnach sollen die bisher vorhandenen Tragkraftspritzenanhänger (TSA) sukzessive ersetzt werden.
Für die Feuerwehr Dhronecken ist die Anschaffung eines MTF (Mannschaftstransportfahrzeug) vorgesehen. Übungen und Einsätze werden in Kooperation mit der Feuerwehr Malborn durchgeführt.
Für die Feuerwehr Heidenburg ist die Ersatzbeschaffung eines MTF vorgesehen, da der bisherige MTW (Mannschaftstransportwagen) aufgrund seines Alters (EZ 22.07.1994) nicht mehr die nächste TÜV-Prüfung bestehen wird bzw. die Instandsetzungskosten wirtschaftlich unrentabel sind.
Für die Feuerwehren Breit und Neunkirchen ist jeweils die Anschaffung eines TSF (Tragkraftspritzenfahrzeug) vorgesehen, welches den vorhandenen TSA ersetzen soll. In beiden Feuerwehrgerätehäuser ist ausreichend Platz, die Fahrzeuge unterzustellen.
Für die Feuerwehr Immert ist die Ersatzbeschaffung eines TSF vorgesehen, da das Bestandsfahrzeug aufgrund seines Alters (EZ 04.10.1991) nicht mehr die nächste TÜV-Prüfung bestehen wird bzw. die Kosten für die Instandsetzung unwirtschaftlich sind.
Für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf ist die Anschaffung eines LF 20 geplant, wobei hier mit einer Lieferzeit von etwa 5 Jahren zu rechnen ist. Dieses Fahrzeug ist speziell für Waldbrände und Unwetterkatastrophen ausgestattet.
Die Fahrzeugbeschaffung für die Feuerwehren Burtscheid und Lückenburg, die ebenfalls noch einen TSA haben, befinden sich noch in Klärung, da die Feuerwehrgerätehäuser für die Unterstellung eines TSF nicht ausreichend Platz bieten.
Die Finanzierung der Fahrzeuge ist im Haushalt wie folgt vorzusehen:
| HH-Jahr | Feuerwehr | Fahrzeug | Betrag € | *VE | Bemerkung |
| 2023 | Breit | TSF | 75.000,00 Kreditfinanzierung 50.5000,00 | 2024 | Lieferzeit 2 Jahre;Vergabe 2023 |
| 2023 | Dhronecken | MTF | 45.000,00 Kreditfinanzierung 32.000,00 | Vergabe undLieferung 2023 | |
| 2023 | Heidenburg | MTF | 45.000,00 Kreditfinanzierung 32.000,00 | Vergabe undLieferung 2023 | |
| 2023 | Immert | TSF | 75.000,00 Kreditfinanzierung 50.500,00 | 2024 | Lieferzeit 2 Jahre;Vergabe 2023 |
| 2023 | Neunkirchen | TSF | 75.000,00 Kreditfinanzierung 50.500,00 | 2024 | Lieferzeit 2 Jahre;Vergabe 2023 |
| 2023 | VG Thalfang | LF 20 | 240.000,00 Kreditfinanzierung 130.000,00 | 2024 - 2029 | Lieferzeit 5 Jahre;Vergabe 2023 |
*VE = Verpflichtungsermächtigung
Sodann beantwortet Wehrleiter Mattes die Fragen der Ratsmitglieder, wobei insbesondere die Art der Fahrzeuge, die Zusammenlegung von Ausrückebereichen und die Erstellung eines entsprechenden Gebäudekonzeptes thematisiert werden.
Bürgermeisterin Vera Höfner dankt Herrn Mattes für sein Ausführungen und macht folgenden Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf beschließt das Fahrzeugkonzept für die Jahre 2023 bis 2029 in der vorliegenden Fassung. Die Finanzierung soll im Haushaltsplan 2023 der Verbandsgemeinde wie dargestellt aufgenommen werden.
Der Beschluss erfolgt einstimmig bei einer Enthaltung.
