Titel Logo
Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 26/2023
Unsere Dörfer
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Unterrichtung

über die Ergebnisse der Sitzung des Ortsgemeinderates Schönberg am Montag, den 22.05.2023

Der Vorsitzende beantragt, die Tagesordnung gem. § 34 Abs. 7 GemO um den TOP „Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der Traufhöhe; Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB“ zu erweitern.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Demnach wird folgende Tagesordnung beraten:

Tagesordnung

I. öffentlicher Teil

1.

Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes

2.

Einwohnerfragestunde

3.

Kommunaler Klimapakt

4.

Neues Spielgerät für den Spielplatz

5.

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege

6.

Vergabe Holzlagerplatz

7.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028; Benennung einer geeigneten Person für die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Schönberg

8.

Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Antrag auf Abweichung; Anhörung der Ortsgemeinde Schönberg gem. § 88 Abs. 7 LBauO

9.

Bauantrag auf Umnutzung Kellergeschoss zu einer Einliegerwohnung;Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

10.

Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der Traufhöhe;Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

11.

Informationen

II. nichtöffentlicher Teil

Informationen

I. öffentlicher Teil

12. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

I. öffentlicher Teil

Zu TOP 1: Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes

Aufgrund der Mandatsniederlegung von Frau Vanessa Prümm wird Frau Julia Bausch als Nachfolgekandidatin in den Ortsgemeinderat Schönberg berufen.

Gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet Ortsbürgermeister Harald Prümm Frau Bausch per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Er verweist im Besonderen dabei auf die §§ 20, 21 und 30 GemO bezüglich der Treue- und Verschwiegenheitspflicht.

Zu TOP 2: Einwohnerfragestunde

Von der nach § 16a Gem0 und § 21 der Mustergeschäftsordnung eingeräumten Möglichkeit, Fragen aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, wird wie folgt Gebrauch gemacht:

Ein Einwohner fragt nach, warum um den Kinderspielplatz kein Zaun sei. Ortsbürgermeister Prümm informiert, dass der Holzzaun aufgrund seines desolaten Zustandes entfernt wurde. Zur Straße hin ist eine Hecke gepflanzt worden. Seitens des Einwohners wird vorgeschlagen, eine Anfrage bei der Jagdgenossenschaft zur Finanzierung einer Zaunanlage zu stellen. Der Ortsgemeinderat wird dieses Thema in einer seiner nächsten Sitzungen beraten.

Zu TOP 3: Kommunaler Klimapakt

Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich das Land Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, die Emissionen an Treibhausgasen drastisch zu reduzieren und bis spätestens 2040 (lt. Koalitionsvertrag) klimaneutral zu werden – und so dazu beizutragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zudem gilt es, die Folgen des Klimawandels durch geeignete und wirksame Anpassungsmaßnahmen zu bewältigen. Dazu bedarf es erheblicher Anstrengungen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen, auch und insbesondere auf der kommunalen Ebene. Denn auf dieser Ebene werden die konkreten Rahmenbedingungen für die notwendigen Maßnahmen gesetzt, insbesondere in den Bereichen Bauleitplanung, Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Mobilität / ÖPNV.

Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen (VkU), die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium (MKUEM) einschließlich des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (KfK), sowie das Wirtschafts- und Innenministerium (MWVLW bzw. MdI) haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam den Kommunalen Klimapakt einzurichten. Grundlage hierfür ist die Gemeinsame Erklärung vom 29. November 2022.

Mit dem Beitritt verpflichtet sich eine Kommune, ihre Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes (Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. Ausbau von CO2-Senken) bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen (Hitze, Dürre, Starkregen usw.) zu forcieren und besonders ambitioniert vorzugehen. Hierzu benennt jede Kommune bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie in Angriff zu nehmen beabsichtigt; diese sind Ausgangspunkt für eine individuelle und „maßgeschneiderte“ Beratung, die für jede beitretende Kommune im Hinblick auf die konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen zusätzlich über den KKP angeboten wird. Im Rahmen des „Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation“ (KIPKI) erhalten die Kommunen zusätzlich eine individuelle Unterstützung zum effizienten und strukturierten Einsatz der Mittel.

Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart, ist aber auf Dauer angelegt und soll 2024 für die Folgejahre mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden.

