Bürgermeisterin Vera Höfner eröffnet um 18.00 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Gegen Form und Frist der Einladung werden keine Einwände erhoben.
Sodann beantragt die Vorsitzende die Tagesordnung aus Dringlichkeitsgründen gem. § 34 (7) Nr. 1. GemO um die Tagesordnungspunkte „Sonderausschreibung Strom 2024 / 2025“ und „ÖPNV-Konzept in der Region Hunsrück-Thalfang“ zu erweitern.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zudem soll auf Antrag von Ratsmitglied Burkhard Graul (SPD) die Reihenfolge der Tagesordnung dahingehend geändert werden, dass die Tagesordnungspunkte „Organisation der Betreuenden Grundschule Thalfang“ und „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot an der Grundschule Heidenburg“ vor dem Haushaltsplan 2023 beraten werden.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Demnach wird folgende Tagesordnung beraten:
Tagesordnung
| I. Öffentlicher Teil | |
| 2. | Neuwahl von Ausschussmitgliedern |
| 3. | Organisation der Betreuenden Grundschule Thalfang |
| 4. | Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot an der Grundschule Heidenburg |
| 5. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 gem. §§ 95 und 96 GemO |
| 6. | Kommunaler Klimapakt |
| 7. | Änderung, Darstellung einer Sonderbaufläche Wind auf der Gemarkung Heidenburg; Antrag der Ortsgemeinde Heidenburg |
| Solidarfonds „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Thalfang a. E.; Antrag des Ratsmitgliedes Richard Pestemer | |
| 9. | Satzung über die Benutzung der Schulgelände der Schulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf |
| 11. | Sonderausschreibung Strom 2024 / 2025 |
| 12. | ÖPNV-Konzept in der Region Hunsrück-Thalfang |
| II. Nichtöffentlicher Teil | |
| 1. | Personalangelegenheiten |
| I. Öffentlicher Teil | |
| Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse | |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt sich die neue Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung Frau Andrea Scherer (Fachbereich 1 - Finanzen) dem Verbandsgemeinderat vor.
Beigeordneter Stephan Müller bemängelt, dass das Einvernehmen mit den Beigeordneten zur heutigen Tagesordnung nicht hergestellt wurde, die Einwohnerfragestunde fehlt und der Tagesordnungspunkt „ÖPNV“ erst kurzfristig aufgenommen wurde. Beigeordneter Göppert kritisiert ebenfalls, dass das Benehmen zu Tagesordnung mit ihm nicht hergestellt wurde.
Bürgermeisterin Vera Höfner räumt ein, dass das Benehmen mit den Beigeordneten erst mit der Einladung hergestellt wurde und ein Beigeordnetengespräch aufgrund von Terminschwierigkeiten abgesagt werden musste. Eine Einwohnerfragestunde ist für die nächste Sitzung des Verbandgemeinderates vorgesehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie den Beigeordneten jederzeit zur Verfügung steht und darüber hinaus immer erreichbar ist, ist es ihr Unverständlich, warum hier unnötigerweise der Weg über die Öffentlichkeit dem persönlichen Gespräch vorgezogen wird.
I. Öffentlicher Teil:
Zu TOP 1: Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
Herr Rouven Bruce Schording hat sein Mandat im Verbandsgemeinderat zum 07.03.2023 niedergelegt. Aufgrund der erreichten Stimmenzahl bei der Wahl zum Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf vom 26.05.2019 wird Herr Stefan Thömmes als nächstfolgender Kandidat der „Neue Liste e.V.“ in den Verbandsgemeinderat berufen.
Gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet Frau Bürgermeisterin Vera Höfner, Herrn Stefan Thömmes, per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten.
Sie verweist auf den generellen Pflichtenkatalog gem. § 30 Absatz 1 GemO und insbesondere auf folgende wesentliche Pflichten:
Die Verpflichtung ist eine formelle Bekräftigung. Eine rechtsbegründende Wirkung hat sie nicht, da den Ratsmitgliedern ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültig konstitutiv wirkende Wahl übertragen wird.
