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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf für das Jahr 2023

Der Verbandsgemeinderat hat 26.04.2023 auf Grund der § 95 ff der Gemeindeordnung in der zzt. geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 10.05.2023 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  7.056.484 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  6.661.100 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  395.384 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  963.485 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  523.750 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.132.200 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  - 608.450 Euro

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  - 355.035 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf  —  0 €

- verzinste Kredite auf 828.490 €

davon zur Vorfinanzierung  —  0 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf —  390.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  — 231.000 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  —  25.000.000 €.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Betriebszweig Wasserversorgung auf  —  1.837.000 €

Betriebszweig Abwasserreinigung auf  —  1.933.000 €

Betriebszweig Wärmeversorgung auf  —  82.000 €

Zusammen auf  —  3.852.000 €

b) Kredite zur Liquiditätssicherung

Betriebszweig Wasserversorgung auf  —  350.000 €

Betriebszweig Abwasserreinigung auf  —  400.000 €

Betriebszweig Wärmeversorgung auf  —  150.000 €

Zusammen auf  —  900.000 €

c) Verpflichtungsermächtigungen

Betriebszweig Wasserversorgung auf  —  1.404.000 €

Betriebszweig Abwasserreinigung auf  —  2.991.000 €

Betriebszweig Wärmeversorgung auf  —  4.000 €

Zusammen auf  —  4.399.000 €

d) Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen:

Betriebszweig Wasserversorgung auf  —  1.404.000 €

Betriebszweig Abwasserreinigung auf  —  2.355.000 €

Betriebszweig Wärmeversorgung auf  —  1.000 €

Zusammen auf  —  3.925.000 €

§ 6

Verbandsgemeindeumlage

An Verbandsgemeindeumlage werden von den Ortsgemeinden im Haushaltsjahr 2023 gem. § 72 GemO in der Fassung vom 31.01.94 und gem. § 32 Abs. 1 LFAG vom 07.12.2022 in der zzt. gültigen Fassung erhoben mit:

jeweils 43,00 % v.H. von

1.

der Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG

2.

der Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG

3.

der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG

Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je ¼ des entsprechenden Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres fällig.

§ 7

Sonderumlagen

Sonderumlagen werden nicht erhoben

§ 8

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug

zum 31.12.2021  —  rd. – 6.386 T €

zum 31.12.2022  —  rd. – 6.368 T €

zum 31.12.2023  —  rd. – 5.972 T €

(Bei den dargestellten Beträgen handelt es sich um nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge.)

§ 9

Bewirtschaftungsregeln

Nachstehend aufgezeigte Produkte bilden mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit:

Produkt:

1260

Brandschutz

2110

Grundschule Thalfang

2111

Grundschule Heidenburg

2160

Regionale Schule Thalfang/Realschule Plus

2430

Schulturnhalle Thalfang

2431

Schulturnhalle Heidenburg

2432

Sonstige schulische Aufgaben

2620

Förderung der Musikpflege

2710

Volkshochschule Thalfang

2720

Verbandsgemeindebücherei

2812

Kulturförderung

4210

Förderung des Sports

4241

Erholungs- und Gesundheitszentrum

5710

Wirtschaftsförderung

5750

Tourismusförderung

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.

§ 11

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 12

Altersteilzeit

Für die Altersteilzeit von Beamtinnen / Beamten werden 1,0 Fälle zugelassen.

Die entsprechende Festsetzung für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer ist fakultativ.

Thalfang, den 19.05.2023
in Vertretung
- Jochem -
I. Beigeordneter

Die Kommunalaufsicht hat in der Verfügung vom 10.05.2023 rechtliche Bedenken angemeldet.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 22.05.2023 bis 31.05.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

-

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.