Zu TOP 4: Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 GemO
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO darf die Verbandsgemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme entscheidet grundsätzlich der Verbandsgemeinderat. Durch § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wird der Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt über die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall abschließend zu beraten und zu beschließen. Da der Haupt- und Finanzausschuss nicht zeitnah tagt, andererseits die Firmen eine Spendenquittung benötigen, wird vorgeschlagen, dass der Verbandsgemeinderat in diesem Fall die Spenden annimmt.
Im Jahr 2022 wurden im Einzelnen folgend aufgeführte und erläuterte Spende verbucht:
| Name | Verwendungszweck | Datum | Betrag |
| Motor- u. Touristik-Club Erbeskopf Thalfang im ADAC e.V. | Spende für Jugendverkehrsübungsplatz der VG Thalfang am Erbeskopf | 22.11.2022 | 2.000,00 € |
| Hochwald FOODS | Spende für Tragekorb Feuerwehrfahrzeug | 29.07.2022 | 600,00 € |
| Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück | Spenden Rahmenprogramm Kunst Handwerkermarkt | 09.06.2022 | 300,00 € |
| Hr. Roland Sommerfeld | Zirkusprojekt Grundschule Thalfang | 08.06.2022 | 70,00 € |
| VR-Bank Hunsrück-Mosel eG | Spenden Rahmenprogramm Kunst Handwerkermarkt | 06.06.2022 | 500,00 € |
| Westenergie AG | Sponsoring Kunsthandwerkermarkt | 04.07.2022 | 500,00 € |
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die bezeichneten Spenden vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde anzunehmen. Es wird in allen Fällen klargestellt, dass nach erfolgter Prüfung ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen Geber und Verbandsgemeinde nicht besteht.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 5: Kommunal- und Verwaltungsreform
Mit Schreiben vom 06.10.2022 haben die Fraktionen Neue Liste e.V. und Thalfanger Freie Liste die Aufnahmen des Tagesordnungspunktes „Kommunal- und Verwaltungsreform“ auf die Tagesordnung beantragt. Somit übergibt die Vorsitzende das Wort an die beiden Fraktionsvorsitzenden Rouven Bruce Schording und Stefan Brück, die im Folgenden erläutern, dass der Antrag bezwecken soll, die weitere Vorgehensweise in dieser festgefahrenen Angelegenheit zu diskutieren und festzulegen.
Burkard Graul (Fraktionsvorsitzender SPD) hat kein Verständnis für den Antrag und sieht die beteiligten Kommunen in der Pflicht. Das Land hat die Rahmenbedingungen (15 Mio.) festgelegt.
Auch Fraktionsvorsitzender Werner Breit (FDP) sieht insbesondere die aufnehmenden Kommunen in der Pflicht und weist darauf hin, dass das von der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf in 2016 ausgearbeitete Konzept keine Gültigkeit mehr hat, da einige Ortsgemeinden zwischenzeitlich anderslautende Beschlüsse gefasst haben.
Winfried Welter (Fraktionsvorsitzender CDU) stimmt den Vorrednern weitgehend zu, möchte die Kommunal- und Verwaltungsreform jedoch noch nicht „beerdigen“ und zunächst einmal Antworten der aufnehmenden Kommunen einfordern. Er beantragt die Thematik in den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.
Ratsmitglied Karl Heinz Koch (CDU) rät, auch die Kreise mit ins Boot zu holen, da insbesondere die Übernahme der Erbeskopf-Realschule plus in Thalfang Bewegung in die Angelegenheit bringen könnte bzw. im Falle eines Scheiterns der Kommunal- und Verwaltungsreform zumindest die finanzielle Situation der Verbandsgemeinde erheblich verbessen würde.
Bürgermeisterin Vera Höfner verweist auf das Antwortschreiben des zuständigen Innenministeriums vom 04.10.2022, indem wiederholt darauf hingewiesen wird, dass der geplante Gebietsänderungsprozess ausschließlich auf freiwilliger Basis zu realisieren ist und die rechtlichen Rahmenbedingungen (Altschuldenlösung, Finanzausgleich) zurzeit noch unklar sind. Sie wünscht sich eine sachliche Diskussion im Sinne aller beteiligten Kommunen um einen Konsens für eine freiwillige Gebietsänderung zu erzielen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf beschließt, die Thematik Kommunal- und Verwaltungsreform in den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.