Zu TOP 2: Neuwahl von Ausschussmitgliedern
Ratsmitglied Rouven Bruce Schording der Fraktion „Neue Liste e.V.“ hat sein Ratsmandat zum 07.03.2023 niedergelegt. Demnach müssen folgende Ausschüsse nachbesetzt werden.
| a) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Rechnungsprüfungsausschuss aus der Mitte der Ratsmitglieder zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen. |
| Für die Nachbesetzung des ausgeschiedenen stellvertretenden Ausschussmitglieds Rouven Bruce Schording hat die Fraktion „Neue Liste e.V.“ das Vorschlagsrecht. |
| Von der Fraktion „Neue Liste e.V.“ wird Herr Stefan Thömmes vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen. |
| Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen. |
| Die Wahl erfolgt einstimmig bei Enthaltung des Vorgeschlagenen. |
| b) | Schulträgerausschuss |
| Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Schulträgerausschuss aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu wählen. Die sonstigen wählbaren Bürger werden durch die Lehrkräfte und den gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern besetzt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen. |
| Für die Nachbesetzung des ausgeschiedenen Ausschussmitglieds Rouven Bruce Schording hat die Fraktion „Neue Liste e.V.“ das Vorschlagsrecht. |
| Von der Fraktion „Neue Liste e.V.“ wird Herr Stefan Thömmes vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen. |
| Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen. |
| Die Wahl erfolgt einstimmig bei Enthaltung des Vorgeschlagenen. |
| c) | Ausschuss Wirtschaft, Tourismus und Kultur |
| Gemäß § 2 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates ist der Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 5 GemO durchzuführen. |
| Für die Nachbesetzung des ausgeschiedenen Ausschussmitglieds Rouven Bruce Schording hat die Fraktion „Neue Liste e.V.“ das Vorschlagsrecht. |
| Von der Fraktion „Neue Liste e.V.“ wird Herr Stefan Thömmes vorgeschlagen. Weitere Personen werden nicht vorgeschlagen. |
| Es wird einstimmig offene Wahl beschlossen. |
| Die Wahl erfolgt einstimmig bei Enthaltung des Vorgeschlagenen. |
Zu TOP 3: Organisation der Betreuenden Grundschule Thalfang
Im Haupt- und Finanzausschuss wurde beschlossen, dass ein Vergleich der Kosten der betreuenden Grundschule Thalfang für die Betreuung von montags bis freitags bzw. nur für freitags von der Verwaltung erarbeitet werden soll.
In der Grundschule Thalfang besteht dahingehend eine Doppelstruktur der Betreuungsangebote.
Die Ganztagschule findet von montags bis donnerstags von 12.15 Uhr (1. und 2. Klasse) und von 13.15 Uhr (3. und 4. Klasse) bis 15.55 Uhr statt. Die Teilnahme an der Ganztagsschule ist verpflichtend. Die Personalkosten für das Betreuungspersonal werden komplett durch das Land übernommen. Die Teilnahme an der Ganztagschule ist beitragsfrei.
Um das Betreuungsangebot zu erweitern und den Eltern somit die Vereinbarkeit von Schule und Beruf zu ermöglichen, ohne eine verpflichtende Teilnahme zur Schulbetreuung anzubieten, wird neben dem Ganztagsangebot der Grundschule Thalfang zusätzlich eine freiwillige außerschulische Betreuung (Betreuende Grundschule) angeboten. Bei der Betreuenden Grundschule handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Trägers.
Die Betreuungskräfte sind beim Träger angestellt. Vom Land wird ein Zuschuss in jährlicher Höhe von 2.046 € für eine Betreuungsgruppe bei über 12 Betreuungsstunden wöchentlich gewährt. Der Träger des Betreuungsangebots trägt die Personal- und Sachkosten. Hierfür kann er Elternbeiträge unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten in angemessener Höhe erheben.
