Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24, 26 der Gemeindeordnung (GemO), in der zurzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 26. April 2023 nachstehende Satzung über die Benutzung der Schulgelände der Schulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf beschlossen:
| (1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulgelände (einschließlich Schulsportanlagen), die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wie folgt genannt | |
| - | Grundschule Heidenburg |
| - | Grundschule Thalfang |
| - | Erbeskopf Realschule plus Thalfang |
| sind. | |
| (2) Die Benutzungsordnung regelt den Aufenthalt auf dem Schulgelände und soll die schutzwürdigen Belange der Schulen, der Anwohner und der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf gewährleisten. | |
Das Schulgelände dient dem Schulbetrieb, d.h. der Abhaltung des Unterrichts sowie von Schulveranstaltungen und außerschulischen Veranstaltungen. Außerhalb des Schulbetriebs kann das Schulgelände von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.
| (1) | Das Schulgelände wird von der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf verwaltet. |
| (2) | Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die das Schulgelände außerhalb des Schulbetriebs benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten. |
| (3) | Anordnungen der Verwaltungsbediensteten und des Aufsichtspersonals, insbesondere der Lehrerinnen und Lehrer, des Hausmeisters sowie von sonstigen Beauftragten der Verbandsgemeinden Thalfang am Erbeskopf, der Polizei und des Sicherheitsdienstes ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Diese sorgen für die Einhaltung der hier aufgeführten Bestimmungen sowie für die Ordnung und Sauberkeit auf dem Schulgelände. |
| (4) | Während des Schulbetriebs ist die Aufsicht durch die Schul- bzw. Hausordnung der Schule geregelt. |
| (5) | Die Benutzung der Schulhöfe als Spiel- und Bolzplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Es obliegt den Erziehungsberechtigten, zu prüfen, ob sie – je nach Beschaffenheit der Schulhöfe und der Art ihrer Benutzung – das Spielen auf den Schulhöfen gestatten. Schnee und Eis werden im Hinblick auf den Spielbetrieb nicht beseitigt. Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Schulhöfe entstehen. Sie haftet auch nicht für Schäden der Anlieger der Schulhöfe und anderer Personen, die von den Benutzern verursacht werden. |
Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf diesen öffentlichen Flächen für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln verstoßen haben.
| (1) | Das Schulgelände ist an folgenden Tagen zu den jeweils genannten Zeiten zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder von der Verbandsgemeinde genehmigten Veranstaltung stattfindet: |
| An Wochentagen, jeweils Montag-Freitag ab 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr | |
| (2) | Absatz 1 findet außerdem keine Anwendung in den Bereichen für die gesonderte Vereinbarung und Festlegungen bestehen. |
| (1) | Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung können durch die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf oder für schulische Belange von der Schulleitung erteilt werden. |
| (2) | Ausnahmen von § 5 sind alle Veranstaltungen in den gemeindlichen Hallen/Gebäuden im Bereich der Schulgelände sowie die Nutzung durch örtliche Vereine, wenn hierzu gesondert festgelegte Vereinbarungen bestehen. |
| (1) | Beim Aufenthalt auf dem Schulgelände sind Störungen und Belästigungen Dritter zu vermeiden. |
| (2) | Es darf kein Alkohol konsumiert werden. |
| (3) | Der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand ist nicht zulässig. |
| (4) | Es darf nicht geraucht werden. |
| (5) | Es dürfen keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) konsumiert und mitgeführt werden. |
| (6) | Das Schulgelände darf nicht mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugen jeglicher Art befahren werden. Ausnahmen bestehen für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Berechtigungsnachweis bzw. vom Schulträger beauftragte Firmen (Handwerker, Warenanlieferungen) oder zulieferndes Lehrerpersonal. |
| (7) | Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (Smartphones o.ä.) dürfen nur so benutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden. |
| (8) | Es ist verboten, Feuer anzuzünden und Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen. |
| (9) | Das Wegwerfen von Abfällen sowie das Verunreinigen des Geländes sind untersagt. Das Schulgelände einschließlich seiner Gebäude und Ausstattung ist pfleglich zu behandeln und ordentlich und aufgeräumt zu hinterlassen. |
| (10) | Es ist untersagt, unberechtigt Waren oder Dienstleistungen aller Art zu verkaufen oder zu bewerben. Dies gilt auch für das Betreiben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern zu Werbezwecken oder politischen Zwecken. |
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Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider handelt oder im Einzelfall die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, kann strafrechtlich verfolgt werden und von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die §§ 2 bis 6 dieser Benutzungsordnung kann gemäß § 24 Abs. 5 GemO (Gemeindeordnung) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten mündliche oder schriftliche Absprachen außer Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.