Der Beschluss erfolgt mit 12 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 2 Enthaltungen.
Zu TOP 6: Fortschreibung Flächennutzungsplan Windenergie;
Grundsatzbeschluss
Der Bund hat am 20. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) erlassen. Das Gesetz tritt am 01.02.2023 in Kraft. Nach diesem Gesetz muss jedes Bundesland einen prozentualen Anteil der Landesfläche (Flächenbeitragswert) für die Windenergie ausweisen. Für Rheinland-Pfalz sind dies 1,4 % bis zum 31.12.2027 und 2,2 % bis zum 31.12.2032. Die Länder selbst sind verpflichtet, die notwendigen Flächen in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen auszuweisen, oder die Ausweisung der Flächen durch regionale oder kommunale Planungsträger sicherzustellen.
Eindeutige landesrechtliche Vorschriften oder Handlungsanweisungen liegen bisher nicht vor. Die bisherigen Planungsabsichten sehen aber vor, dass die 4. Teilfortschreibung des LEP IV bis Mitte Januar 2023 verabschiedet wird und unmittelbar danach bereits die 5. Teilfortschreibung des LEP IV auf den Weg gebracht wird. Hierin soll die bundesgesetzliche Vorgabe des Flächenbeitragswertes für Rheinland-Pfalz, zunächst hinsichtlich des Zwischenziels 2027 von 1,4 % der Landesfläche, umgesetzt werden.
Derzeit ist davon auszugehen, dass in Rheinland-Pfalz der geforderte Anteil von 1,4 % der Landesfläche bereits erreicht ist. Das Land wird somit hinsichtlich des Zwischenziels 2027 auf eine landesgesetzliche Regionalisierung des Flächenbeitragswertes (Herunterbrechen des Ziels auf einzelne Kommunen) verzichten. Die weitere Umsetzung des Endziels 2032 (2,2 %) ist derzeit aber noch unbestimmt und bleibt abzuwarten.
Seitens des Landes ist ausdrücklich erwünscht, dass die Kommunen weitere Windenergieflächen ausweisen. Darüber hinaus gilt mit Rechtwirkung der 4. Teilfortschreibung des LEP IV, die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Dies bedeutet, dass der bestehende Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Thalfang an die Neuerungen des LEP IV sowie des Wind-an-Land-Gesetzes anzupassen ist.
Die Verbandsgemeinde Thalfang stellt bereits jetzt 4,6 % ihrer Fläche für die Windkraft zur Verfügung. Dennoch muss eine Anpassung an die neuen bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben (Abstandsflächen, Erleichterung Repowering, räumlicher Verbund Windparks etc.) erfolgen. Darüber hinaus liegen die Vorbehaltsflächen „Windenergie“ alle im nördlichen Teil der Verbandsgemeinde. Die im Süden gelegenen Ortsgemeinden können somit von der „Energiewende“ nicht profitieren.
In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.11.2022 wurde daher empfohlen, im Rahmen der notwendigen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“, das gesamte Verbandsgemeindegebiet, soweit nach den vorliegenden Kriterien möglich, für die Windenergie zu öffnen.