Die betreuende Grundschule kann von montags bis freitags von 12.15 Uhr (1. und 2. Klasse) und 13.15 Uhr (3. und 4. Klasse) bis 17.00 Uhr in Anspruch genommen werden.
Die Personalkosten für die derzeitige Betreuung von 30 Kindern betragen ca. 20.000 € / Jahr. Es wird ein Landeszuschuss von 2.046,00 € gewährt. Bei zurzeit 30 Kindern ist ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 55,00 € (11 Monate) zu erheben, um die Personalkosten zu decken.
Wird eine freiwillige außerschulische Betreuung nur noch in Ergänzung der Ganztagsschule angeboten, würden folgende Kosten entstehen:
| - | Angebot: Montag bis Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr, |
| Personalkosten pro Jahr: ca. 3.700 €, |
| bei mind. 8 Kindern (Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuenden Grundschule) würde ein Elternbeitrag in monatlicher Höhe von 42,00 € notwendig. |
| - | Angebot: Freitag 12.15 Uhr / 13.15 Uhr bis 17.00 Uhr, |
| Personalkosten pro Jahr: ca. 1.800 €, |
| bei mind. 8 Kinder (Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuenden Grundschule) würde ein Elternbeitrag in monatlicher Höhe von 18,00 € notwendig. |
Zurzeit nehmen 4 Kinder die Betreuung am Freitag bis 17.00 Uhr in Anspruch. Aufgrund dieser geringen Anzahl von Teilnehmern hat der Schulträgerausschuss empfohlen, eine Bedarfsabfrage für das neuen Schuljahr 2023/2024 zum ergänzenden Betreuungsangebot zur Ganztagsschule durchzuführen. Die Mindestgröße einer Gruppe beträgt 8 Kinder.
Der Schulträgerausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, nur noch als Ergänzung zur Ganztagsschule (Mo. – Do. 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Fr. bis zum Schulende um 17.00 Uhr) eine freiwillige außerschulische Betreuung anzubieten, sofern der Bedarf für mindestens 8 Kinder in beiden Zeitfenstern besteht.
Bürgermeisterin Vera Höfner übergibt das Wort an die zuständige Leiterin des Fachbereiches 3, Frau Beate Kimmling, die im Folgenden die gestartete Bedarfsumfrage und die Reaktionen darauf erläutert. Hier zeigt sich bisher, dass sich die Eltern mehrheitlich für die Beibehaltung des bestehende Betreuungsangebotes aussprechen und grundsätzlich auch bereit wären, dafür einen höheren monatlichen Beitrag zu zahlen. Tenor ist jedoch, dass in der heutigen Sitzung noch keinen Beschluss gefasst werden sollte, da zum einen die Bedarfsumfrage noch nicht abgeschlossen ist und zum anderen noch grundsätzliche Fragen zu klären sind.
In der sich anschließenden Diskussion wird deutlich, dass im Rahmen der Haushaltsplanberatungen ein kostendeckender Betrieb der Betreuenden Grundschule gefordert wurde. Das sinnvolle und am Bedarf orientierte System sollte grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Angelegenheit erneut in den Schulträgerausschuss zu verweisen.
Auf Antrag des Ratsmitgliedes Richard Pestemer wird mit 10 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen bei 6 Enthaltungen um 19.00 Uhr die Sitzung unterbrochen, um den anwesenden Eltern Gelegenheit zu geben ihre Sicht darzustellen.