Voraussetzung für den Beitritt ist u.a. ein entsprechender Beschluss des Verbandsgemeinderates und der Ortsgemeinderäte mit dieser Selbstverpflichtung; weiterhin sind dazu bis zu fünf konkreten Maßnahmen zu nennen, die die Kommune dazu umsetzen will.

Mit dem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt ist die Selbstverpflichtung verbunden, die Aktivitäten der Ortsgemeinde sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen über das bisherige Maß hinaus zu verstärken. Hierzu benennt jede Kommune mit dem Beitritt bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck zu verfolgen bzw. in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Für die Ortsgemeinde Schönberg kommen dazu folgende in Betracht:

Unterstützung von Veranstaltungen Dritter zum Thema Klimaschutz und Klimawandelanpassung (z.B. Energieagentur RLP)

Erfassung der Eignung und schrittweise Realisierung von PV-Anlagen auf kommunalen Dachflächen

Schrittweise Umstellung auf strombetriebene Geräte (z.B. Rasenmäher)

Umsetzung von Maßnahmen zur Starkregenvorsorge auf Grundlage des derzeit in Erstellung befindlichen Konzeptes

Diese Ziele bzw. Maßnahmen werden nach dem Beitritt im Zuge des exklusiv für die „KKP-Kommunen“ zur Verfügung stehenden Beratungsangebots nochmals im Einzelnen besprochen, dabei im jeweiligen kommunalen Kontext eingeordnet und priorisiert, je nach Bedarf auch modifiziert, revidiert oder ergänzt, um im Ergebnis ein Paket an wirksamen, effektiven und auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand effizienten Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und so einen bestmöglichen Beitrag zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Anpassung an Klimawandelfolgen zu leisten. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Nachgang nochmals in den kommunalen Gremien beraten und die dann noch erforderlichen Folgebeschlüsse gefasst. Um diesen Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen, wird die Verwaltung entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen sowie in der Beitrittserklärung eine zentrale Ansprechperson in der Verwaltung benennen und deren Stellvertretung sicherstellen.

Der Beitritt von Ortsgemeinden kann nur gebündelt über die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig durch Ratsbeschluss, ob (und mit welchen Maßnahmen) sie am KKP teilnehmen will. Der Verbandsgemeinde müssen die entsprechenden Ratsbeschlüsse der Ortsgemeinden vorliegen; in der Beitrittserklärung genügt die Angabe der betreffenden Ortsgemeinden und der Ratsbeschluss der Verbandsgemeinde. Für den Beitritt einer Verbandsgemeinde ist es zwar wünschenswert, aber nicht zwingend, dass alle Ortsgemeinden dem KKP beitreten. Dies wirkt sich keinesfalls negativ auf den Beitritt aus.

Beschluss:

Die Ortsgemeinde Schönberg tritt dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtet sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:

Unterstützung von Veranstaltungen Dritter zum Thema Klimaschutz und Klimawandelanpassung (z.B. Energieagentur RLP)

Erfassung der Eignung und schrittweise Realisierung von PV-Anlagen auf kommunalen Dachflächen

Schrittweise Umstellung auf strombetriebene Geräte (z.B. Rasenmäher)

Umsetzung von Maßnahmen zur Starkregenvorsorge auf Grundlage des derzeit in Erstellung befindlichen Konzeptes

Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt,

die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben,

zu prüfen, welche der über den KKP zur Verfügung stehenden Beratungsangebote in Anspruch genommen werden sollen und diese zeitnah und proaktiv anzufordern sowie

entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitzustellen, um den Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 4: Neues Spielgerät für den Spielplatz

Der Vorsitzende informiert die Ratsmitglieder über den Zustand des Spielturmes auf dem Spielplatz. Dieser ist in die Jahre gekommen. Bei den Überprüfungen werden regelmäßig Schäden und Abnutzungen festgestellt, sodass inzwischen eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich scheint. Daher bietet es sich an, ein neues Gerät zu beschaffen. Eventuelle Fördermöglichkeiten sollten dabei genutzt werden. Der Vorsitzende stellt anhand einer Präsentation verschiedene Spielturm-Modelle vor. Nach kurzer Beratung entscheidet sich der Ortsgemeinderat grundsätzlich für die Anschaffung eines neuen Spielturmes. Da sich im Laufe der Beratung jedoch Fragen bezüglich Größe, Haltbarkeit, Zubehör usw. ergeben haben, wird der Ortsbürgermeister beauftragt, einen Ortstermin mit der Herstellerfirma des bevorzugten Spielturmes zu vereinbaren.