Fraktionsübergreifend hält man einen entsprechenden Grundsatzbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen für notwendig und wichtig. Dem Ausbau erneuerbarer Energien muss Priorität eingeräumt werden, wobei im Sinne der Solidargemeinschaft darauf geachtet werden muss, dass alle Ortsgemeinden gleichermaßen davon profitieren. Zudem sollen die Kosten des Flächennutzungsplanes, die von der Verbandsgemeinde zu tragen sind, im Auge behalten werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ fortzuschreiben. Im Aufstellungsverfahren soll das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hinsichtlich möglicher „Sonderbauflächen Windenergie“ untersucht werden. Die Verwaltung wird mit der Ausschreibung der Planungsleistungen beauftragt.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 7: Grundsatzbeschluss zur Erarbeitung eines Leitfadens für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Einleitend erläutert Bürgermeisterin Vera Höfner den Sachverhalt wie folgt:
Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf und ihren Ortsgemeinden häufen sich derzeit Anfragen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Da diese Anlagen im Außenbereich nicht privilegiert sind, ist grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Festsetzung entsprechender Sonderbauflächen erforderlich.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan muss also durch die Verbandsgemeinde bei jeder neu geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage angepasst werden. Diese gesetzliche Vorgabe gibt der Verbandsgemeinde einen besonderen planerischen Entscheidungsspielraum. Anders als bei privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (Außenbereich), zu denen die Freiflächen-Photovoltaik nicht gehört, besitzen die Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde aufgrund ihrer kommunalen Planungshoheit die volle Entscheidungsfreiheit, wo und in welcher Größe sie Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in ihren Bauleitplänen aufnehmen wollen und wo nicht.
Die „Auswahl“ von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist, anders als die Steuerung der Windenergienutzung, ohne zwingende Prüfungsreihenfolge möglich. Grundsätzlich sollte die Standortsuche aber nach objektiven Merkmalen / Kriterien, wie beispielsweise die Siedlungsentwicklung, das Landschaftsbild, der Umwelt- und Naturschutz, erfolgen. Insbesondere sollten auch vorhandene gute landwirtschaftliche Nutzflächen nicht für die Nutzung der Sonnenenergie in Frage kommen.
Es ist nicht beabsichtigt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt den Flächennutzungsplan durch die Ausweisung von Sonderbauflächen für Photovoltaikanlagen zu ändern. Vielmehr soll das Konzept ein Leitfaden sein, auf dessen Grundlage die sachgerechte Entscheidung für oder gegen eine mögliche Eignungsfläche im Einzelfall erfolgen kann, jeweils dann, wenn Projektierer etc. und / oder Ortsgemeinden mit entsprechenden Anträgen auf die Verbandsgemeinde zukommen. Die Leitlinien sollen auch als Orientierungshilfe für die Ortsgemeinden dienen.
Vor diesem Hintergrund haben die Ortsbürgermeister/innen in ihrer Dienstbesprechung am 02.11.2022 dem Verbandsgemeinderat empfohlen, grundlegende Parameter (Kriterien / Merkmale) zur Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in informellen Leitlinien festzulegen. Hiermit soll u.a. auch einer möglichen Gefahr von unreguliertem Zuwachs an Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgebeugt werden.
In der sich anschließenden Diskussion wird mehrheitlich die Erstellung konkreter Leitlinien als Diskussionsgrundlage begrüßt. Zudem wird die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) bzw. einer Genossenschaft angeregt, um die erwirtschafteten Gewinne solidarisch zu verteilen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen (Agro-PV) und andere Flächen (Dächer etc.) landwirtschaftlichen Flächen vorzuziehen.
Ortsbürgermeisterin Bettina Hoff (Talling) informiert, dass der Ortsgemeinderat Talling beschlossen hat, auf der Gemarkung Talling keine Freiflächen-Photovoltaikanlagen zuzulassen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließ, die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro, zu beauftragt, einen Leitfaden / Konzept für die Steuerung, Errichtung und Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (inkl. Agro-PV) im Entwurf zu erstellen und dem Rat zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Dabei sollen insbesondere die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt werden.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 8: Abschluss eines Erdgasliefervertrages für die Jahre 2023 bis 2025
Bürgermeisterin Vera Höfner übergibt das Wort an den Leiter des Fachbereiches 2, Herrn Alfred Loch, der darüber informiert, dass der bestehende Erdgasliefervertrag mit der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs - GmbH am 31.12.2022 endet. Infolgedessen wurden bei drei Erdgasanbietern Angebote angefordert. Die Leistung wurde aber lediglich vom bisherigen Versorger angeboten.
