Aus gegebenem Anlass und in letzter Zeit wiederholter Beschwerden weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, zu jeder Tageszeit seinen Rasen zu mähen.
Nach § 7 und § 8 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Rasenmäher, außer solchen im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von
13.00 Uhr – 15.00 Uhr und
20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie an
Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
Künftige zur Anzeige gebrachten Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige verfolgt und ggfl. mit einem Bußgeld geahndet.