Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 KomZG vom 22.12.1982 (GVBl.S. 476) in der zzt. geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 95 ff Gemeindeordnung in der zzt. geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Zweckverbandes vom 07.11.2008 in der zzt. gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung/Bestätigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 13.12.2022 und dem Beitrittsbeschluss vom 19.04.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
| 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 858.370 € | 871.780 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 858.370 € | 871.780 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 0 € | 0 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 6.160 € | 6.160 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000 € | 0 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 6.160 € | - 6.160 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - zinslose Kredite auf | 0 € |
| - verzinste Kredite auf | 0 € |
| 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 600.000 € festgesetzt.
I. Betriebskostenumlage
Gem. § 8 Abs. 1 der Verbandsordnung wird zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des laufenden Betriebes eine Verbandsumlage erhoben. Diese bemisst sich wie folgt:
Je zu 1/3:
| - | nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahl, |
| - | nach der Zahl der Kinder, die die Kindertagesstätte am 01.10. des Vorjahres besucht haben, |
| - | nach den für das laufende Jahr maßgeblichen Umlagegrundlagen gem. § 25 Abs. 1 LFAG. |
Als Bestandteile des Umlageverfahrens werden die sog. „Mietanteile“ (Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals) verrechnet (siehe Anlage 1a).
| Vorläufige Höhe dieser Umlage für das Haushaltsjahr 2023 | 167.555 € |
| Vorläufige Höhe dieser Umlage für das Haushaltsjahr 2024 | 162.365 € |
II. Investitionskostenumlage
| Die Investitionskostenumlage 2023 wird festgesetzt auf | 60.000 € |
| Die Investitionskostenumlage 2024 wird festgesetzt auf | 0 € |
Grundlage für die Erhebung der Investitionskostenumlage ist § 8 Abs. 3 der Verbandsordnung. Umlagemaßstab sind gem. § 4 Abs. 1 Buchst. b der Verbandsordnung die Eigentumsanteile an der Einrichtung. Demnach entfallen auf die einzelnen Verbandsmitglieder die Beträge gem. Anlage 1b.
| Stand 31.12.2019 | 195 T€ |
| Stand 31.12.2020 | 195 T€ |
| Stand 31.12.2021 | 195 T€ |
Das Produkt 3.6.5.0 „Kindertagesstätte Berglicht“ bildet mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 22.05.2023 bis 01.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.