Die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs - GmbH bietet folgende Arbeitspreise (netto) an:
| 15,350 ct/kWh | 2023 | |
| 14,090 ct/kWh | 2024 | |
| 10,930 ct/kWh | 2025 |
Der bisherige Arbeitspreis betrug 4,821 ct/kWh. Infolge der Energiekrise hat sich diese enorme Preissteigerung bereits im Laufe des Jahres abgezeichnet.
Vergaberechtlich ist anzumerken, dass die Vergabe des Auftrages im Rahmen der sog. Verhandlungsvergabe erfolgen kann. Eine öffentliche Ausschreibung ist nicht erforderlich. Es erfolgt eine Beschaffung einer „börsennotierten Ware“, so dass die Wettbewerblichkeit der Beschaffung bereits darüber sichergestellt ist. Wegen der Versorgungssicherheit liegt auch eine besondere Dringlichkeit vor (vgl. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 3 UVgO). Dies bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit den Angebotspreis nachzuverhandeln.
Aufgrund der schwierigen Marktlage ist die Anzahl der Anbieter sehr gering und die Angebote sind mit äußerst knappen Bindefristen versehen. Aufgrund der alternativlosen Situation empfiehlt die Verwaltung die Annahme des vorliegenden Angebotes mit tagesaktuellen Preisen für 1 Jahr (2023), um ab Januar einen Energieversorger zu haben. Selbstverständlich müssen ungeachtet dessen die geplanten Energiesparmaßnahmen weiterverfolgt und die entsprechenden Verbrauchszahlen geprüft werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beauftragt die Verwaltung, das vorliegende Angebot nachzuverhandeln und anschließend den Erdgasliefervertrag für das Jahre 2023 mit der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs - GmbH abzuschließen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 1 Enthaltung.
Zu TOP 9: Ausschreibung Neubau Kläranlage Talling
Der Leiter des Betriebszweiges Abwasserreinigung, Rolf Brück, verweist auf die vorliegende Sitzungsvorlage und führt aus, dass der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 06.10.2021 die Werkleitung mit der Einsteuerung des vorgestellten und erläuterten Nachtrags zum Neubau der Kläranlage Talling in Höhe von 514.080,00 € (brutto) zum Ingenieurvertrag Neubau Kläranlage Talling und Regenentlastung beauftragt hat.
Das betreuende Ingenieurbüro BFH Ingenieure GmbH hat den aktuellen Projektstatus anhand einer Präsentation in der Werkausschusssitzung am 15.11.2022 detailliert vorgestellt. Hervorzuheben ist, die wiederholte Kostensteigerung nach Zusammenstellung des bepreisten Leistungsverzeichnisses. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 39,22%.
| Investitionskosten September 2021 | 1.770.720,00 € |
| Investitionskosten September 2022 | 2.465.278,76 € |
Mit dem Wirtschaftsplan 2022 wurde im Betriebszweig Abwasserreinigung ein Kostenansatz von 550.000,00 € brutto (WJ 2022) sowie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 700.000,00 € brutto (WJ 2023) beschlossen. Die Finanzierung für die geplante Investitionsmaßnahme kann somit sichergestellt werden.
Die Grundsätze der Sparsamkeit und Nachhaltigkeit werden aus Sicht der Werkleitung unter Betrachtung des bisherigen Projektverlaufes eingehalten. Im Vordergrund steht die Sicherstellung der Abwasserreinigungsanlagen. Eine Betrachtung weiterer Alternativen in der jetzigen Projektphase, führt zu einer erheblichen Verzögerung des Projektes, weitere Preissteigerungen können auch für zukünftige Zeiträume nicht ausgeschlossen werden.
Zum dargestellten Sachverhalt gibt Beigeordneter Stephan Müller folgenden Erklärung zu Protokoll:
„Aus meiner Sicht stellt die von der Verwaltung favorisierte und zur Ausführung vorbereitete Variante1 „Neubau der Kläranlage Talling“ nicht die wirtschaftlichste Lösung zur Abwasserbeseitigung der Gemeinde Talling dar. Entgegen der Tischvorlage / Beschlussvorlage werden aus meiner Sicht weder die Grundsätze der Sparsamkeit noch die Nachhaltigkeit eingehalten.