Nach Wiederaufnahme der Sitzung um 19:10 Uhr wird folgender Beschluss gefasst:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Thematik Betreuende Grundschule erneut in den Schulträgerausschuss zu verweisen. Die Verwaltung wird beauftragt eine dementsprechend geänderte Bedarfsumfrage durchzuführen, die auch die Beibehaltung des bestehenden Systems berücksichtigt.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 4: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das
Betreuungsangebot an der Grundschule Heidenburg
Fachbereichsleiterin Beate Kimmling erläutert, dass es sich bei der betreuenden Grundschule um ein freiwilliges Angebot handelt. Daher sind die Aufwendungen, insbesondere Personalkosten für die Betreuungskräfte, durch Elternbeiträge unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten zu kompensieren. Ebenfalls ist eine Anpassung der Beträge für die Teilnahme am Mittagessen vorzunehmen, da mit einem Betrag pro Essen von 3,50 € die Aufwendungen nicht ausgeglichen werden können. Dies soll durch Erlass einer entsprechenden Satzung ab dem neuen Schuljahr 2023/2024 geregelt werden.
Anpassung der Elternbeiträge
Zurzeit werden für die Betreuung in der Grundschule Heidenburg Elternbeiträge in Höhe von monatlich 30,00 € und für ein Geschwisterkind 15,00 € erhoben. Die Berechnung zur Anpassung der Elternbeiträge wird wie folgt ermittelt: Personalkosten August bis Dezember 2022 = 15.636,33 € / 5 Monate = jährliche Personalkosten 37.527,24 € abzüglich des Landeszuschusses von 4.092,00 € = 33.432,24 € Personalkosten.
Derzeit nehmen 41 Kinder an der betreuenden Grundschule teil. Bei einer Vollzeitbetreuung von täglich 4,75 Stunden errechnet sich pro Teilnehmer ein Elternbeitrag (für 11 Monate) in Höhe von 74,13 € ≈ 75,00 € (≈ 1,10 € pro Stunde Betreuung).
Die Betreuungskräfte in der Grundschule Heidenburg sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Um den Eltern größtmögliche Flexibilität bei der Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen und dem Träger die Personalplanung zu vereinfachen werden Betreuungsblöcke, wie in der Satzung vorgegeben, eingerichtet. Die Kinder sind für ein Jahr verpflichtend für einen Betreuungsblock anzumelden.
Anpassung der Essensbeiträge
Die Aufwendungen für das Mittagessen sind mit dem Elternbeitrag auszugleichen. Derzeit ist ein Ausgleich aufgrund der Preisanpassung des Lieferanten nicht mehr möglich. Eine Anpassung des Elternbeitrags ist erforderlich. Dies wird durch Erlass einer Satzung geregelt. Der Kostenbeitrag für das Mittagessen wird wie folgt ermittelt: Ausgaben für die Lieferung von Essen (7.451,00 €) / Teilnahme am Essen im Jahr 2022 (1995 Essen) = 3,73 € pro Essen ≈ 3,80 €.
Das Essen wird nach der tatsächlichen Teilnahme berechnet. Um dem Träger eine Erleichterung bei der Abrechnung der Essensteilnahme zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, den Essenbeitrag per monatlichen Abschlagszahlungen zu erheben. Zum Ende eines Schuljahres erfolgt eine Gesamtabrechnung, wonach ein Guthaben erstattet bzw. eine Nachzahlung eingezogen wird.
Die Betreuungskosten und die Beiträge für das Essen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der durch die Anmeldung gewählte Betreuungsblock ist für ein Jahr verpflichtend. Die Beiträge sind für 11 Monate (vom 01.09. bis 31.07.) zu zahlen.
Die beschlossenen Änderungswünsche des Schulträgerausschuss sind im Satzungsentwurf berücksichtigt.
Beschluss:
Nach kurzer Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat, die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot (wie vom Schulträgerausschuss empfohlen / mit den entsprechenden Änderungen) zu erlassen.
Der Beschluss erfolgt mit 17 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 3 Enthaltungen.
