| Dienstleistungszentrum | 54295 Trier, |
| Ländlicher Raum | den 19.06.2023 |
| DLR Mosel | Tessenowstr. 6 |
| Abteilung Landentwicklung und | Telefon: 0651-9776267 |
| Ländliche Bodenordnung | Telefax: 0651-9776330 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ |
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| Aktenzeichen: 71124-HA6.2. |
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Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unanfechtbarkeit der des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) und der Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt
In der Vereinfachten Flurbereinigung Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Plangenehmigung für den Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) mit Datum vom 25.04.2023 (Az. 6041-0149#2023/0001-0382 Ref_44) erlassen. Sie hat den Plan in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und hierbei festgestellt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes untereinander und gegeneinander abgewogen sowie die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gewahrt wurden. Sie hat sich ferner davon überzeugt, dass bei der Aufstellung des Planes die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und der weiteren von der Anlagenplanung berührten Gesetze berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für die vorliegen.
Der Plan nach § 41 FlurbG ist seit dem 06.06.2023 unanfechtbar.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Umweltauswirkungen bewertet. Insbesondere wurden im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I Nr. 14, S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88) bei der Entscheidung berücksichtigt (Umweltverträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung).
Weiterhin wurde nachgewiesen, dass durch die Flurbereinigungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von NATURA2000-Gebieten zu erwarten sind, da Schutzgebiete nach Vogelschutz- und FFH-Richtlinie weder direkt noch angrenzend betroffen sind.
Die Entscheidungsgründe sind in der Plangenehmigung benannt und können beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier oder im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/landentwicklung/Verfahren/alle (Verfahren auswählen) eingesehen werden.
Rechtsansprüche werden durch diese Veröffentlichung nicht begründet.