Die Verwaltung und Werkleitung wurden mehrfach im Vorfeld der Baumaßnahme auf Defizite in der für die Entscheidungsfindung zu Grunde gelegten Studie hingewiesen.
Des Weiteren muss man auch erwähnen, dass die vollständige Studie über den möglichen Neubau der Kläranlage Talling (Variante 1) bzw. den Bau eines Verbindungssammlers zur Kläranlage Neunkirchen/Schönberg und Neubau der Kläranlage Neunkirchen / Schönberg / Talling (Variante 2) den Ausschuss- u. Ratsmitgliedern bei der Abstimmung gar nicht vollständig vorlag. Erst auf Anforderung der Neuen Liste wurden die Unterlagen, allerdings erst nach der Abstimmung, vorgelegt.
Als Entscheidungskriterium wurde neben dem Vergleich der Investitions- u. Betriebskosten auch ein Vergleich der Projektkostenbarwerte gem. den Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen zu Grunde gelegt.
Nach den aktuell vorliegenden Unterlagen ergibt die Variante 1, Neubau der Kläranlage Talling einen gerechneten wirtschaftlichen Vorteil von rund 311.000,- € auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren gerechnet. Was prozentual bei einem Projektkostenbarwert von rund 14 Millionen Euro einen Preisunterschied von 2,16 % auf 50 Jahre gerechnet bedeutet, also pro Jahr ein Unterschied von 0,04 %. In Zahlen ausbedrückt. Die Variante 1 (Neubau Kläranlage Talling) wäre rechnerisch pro Jahr somit etwa 6.200,- € günstiger als die Variante 2 (Verbindungssammler zur Kläranlage Neunkirchen und Neubau einer gemeinsamen Kläranlage Neunkirchen / Schönberg / Talling. Zum Vergleich, diese Summe liegt noch unter der vorzeitigen Lohnerhöhung, die man unserer Verbandsbürgermeisterin in der letzten Verbandsgemeinderatssitzung großzügiger weise genehmigt hat.
Aus meiner Sicht sind die Varianten zumindest gleichwertig, wobei aus ökonomischer Sicht und aus Gründen der Nachhaltigkeit die Variante 2 die bessere Lösung wäre.
Üblicherweise, führt man, was mir auch andere Werkleitungen bestätigten, bei solchen Projekten, wie es die Leitlinien zur dynamischen Kostenvergleichsrechnungen unter Pkt. 2.2.4 vorschreibt, eine Empfindlichkeitsprüfung bzw. ein Abwägungsverfahren durch. Gerade wenn bei einer Studie die Projektkostenbarwerte so eng zusammen liegen ist es zwingend erforderlich die Projektparameter objektspezifisch und auf die Region bezogen zu betrachten. Die in der Studie angenommenen Preise / Parameter sind üblicherweise ein Durchschnittswert für ganz Deutschland.
Geht man bei dieser Studie ins Detail, so ist auffallend, dass bei der Variante 2, Herstellung eines Verbindungssammlers, hohe Parameter für die Herstellungs- und Unterhaltungskosten angesetzt wurden. Die in der Studie angesetzten Herstellungskosten lagen z.B. ca. 15-20 % über den regionalen marktüblichen Preisen, was eine Differenz von 150.000,- bis 200.000,- € bedeutet.
Ebenso werden für die Unterhaltung der Verbindungsleitung jährliche Spülkosten von 6.930,- € angesetzt, was auf 50 Jahre gerechnet, 346.500,- € Unterhaltungskosten bedeutet.
Erstaunlicherweise fallen diese Spülkosten in der Praxis aber so gut wie nie an.
Hier meine Frage: Werden alle Verbindungssammler in der Verbandsgemeinde Thalfang jährlich gespült?
Nur diese beiden Positionen ergeben schon eine Differenz Von rund 500.000,- €.