Zu TOP 5: Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023
gem. §§ 95 und 96 GemO
Bürgermeisterin Vera Höfner verweist auf den nunmehr vorliegenden VI. Entwurf der Haushaltssatzung 2023 und die umfangreichen Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss am 05.04.2023. Um den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu erreichen, wäre eine Verbandsgemeindeumlage in Höhe von mind. 44% notwendig. Die zuständige Kommunalaufsicht könnte jedoch unter Umständen eine Verbandsgemeindeumlage von 43% mittragen, unter der Bedingung, dass weiter nach Einsparpotentialen gesucht wird, sodass im Rahmen eines Nachtrages noch in 2023 ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden kann. Sodann übergibt sie das Wort an Verbandsgemeindeamtsrätin Anna-Katharina Ebel, die die wesentlichen Eckpunkte des Haushaltes vorstellt.
Auch sie weißt nochmals explizit darauf hin, dass ein unausgeglichener Haushalt nicht gesetzeskonform bzw. genehmigungsfähig ist und ausnahmsweise nur unter der Bedingung nicht beanstandet werden wird, dass der Ausgleich im Rahmen eines Nachtragshaushaltes erfolgt. Hierbei darf es keine Denkverbote geben und sämtliche Einsparpotentiale müsse ausgeschöpft werden. Um die Verbandsgemeindeumlage um 1 Prozentpunkt zu senken, sind Einsparungen bzw. / Mehreinnahmen in der Größenordnung von ca. 82.000 € notwendig.
Fraktionsvorsitzender Burkhard Graul (SPD) verweist auf die Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und plädiert für eine Verbandsgemeindeumlage von 43% um die Ortsgemeinden nicht übermäßig zu belasten. Er fordert dringend heute einen Haushalt zu beschließen, da auch die Verbandsgemeindewerke davon abhängig sind. Die geforderten Einsparungen werden wir finden.
Winfried Welter (Fraktionsvorsitzender CDU) bezweifelt, dass ein Haushaltsausgleich im Rahmen eines Nachtragshaushaltes gelingen wird. Er befürwortet eine Verbandsgemeindeumlage von 44%. Sollten Einsparungen in notwendiger Höhe gefunden werden, könnte die Umlage in einem entsprechenden Nachtragshaushaltsplan gesenkt werden.
Auf Nachfrage bestätigt Frau Ebel, dass die zwischenzeitlich feststehenden Änderungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nur teilweise im vorliegenden Plan enthalten sind und eine Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage nur bis zum 30.06. möglich ist.
Ratsmitglied Richard Pestemer gibt folgende Stellungnahme zu Protokoll:
„Vorgelegt wird uns nunmehr der sechste Entwurf für die Haushaltssatzung und den Haushalt 2023.
Die Kommunalaufsicht verlangt nach wie vor, dass ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt wird. Im Klartext, dass eine VG-Umlage von 44 % erhoben werden muss.
Der Haupt- und Finanzausschuss bietet, anstatt der lt. Niederschrift der letzten Verbandsgemeinderatssitzung eine VG-Umlage von 40%, nunmehr 43 % an. Die Kommunalaufsicht beharrt nach wie vor auf 44%, aber akzeptiert, dass mit einer VG-Umlage von 43 % der Haushalt genehmigt wird, aber nur, wenn mit einem Nachtragshaushalt auch noch der letzte Prozentpunkt durch Mehreinnahmen – von wem eigentlich? – herbeigeschafft wird.
Fazit: Trotz erheblicher Empörung darüber, dass es nicht zumutbar sei letztendlich zu Lasten der Ortsgemeinden, insbesondere von denen, die nicht über eigene Einnahmen aus der Windkraft verfügen, ist man jetzt offensichtlich mehrheitlich bereit sich dem Diktat der Kommunalaufsicht zu beugen.