Ein Beschluss wird nicht gefasst.

Zu TOP 5: Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege

In der Sitzung vom 21.04.2022 wurde über diesen Punkt schon einmal beraten. Da der Ortsgemeinderat zum damaligen Zeitpunkt zu keinem Ergebnis kam, wird in heutiger Sitzung erneut beraten, ob eine Satzung beschlossen werden soll und ggf. mit welchem Inhalt. Hintergrund für den Erlass der Satzung ist, dass es immer weniger Landwirte gibt, die die gemeindlichen Wirtschaftswege samt ihrem Begleitgrün instandhalten und die asphaltierten Wirtschaftswege immer stärker verschmutzt sind. Nach kurzer Beratung ergeht folgender Beschluss:

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt, eine Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege zu erlassen.

Der Beschluss erfolgt mit 3 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 2 Enthaltungen.

Demnach berät der Ortsgemeinderat über den Inhalt der Satzung. Der vorliegende Entwurf wird in verschiedenen Punkten ergänzt bzw. geändert. Im Anschluss ergeht folgender Beschluss:

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege wie vorliegend mit den beratenen Änderungen.

Der Beschluss erfolgt mit 3 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 2 Enthaltungen.

Zu TOP 6: Vergabe Holzlagerplatz

Aufgrund möglicher ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO nimmt der Vorsitzende nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil.

Der erste Beigeordnete Peter Hoffmann übernimmt den Vorsitz.

Der Holzlagerplatz Nr. 9 (83 m²) ist zu vergeben. Die Vergabe erfolgt gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates vom 17.06.2021 unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Vergabe eines Holzplatzes erfolgt nur an Ortsansässige. Maßgeblich ist der Erstwohnsitz.
  • Es erfolgt keine Vergabe an Gewerbetreibende.
  • Wird nachträglich ein Gewerbe angemeldet oder der Erstwohnsitz verlegt, ist der Holzlagerplatz bis Jahresende des jeweiligen Jahres zu räumen.
  • Es kann nur ein Holzlagerplatz pro Haushalt angemietet werden.

Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatt Nr. 13 vom 26.03.2023. Berechtigte konnten bis zum 08.04.2023 Gebote beim Ortsbürgermeister abgeben. Das Mindestgebot beträgt 21 € / Jahr. Die Kuverts werden in der heutigen Sitzung des Ortsgemeinderates geöffnet. Die Vergabe erfolgt an den Höchstbietenden. Es wurde 1 Gebot abgegeben.

Beschluss:

Die Ortsgemeinde verpachtet den Holzlagerplatz Nr. 9 an den Höchstbietenden, Herrn Harald Prümm, für die gebotenen 21,00 € / Jahr.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 7: Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028;

Benennung einer geeigneten Person für die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Schönberg

Die Wahlzeit der Haupt- und Hilfsschöffen bei den Schöffengerichten und den Strafkammern der Landgerichte läuft Ende dieses Jahres aus. Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 werden daher in diesem Jahr die entsprechenden Neuwahlen durchgeführt.

Hierbei sind gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 06.12.2022 die Ortsgemeinden maßgeblich an der Erstellung der Vorschlagslisten zur Wahl zu beteiligen.

In Anlehnung an die Einwohnerzahlen mit Stand vom 30.06.2022 hat der Präsident des Landgerichts Trier die Zahl der vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen festgelegt.

Für den Amtsbezirk Hermeskeil soll die Ortsgemeinde Schönberg eine geeignete Person für die Vorschlagliste benennen und zwar bis spätestens 30.06.2023.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderats, erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und § 77 GVG).

Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl i.S.d. § 40 GemO, mit den weiteren Folgen, dass bei der Entscheidung des Ortsgemeinderates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden sowie dass der Ortsgemeinderat gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

Mangels Meldungen bzw. Vorschläge zur Vorschlagsliste zur Haupt- und Hilfsschöffenwahl erfolgt kein Beschluss.