Dies sind z.B. Punkte, die man im Rahmen des v. g. Abwägungsverfahren genauer hätte untersuchen müssen.
Geht man jetzt noch detailliert in das Thema Nachhaltigkeit, Energieverbrauch, Klärschlammentsorgung, Personalaufwand, Unterhaltung von 2 Kläranlagen wie z.B. Mäharbeiten, wird sich die Waage zur Variante 2 Neubau Verbindungssammler und Neubau Kläranlage Neunkirchen / Schönberg noch weiter verschieben. Ebenso ist es auffallend, dass bei der Berechnung der Variante 1 Neubau der Kläranlage Talling Parameter wie Kosten für die Bodenverhältnisse und Zuwegung sehr knapp berechnet werden.
Fazit:
Während andere VG-Werke versuchen ihre Abwasserentsorgung zu bündeln und vermehrt auf zentralgebündelte Abwasserbeseitigung setzten, baut man in Thalfang in einem Radius von noch nicht einmal 2 km 2 Kläranlagen.
Ich mache mir auch keine Hoffnung, dass hier heute noch ein Umdenken in diesem Projekt erfolgt, dafür hat man den Neubau der Kläranlage Talling bewusst schon in diese Richtung gesteuert und argumentiert nun mit der zeitlichen Schiene.
Wenn man frühzeitig meine Einwendungen ernsthaft geprüft hätte, wäre aus meiner Sicht die wirtschaftlichere Variante mit dem Verbindungssammler zur Kläranlage Neunkirchen / Schönberg möglich gewesen. Bei diesem Projekt aber von Nachhaltigkeit und Sparsamkeit zu sprechen halte ich für mehr als zweifelhaft.
So schließe ich mich vielen Bürgern hier in der VG und auch einigen Nachbarkommunen an, die für den Neubau von 2 Kläranlagen in einem Radius von 2 km nur Kopfschütteln und ein Lächeln übrighaben.“
Der 1. Beigeordnete Detlef Jochem und die Fraktionsvorsitzenden Winfried Welter (CDU) und Burkhard Graul (SPD) finden es unsachlich und unzutreffend von Herrn Müller den Rats- und Ausschussmitgliedern, aber auch den beauftragten Ingenieuren und allen beteiligten Behörden, vorzuwerfen, dass sie ihre Arbeit nicht nach bestem Wissen und Gewissen verrichten. Die demokratisch gefassten Beschlüsse sind zu akzeptieren und die Ausschreibung unverzüglich auf den Weg zu bringen. Eine weitere zeitliche Verzögerung ist nicht zu verantworten.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Werkleitung mit der Ausschreibung der Bauleistungen für den Neubau der Kläranlage Talling zu beauftragen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 3 Enthaltungen.
Zu TOP 10: Mitteilungen der Bürgermeisterin
Bürgermeisterin Vera Höfner informiert über:
| a) | die Schließung des Rathauses zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr. Ein Bereitschaftsdienst ist sichergestellt und wird im Amtsblatt veröffentlicht. |
| b) | die Sitzungstermine zur Beratung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2023 der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wie folgt: |
| - | 04.01.2023 (Mittwoch), Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur |
| - | 05.01.2023 (Donnerstag), Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| - | 11.01.2023 (Mittwoch), Schulträgerausschuss |
| - | 17.01.2023 (Dienstag), Haupt- und Finanzausschuss |
| - | 31.01.2023 (Dienstag), Verbandsgemeinderat |
Zu TOP 11: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hat im nichtöffentlichen Teil beschlossen:
| - | einen Anwärter für das 3. Einstiegsamt zum 01.07.2023 einzustellen. |
| - | eine Mitarbeiterin für die Finanzabteilung zum 01.04.2023 einzustellen. |
| - | eine Mitarbeiterin der Finanzabteilung zum 01.01.2023 höherzugruppieren. |
| - | einen Verbandsgemeindeamtmann zum 01.02.2023 zum Verbandsgemeindeamtsrat zu befördern. |
| - | die Stelle Werkleiter höherzugruppieren. |