| Tagesordnung | |
| I. Öffentlicher Teil | |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP) |
| 3. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024/2025 gem. §§ 95 und 96 GemO |
| 4. | Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum geltenden Straßenbeleuchtungsvertrag |
| 5. | Annahme von Sponsoringsleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 GemO |
| 6. | Verschiedenes |
I. Öffentlicher Teil
Zu TOP 1: Einwohnerfragestunde
Eine Einwohnerin weist auf den Rattenbefall an der Pferdekoppel und den umliegenden Häusern hin. Hierzu soll laut Ortsbürgermeister Kropp ein Termin mit den betroffenen Parteien stattfinden, um eine Lösung zu finden.
Zu TOP 2: Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind. Das Entschuldungsvolumen beträgt in Summe für alle rheinland-pfälzischen Kommunen 3 Milliarden Euro. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01.04.2023 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen des PEK-RP sind über das Entschuldungsprogramm hinausgehende Änderungen des gemeindlichen Haushaltsrechts erfolgt, die – unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP – für alle Kommunen gelten.
Unter anderem ist nunmehr der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in der Haushaltssatzung festzusetzen und durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
Darüber hinaus sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Der jährliche sog. Mindest-Rückführungsbetrag beträgt 1/30 des Bestandes zum 31.12.2023, ggfs. abzüglich Entschuldungsbetrag im Rahmen des PEK, und ist von der Kommune zusätzlich zu erwirtschaften, da er in die Beurteilung des Haushaltsausgleichs im Finanzhaushalt einfließt. Seitens der Kommunalaufsicht wurden nunmehr, erstmals für 2024, unausgeglichene Haushalte nur in besonders begründbaren Ausnahmefällen genehmigt und die Aufsicht dahingehend deutlich verschärft.
Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig und wird durch Vertragsschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz begründet; hierzu ist gem. § 9 Abs. 2 LVOPEK-RP i.V.m. § 17 Abs. 1 LGPEK-RP ein zustimmender Ratsbeschluss erforderlich. Notwendige Angaben sowie ein Teilnahmeantrag für die in Betracht kommenden Kommunen wurden verwaltungsseitig bereits in 2023 fristgerecht an das Land Rheinland-Pfalz herangetragen. Daraus ergibt sich noch keine Verpflichtung, sondern die Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt über eine Teilnahme am Entschuldungsprogramm zu beraten und zu beschließen. Die Vertragsangebote liegen zwischenzeitlich vor.
Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form einer Schuldübernahme; d.h. es erfolgt ein Schuldnerwechsel in bestehenden Kreditverträgen. Da Kassengeschäfte der Ortsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse gem. § 68 Abs. 4 GemO durch die Verbandsgemeinde geführt werden, erfolgt die Schuldübernahme im ersten Schritt auf VG-Ebene. Dies geschieht überwiegend durch Schuldübernahme von festgeschriebenen Liquiditätskrediten, im Übrigen durch eine Tilgungshilfe (§ 9 Abs. 3 LVOPEK-RP).
Im Gegenzug vermindern sich die Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse im Umfang des Entschuldungsvolumens, während der bilanzielle Ausgleich durch Zunahme der Kapitalrücklage erfolgt. Durch diesen sog. Passivtausch erhöht sich das Eigenkapital der Ortsgemeinde bzw. ein evtl. bereits vorhandener nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag wird reduziert und ggfs. beseitigt.
Die Ermittlung es Entschuldungsbetrages der jeweiligen Kommune richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Einwohner (EW) zum 31.12.2020 sowie der sog. Bemessungsgrundlage:
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage je Einwohner (=“Entschuldungstarif“) wird nunmehr gem. § 7 LGPEK-RP einem „Sockelbetrag“, „Spitzenbetrag“ sowie einer „maximalen Restschuld“ gegenübergestellt.
Der Ortsgemeinde wird – ohne zusätzliche Gegenleistung, da die vertragliche Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten ohnehin in § 105 Abs. 4 GemO verpflichtend normiert ist – ein erheblicher Anteil der bestehenden Verbindlichkeiten aus konsumtiven Ausgaben der Vergangenheit abgenommen.
Bis zur Höhe des Sockelbetrages (167 €/EW) erfolgt keine Entschuldung. Ab dem Sockelbetrag bis zum Spitzenbetrag (833 €/EW) wird die Hälfte der Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und dem Sockelbetrag entschuldet. Ab dem Spitzenbetrag wird die Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und der maximalen Restschuld (500 €/EW) entschuldet. Dies entspricht dem errechneten „Entschuldungsvolumen nach Tarif“. Das tatsächliche Entschuldungsvolumen je Kommune liegt oberhalb dieses ermittelten Betrages; bisher in der Gesamtheit der rheinland-pfälzischen Kommunen zu berücksichtigende Verbesserungen der finanziellen Lage seit dem Stichtag 31.12.2020 erhöhen den jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme (3 Mrd. €).