Zu TOP 8: Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Antrag auf Abweichung;

Anhörung der Ortsgemeinde Schönberg gem. § 88 Abs. 7 LBauO

Das Vorhaben befindet sich im rechtskräftigen Bebauungsplangebietes „Bei Mühlendorn“ in der Ortsgemeinde Schönberg. In diesem sind die gestalterischen Festsetzungen der nichtüberbaubaren Flächen sowie der Dachausführungen geregelt. Nach B) Ziffer 1.2. sind Garagen mit geneigtem Dach oder extensiv begrüntem Flachdach auszuführen. Weiter sind Terrassen nach C) Ziffer 5 mit versickerungsfähigen Oberflächen bzw. Materialien zu befestigen.

Die Antragsteller beabsichtigen auf dem Grundstück, Gemarkung Schönberg, Flur 2, Flurstück 95/31 den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage.

Die Garage soll abweichend vom Bebauungsplan mit einem Flachdach (ohne Begrünung) und darüber liegend mit einer Dachterrasse versehen werden.

Durch die Herstellung einer Dachterrasse auf dem geplanten Flachdach der Garage wird hierdurch keine weitere Fläche auf dem Grundstück versiegelt. Daher bestehen aus Sicht der Verwaltung gegen die Abweichung keine grundsätzlichen Bedenken, da die Grundzüge der Bebauungsplanung hierdurch nicht tangiert werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar erscheint. Da es sich vorliegend um eine bauordnungsrechtliche Festsetzung handelt, ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich. Die Ortsgemeinde ist lediglich nach § 88 Abs. 7 LBauO zu hören. Die abschließende Entscheidung obliegt der Kreisverwaltung.

Beschluss:

Die Ortsgemeinde Schönberg nimmt die beantragte Abweichung zur Kenntnis und hat hierzu keinerlei Einwände vorzubringen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 9: Bauantrag auf Umnutzung Kellergeschoss zu einer Einliegerwohnung;

Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

Aufgrund möglicher Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO nimmt Ratsmitglied Müller nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück der Gemarkung Schönberg, Flur 2, Flurstück 97/3 das Kellergeschoss in eine Wohnung umzunutzen. Zur Rückseite des Wohnhauses bzw. hinteren Seite der Garage soll der neue Eingang durch einen Windfang erweitert werden.

Die geplante Umnutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist daher nach § 34 BauGB zulässig.

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen das Einvernehmen der Ortsgemeinde Schönberg gemäß § 36 BauGB zu erteilen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Schönberg erteilt das Einvernehmen gem. § 36 BauGB für die Umnutzung des Kellergeschosses in eine Einliegerwohnung.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 10: Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der Traufhöhe;

Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

Dem Vorsitzenden liegt ein Antrag auf Befreiung vor. Es handelt sich um das Grundstück Flur 2, Flurstück 95/12. Die Antragsteller beabsichtigen hier den Neubau eines Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage.

Die Traufhöhe soll abweichend vom Bebauungsplan „Bei Mühlendorn“ um 1,47 m überschritten werden. Als Begründung wird hier auf das geplante Zeltdach verwiesen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Schönberg erteilt das Einvernehmen gem. § 36 BauGB für die die beantrage Befreiung zur Überschreitung der Traufhöhe um 1,47 m.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 11: Informationen

  • Der Vorsitzende dankt den Helfern der Frühlingswanderung.
  • Das 7. Internationale Schönbergtreffen findet am 09.05.2023 bis zum 12.05.2023 statt.
  • Der Vorsitzende informiert über die Sitzungen des Verbandsgemeinderates vom 26.04.2023, des ZV Forstverband Büdlich vom 07.02.2023 und des ZV Kita Berglicht vom 19.04.2023
  • Des Weiteren informiert der Vorsitzende den Ortsgemeinderat über Einsparungen durch die Strompreisbremse, der Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP) sowie den geplanten Umbaumaßnahmen des LBM bezüglich Büdlicherbrück.

Zu TOP 12: Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Es wurden keine Beschlüsse gefasst.