Der Verbandsgemeinderat hat 26.04.2023 auf Grund der § 95 ff der Gemeindeordnung in der zzt. geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 10.05.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.056.484 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 6.661.100 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 395.384 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 963.485 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 523.750 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.132.200 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 608.450 Euro
Der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — - 355.035 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf — 0 €
- verzinste Kredite auf 828.490 €
davon zur Vorfinanzierung — 0 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 390.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 231.000 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 25.000.000 €.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Betriebszweig Wasserversorgung auf — 1.837.000 €
Betriebszweig Abwasserreinigung auf — 1.933.000 €
Betriebszweig Wärmeversorgung auf — 82.000 €
Zusammen auf — 3.852.000 €
b) Kredite zur Liquiditätssicherung
Betriebszweig Wasserversorgung auf — 350.000 €
Betriebszweig Abwasserreinigung auf — 400.000 €
Betriebszweig Wärmeversorgung auf — 150.000 €
Zusammen auf — 900.000 €
c) Verpflichtungsermächtigungen
Betriebszweig Wasserversorgung auf — 1.404.000 €
Betriebszweig Abwasserreinigung auf — 2.991.000 €
Betriebszweig Wärmeversorgung auf — 4.000 €
Zusammen auf — 4.399.000 €
d) Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen:
Betriebszweig Wasserversorgung auf — 1.404.000 €
Betriebszweig Abwasserreinigung auf — 2.355.000 €
Betriebszweig Wärmeversorgung auf — 1.000 €
Zusammen auf — 3.925.000 €
An Verbandsgemeindeumlage werden von den Ortsgemeinden im Haushaltsjahr 2023 gem. § 72 GemO in der Fassung vom 31.01.94 und gem. § 32 Abs. 1 LFAG vom 07.12.2022 in der zzt. gültigen Fassung erhoben mit:
jeweils 43,00 % v.H. von
| 1. | der Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG |
| 2. | der Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG |
| 3. | der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG |
Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je ¼ des entsprechenden Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres fällig.
Sonderumlagen werden nicht erhoben
Der Stand des Eigenkapitals betrug
zum 31.12.2021 — rd. – 6.386 T €
zum 31.12.2022 — rd. – 6.368 T €
zum 31.12.2023 — rd. – 5.972 T €
(Bei den dargestellten Beträgen handelt es sich um nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge.)
Nachstehend aufgezeigte Produkte bilden mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit:
| Produkt: | 1260 | Brandschutz |
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| 2110 | Grundschule Thalfang |
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| 2111 | Grundschule Heidenburg |
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| 2160 | Regionale Schule Thalfang/Realschule Plus |
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| 2430 | Schulturnhalle Thalfang |
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| 2431 | Schulturnhalle Heidenburg |
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| 2432 | Sonstige schulische Aufgaben |
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| 2620 | Förderung der Musikpflege |
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| 2710 | Volkshochschule Thalfang |
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| 2720 | Verbandsgemeindebücherei |
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| 2812 | Kulturförderung |
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| 4210 | Förderung des Sports |
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| 4241 | Erholungs- und Gesundheitszentrum |
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| 5710 | Wirtschaftsförderung |
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| 5750 | Tourismusförderung |
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Für die Altersteilzeit von Beamtinnen / Beamten werden 1,0 Fälle zugelassen.
Die entsprechende Festsetzung für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer ist fakultativ.
Die Kommunalaufsicht hat in der Verfügung vom 10.05.2023 rechtliche Bedenken angemeldet.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 22.05.2023 bis 31.05.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| - | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.