Am 16. Dezember 2020 stellt in einem Gerichtsurteil der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz fest:
„Die von Art.49 Abs. 6 Landesverfassung gewährleistete Finanzausstattung der Kommunen stellt sich angemessen dar, wenn die kommunalen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Erfüllung der zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Wahrnehmung (jedenfalls eines Mindestbestandes) selbstgewählter Aufgaben (Einschub FWG Erbeskopf: Unterhalt von Gemeindehäusern) zu ermöglichen.“
Aus diesem Grunde hatte ja die FWG Erbeskopf stets diese verfassungsgemäße Position zum Schutze der Gemeinden und der darin lebenden Bürgerinnen und Bürger eingenommen und den letztendlich erfolgreichen Klageweg der Gemeinden unterstützt.
Allerdings stellen wir fest, und dies wird mit dem offensichtlich verfassungswidrigen Diktat der Wittlicher Kommunalaufsicht bestätigt, dass versucht wird auf die Gemeinden und letztendlich auf die Bürgerinnen und Bürger, erheblichen Druck auszuüben und sämtliche kommunalen Steuer- und Gebührensätze hochzuschrauben. So geschehen vor allem bei dem Anheben des Hebesatzes der Grundsteuer B.
Leider hat mein Antrag: „Der Verbandsgemeinderat beschließt die Umlagen gegenüber den Ortsgemeinden derartig zu senken, sodass die Ortsgemeinden ohne Neuverschuldung entsprechend der höchstrichterlichen Entscheidungen ihre Selbstverwaltungsrechte wie in Artikel 28 Grundgesetz, wahrnehmen können“, keine Mehrheit gefunden.
Auch Vorschläge zu vermehrter Einnahmenerschließung zu Streichung bestimmter Ausgaben, die den Haushalt entlasten würden, wurden mehrheitlich abgelehnt wie z.B.
Stattdessen werden uns in der heutigen Sitzung Vorlagen zur Abstimmung gestellt, bei denen wir der Anhebung von Elternbeiträgen in unseren Schulen zustimmen sollen.
An dieser Stelle möchte ich nochmals an alle Kolleginnen und Kollegen hier im VG-Rat appellieren, dass man sich doch noch einen Ruck gibt und sich nicht dem offensichtlich verfassungswidrigen Diktat der Kommunalaufsicht beugt, die behauptet, dass die Verbandsgemeinde Thalfang eindeutig zu Lasten der Ortsgemeinden ihren Haushalt ausgleichen müsse.
Nein, dem ist nicht so. Wir sind vielmehr verpflichtet, und hier die Bürgermeisterin und die Beigeordneten vorneweg, uns im Sinne des Verfassungsgebotes schützend vor die Ortsgemeinden zu stellen.
Folgen Sie hier und heute nicht einer ebenfalls rechtlich bedenklichen „Fraktionsdisziplin“, sondern agieren Sie parteiisch zum Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger.
Bleiben Sie zumindest bei einer Festlegung der VG-Umlage auf die ursprünglich mehrheitlich beschlossene 40%ige - VG-Umlage. Dem könnte ich mich anschließen. Denn dies würde die Möglichkeit eröffnen, dass bei einer Ablehnung einer Genehmigung des Haushaltes durch die Wittlicher Kommunalaufsichtsbehörde wir die Möglichkeit haben die Verwaltungsgerichte anzurufen, um endlich das Verfassungsgebot zur umfassenden Entschuldung der Ortsgemeinden rechtlich durchzusetzen.
Daher wird beantragt, dass unverändert die vorliegende Haushaltssatzung sowie der Haushalt mit einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 40% verabschiedet wird.“
Der Vorsitzende der Fraktion „Thalfanger Freie Liste“, Herr Stephan Brück, prognostiziert, dass wir in 2024 wieder die gleichen Diskussionen führen werden, weil sich an den grundlegenden Ursachen nichts ändert. Dadurch, dass die Kommunalaufsicht die Richtung vorgibt und die Ortsgemeinden ihren Gestaltungsmöglichkeiten beraubt werden, wird man spätesten bei der Kommunalwahl 2024 feststellen, dass niemand mehr die existenziell wichtigen Ehrenämter übernehmen wird. Die „Thalfang Freie Liste“ wird dem Haushaltsplan nicht zustimmen.