Das sich aus der dargestellten Berechnung ergebende endgültige Entschuldungsvolumen der Ortsgemeinde Rorodt in Höhe von 76.130 Euro wird nach Vertragsabschluss mittels Bewilligungsbescheid landesseitig rechtsverbindlich festgesetzt. Es kann sich nach Auskunft des Finanzministeriums lediglich nochmals ändern, wenn es die aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides übersteigt.
Die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse stellen einen Rechtsverstoß dar und schränken die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit (vgl. Haushaltsverfügungen der Kommunalaufsicht) der Kommune erheblich ein.
Schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Teilnahme am PEK-RP geboten, u.a. da der Zinssatz für Liquiditätskredite nach langanhaltender Niedrigzinsphase seit 2022 um über 4 %-Punkte angestiegen ist und die Zinslast erheblich ansteigt. Die Entschuldung erleichtert bei den betroffenen Kommunen demnach die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Pflichten und entspricht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip.
Das Vertragsangebot liegt den Ratsmitgliedern vor.
Der Ortsgemeinderat Rorodt beschließt die Teilnahme an der „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) gem. beigefügtem Vertragsentwurf und beauftragt den Ortsbürgermeister zum Vertragsabschluss.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 3: Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024/2025 gem. §§ 95 und 96 GemO
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2024-2025 wurde vorab bereits durch den Ortsbürgermeister verteilt.
Durch die Änderung der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den ergangenen Änderungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind, ist der Ausgleich des Haushalts verstärkt fokussiert und verschärft worden (vgl. § 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 Abs. 1 GemHVO).
Zusätzlich wurde der § 105 GemO dahingehend geändert, dass der, in der Haushaltssatzung zu dokumentierende, Höchstbetrag der Liquiditätskredite künftig genehmigungspflichtig ist.
Die bis zum 31.12.2023 aufgelaufenen Liquiditätskredite (Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) sind, gem. § 105 Absatz 4, ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 zu tilgen. Es ist ein Tilgungsplan zu entwickeln, der einen Betrag enthält, der jährlich mindestens getilgt werden soll (Mindest-Rückführungsbetrag) und der sich an einem Dreißigstel der Kredite und Verbindlichkeiten nach § 104 Absatz 4 Satz 1 orientiert.
Für die Ortsgemeinde Rorodt ergibt sich - unter Berücksichtigung der Entschuldungsleistung des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des LG PEK-RP - folgender Mindest-Rückführungsbetrag:
| Stand der Liquiditätskredite lt. Bilanz zum 31.12.2023: | 89.435 Euro |
| ./. voraussichtliche Entschuldung im Rahmen PEK-RP | 76.130 Euro |
| = maßgeblicher Liquiditätskreditbestand: | 13.305 Euro |
| : 30 Jahre | |
| = Tilgungsbetrag gem. § 105 Abs. 4 GemO | 444 Euro |
Dieser Betrag ist bei der Ermittlung des Haushaltsausgleiches zur berücksichtigen.
Der Ausgleich des Haushalts ist nach § 18 GemHVO in der Planung erreicht, wenn
| a. | der Ergebnishaushalt mindestens eine „schwarze Null“ bzw. ein positives Ergebnis aufweist. |
| b. | im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Posten F23) ausreicht, um die planmäßige Tilgung der vorhandenen Investitionskredite zu decken und gleichzeitig noch den Mindest-Rückführungsbetrag zu leisten. |
Aufgrund der defizitären Situation der Ortsgemeinde Rorodt kann ein Ausgleich des Haushaltes in der Planung, unter Beibehaltung der Steuerhebesätze, die in den Jahren 2022 und 2023 Anwendung gefunden haben, nicht erreicht werden.
Ein Gespräch mit der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung in Wittlich am 25.03.2024 hat ergeben, dass in solchen Fällen generell ein Mindest-Steuerhebesatz von 650 % sowohl für die Grundsteuer A, als auch für die Grundsteuer B gefordert wird, um den Konsolidierungswillen aufzuzeigen.
Der vorgelegte Haushaltsentwurf wurde auf der Basis dieses Gespräches erstellt.
Letztlich bedeutet die Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B auf jeweils 650 % für die Ortsgemeinde Rorodt Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4.220 Euro.
Im Durchschnitt bedeutet dieses bezogen auf ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück eine Erhöhung um jeweils rund 81 Euro/Jahr. Für die übrigen Grundstücke würde eine Mehrbelastung der Eigentümer um rund 128 Euro/Jahr entstehen.
In der Konsequenz bedeutet dieses auch, dass für das Jahr 2024 kein Haushaltsausgleich erreicht werden kann. Im Jahr 2025 wird der Haushaltsausgleich erreicht.
In der anschließenden, ausführlichen Diskussion spricht sich der Ortsgemeinderat Rorodt dafür aus, die Sätze für die Grundsteuer nicht auf die vorgeschlagenen 650 % zu erhöhen, sondern den notwendigen Einsparungen für den Haushaltsausgleich durch die entsprechende Kürzung der Verbandsgemeindeumlage und der Kreisumlage herbeizuführen. Frau Scherer weist mehrfach daraufhin, dass dies nicht ohne weiteres möglich ist und hierbei der Rechtsweg einzuhalten ist. Weiterhin weist sie auch auf die möglichen Folgen eines unausgeglichenen Haushaltes bezüglich des PEK hin.
Der Ortsgemeinderat Rorodt beschließt den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Jahre 2024 und 2025 mit den folgenden Änderungen:
| - | Benutzungsgebühren für das Gemeindehaus: 90 € für 2024 und 2025 |
| - | Benutzungsgebühren für die Grillhüte: 40 € für 2024 und 2025 |
| - | Anpassung der Grundsteuer A und Grundsteuer B an die Nivellierungssätze, Gewerbesteuer unverändert |
Der Beschluss erfolgt mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme.
Sodann beantragt Ortsbürgermeister Sascha Kropp, den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Jahre 2024 und 2025 in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu beschließen.
Der Beschluss erfolgt mit 1 Ja-Stimme und 4 Nein-Stimmen.
Frau Scherer verlässt die Sitzung.
Ortsgemeinderatsmitglied Hermann Klein beantragt, die Verbandsgemeindeumlage und die Kreisumlage um den Fehlbetrag zum Haushaltsausgleich zu kürzen. Dies sei notwendig, da der Ortsgemeinde Rorodt durch die Ablehnung der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen durch den Verbandsgemeinderat Einnahmen zum Haushaltsausgleich fehlen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 4 Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum geltenden Straßen-beleuchtungsvertrag
Dem Ortsgemeinderat wird das Angebot der Westenergie zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung für den geltenden Straßenbeleuchtungsvertrag vom 08.08.2016 vorgelegt.
Die Zusatzvereinbarung dient der Vertragsverlängerung des aktuellen Licht- & Service-Vertrages bis zum 31.12.2035 in Verbindung mit einer Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Westenergie zu aktuellen Themen wie Digitalisierung der Straßenbeleuchtung, Umweltschutz und Straßenbeleuchtung, Smarte Straßenbeleuchtung, Solarbeleuchtung auf Wunsch der Ortsgemeinde/Stadt beratend tätig zu werden.
Die vereinbarten Vertragsgegenstände des bestehenden Vertrages beziehen sich ebenfalls auf diese Zusatzvereinbarung.
Die Vertragspartner würden im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung über das bisher definierte Leistungsspektrum hinaus rückwirkend ab dem 01.01.2023 mit Wirkung bis zum 31.12.2035 vereinbaren:
| - | dass bisher gültige Pauschalentgelt je Leuchtstelle und Jahr für den Betrieb und die Instandhaltung inkl. Vandalismus von 39,32 Euro (abzüglich 6,48 Euro bei bereits umgerüsteten LED-Leuchten) für das Basisjahr ab dem 01.01.2023. |
| - | die Weiterführung der bestehenden und bekannten Preisgleitklausel mit angepassten Basiswerten |
| - | eine Vertragsanpassung und |
| - | eine Verlängerung der Vertragslaufzeit |
Der Ortsgemeinderat beschließt, der von der Westenergie angebotenen Zusatzvereinbarung zum Straßenbeleuchtungsvertrag vom 23.03.2017 entsprechend dem beigefügten Entwurf zuzustimmen. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt die Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 5 Annahme von Sponsoringsleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 GemO
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO darf die Ortsgemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.
Über die Annahme entscheidet der Ortsgemeinderat.
Im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 (bis zum 16. Mai 2024) wurden im Einzelnen folgend aufgeführte und erläuterte Spenden verbucht bzw. avisiert:
| Name: | Verwendungszweck: | Datum: | Betrag €: |
| Prokon Regenerative Energien eG | Spende für Reparatur der Gemeindeglocke | 15.12.2023 | 1.000,00 |
| Josef Lubig GmbH, Deuselbach | Sachspende einer Spülmaschine | 17.07.2023 | 1.377,89 |
| Alfons Faul-Sprenger | Reparatur der Glocke | 16.05.2024 | 150,00 |
Der Ortsgemeinderat beschließt, die bezeichneten Spenden vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde anzunehmen. Es wird in allen Fällen klargestellt, dass nach erfolgter Prüfung ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen Geber und Ortsgemeinde nicht besteht.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 6 Verschiedenes
Ortsbürgermeister Sascha Kropp informiert über folgende Punkte:
| - | Dorfglocke: diese ist seit Mitte 2023 defekt, die Reparatur soll in der ersten Juni-Woche erfolgen |
| - | Die ersten Untersuchungen der Firma Prokon bezüglich Windenergie und Photovoltaik zeigten positive Ergebnisse |
Weiterhin dankt Herrn Kropp den Mitgliedern des Ortsgemeinderates Rorodt für die gute Zusammenarbeit in den letzten Jahren und weist auf die Wichtigkeit der Teilnahme eines jeden Einzelnen an der Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024 hin.