Der 1. Beigeordnete Detlef Jochem schlägt vor, den Kompromissvorschlag der Kommunalaufsicht anzunehmen, um wesentlich gravierender Folgen (Zinsen, Entschuldungsfond, vorläufige Haushaltsführung usw.) abzuwenden.
Christian Synwoldt (Die Grünen) sieht im aktuellen Planentwurf keine Einsparpotentiale und fordert dazu auf Mehreinnahmen zu generieren. Er sieht keine andere Möglichkeit als den Haushalt nunmehr mit einer Verbandsgemeindeumlagen in Höhe von 44% auszugleichen.
Die Thalfanger Neue Liste (Fraktionssprecher Stefan Thömmes) hingegen rät zu einer Umlage von 43% und einer intensiven, verpflichtenden Suche nach Einsparungen, auch für die Folgejahre.
Jörg Schönenberger (Ortsbürgermeister Büdlich) verlangt, dass das Land Rheinland-Pfalz endlich handelt. Die Verbandsgemeinde steckt in einem Dilemma, aus dem sie sich selbst nicht mehr befreien kann. Sowohl Verbandsgemeinde, als auch die Ortsgemeinden sind faktisch handlungsunfähig. Er fordert Bürgermeisterin Vera Höfner auf zu remonstrieren, das heißt: dem Land mitzuteilen, dass die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf unter diesen Umständen nicht lebensfähig ist.
Sodann beantragt die CDU-Fraktion folgenden Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, entgegen der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2023 in der von der Verwaltung vorgelegten Form mit einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 44% und somit einen gesetzlich verpflichtenden Haushaltsausgleich herbeizuführen.
Der Beschluss erfolgt mit 6 Ja-Stimmen und 14 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung.
Die SPD-Fraktion beantragt folgenden Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2023 in der von der Verwaltung vorgelegten Form mit einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 43%. Anschließend sollen alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, durch ausfindig machen von Einsparpotentialen und Mehreinnahmemöglichkeiten, im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung im Jahr 2023 den gesetzlich vorgeschriebenen und von der Kommunalaufsicht geforderten Haushaltsausgleich herbeizuführen.
Der Beschluss erfolgt mit 11 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen bei 6 Enthaltung.
Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses wird die Sitzung um 20:25 Uhr unterbrochen und um 20:35 Uhr wieder fortgesetzt.
Zu TOP 6: Kommunaler Klimapakt
Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich das Land Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, die Emissionen an Treibhausgasen drastisch zu reduzieren und bis spätestens 2040 (lt. Koalitionsvertrag) klimaneutral zu werden – und so dazu beizutragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zudem gilt es, die Folgen des Klimawandels durch geeignete und wirksame Anpassungsmaßnahmen zu bewältigen. Dazu bedarf es erheblicher Anstrengungen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen, auch und insbesondere auf der kommunalen Ebene. Denn auf dieser Ebene werden die konkreten Rahmenbedingungen für die notwendigen Maßnahmen gesetzt, insbesondere in den Bereichen Bauleitplanung, Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Mobilität / ÖPNV.
Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen (VkU), die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium (MKUEM) einschließlich des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (KfK), sowie das Wirtschafts- und Innenministerium (MWVLW bzw. MdI) haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam den Kommunalen Klimapakt einzurichten. Grundlage hierfür ist eine Gemeinsame Erklärung vom 29. November 2022.
Mit dem Beitritt verpflichtet sich eine Kommune, ihre Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes (Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. Ausbau von CO2-Senken) bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen (Hitze, Dürre, Starkregen usw.) zu forcieren und besonders ambitioniert vorzugehen. Hierzu benennt jede Kommune bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie in Angriff zu nehmen beabsichtigt; diese sind Ausgangspunkt für eine individuelle und „maßgeschneiderte“ Beratung, die für jede beitretende Kommune im Hinblick auf die konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen zusätzlich über den KKP angeboten wird. Im Rahmen des „Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation“ (KIPKI) erhalten die Kommunen zusätzlich eine individuelle Unterstützung zum effizienten und strukturierten Einsatz der Mittel.
Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart, ist aber auf Dauer angelegt und soll 2024 für die Folgejahre mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden.
Voraussetzung für den Beitritt ist u.a. ein entsprechender Beschluss des Verbandsgemeinderates und der Ortsgemeinderäte mit dieser Selbstverpflichtung; weiterhin sind dazu bis zu fünf konkrete Maßnahmen zu nennen, die die Kommune dazu umsetzen will.
Mit dem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt ist die Selbstverpflichtung verbunden, die Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen über das bisherige Maß hinaus zu verstärken. Hierzu benennt jede Kommune mit dem Beitritt bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck zu verfolgen bzw. in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf Kommune kommen dazu folgende in Betracht:
Diese Ziele bzw. Maßnahmen werden nach dem Beitritt im Zuge des exklusiv für die „KKP-Kommunen“ zur Verfügung stehenden Beratungsangebots nochmals im Einzelnen besprochen, dabei im jeweiligen kommunalen Kontext eingeordnet und priorisiert, je nach Bedarf auch modifiziert, revidiert oder ergänzt, um im Ergebnis ein Paket an wirksamen, effektiven und auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand effizienten Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und so einen bestmöglichen Beitrag zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Anpassung an Klimawandelfolgen zu leisten. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Nachgang nochmals in den kommunalen Gremien beraten und die dann noch erforderlichen Folgebeschlüsse gefasst. Um diesen Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen, wird die Verwaltung entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen sowie in der Beitrittserklärung eine zentrale Ansprechperson in der Verwaltung benennen und deren Stellvertretung sicherstellen.
Der Beitritt von Ortsgemeinden kann nur gebündelt über die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig durch Ratsbeschluss, ob (und mit welchen Maßnahmen) sie am KKP teilnehmen will. Der Verbandsgemeinde müssen die entsprechenden Ratsbeschlüsse der Ortsgemeinden vorliegen; in der Beitrittserklärung genügt die Angabe der betreffenden Ortsgemeinden und der Ratsbeschluss der Verbandsgemeinde. Für den Beitritt einer Verbandsgemeinde ist es zwar wünschenswert, aber nicht zwingend, dass alle Ortsgemeinden dem KKP beitreten. Dies wirkt sich keinesfalls negativ auf den Beitritt aus.
In der sich anschließenden Diskussion ist man sich fraktionsübergreifend der Wichtigkeit der Thematik Klimaschutz bewusst und spricht sich für einen Beitritt zum Kommunalen Klimapakt aus. Da eine Konkretisierung, Änderung und / oder Erweiterung der fünf vorgeschlagenen Ziele bzw. Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit möglich ist, kommt man überein, es im Moment bei den oben dargestellten Vorschlägen zu belassen.
Es werden jedoch bereits jetzt folgende Vorschläge für weiter sinnvolle Aktivitäten, Ziele und Maßnahmen gemacht, die die Verbandsgemeinde weiterverfolgen sollte:
Beschluss:
Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf tritt dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtet sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:
Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt,
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Ortsbürgermeister Jörg Schönenberger (Büdlich) und Ortsbürgermeisterin Bettina Hoff (Talling) kritisieren den Kommunalen Klimapakt des Landes, der ihnen zu wenig Konkretes und Substanzielles enthält und im Sinne des Klimaschutzes viel zu langfristig angelegt ist.
Zu TOP 7: Änderung, Darstellung einer Sonderbaufläche Wind auf der mGemarkung Heidenburg; Antrag der Ortsgemeinde Heidenburg
Zu diesem Tagesordnungspunkt verweist die Vorsitzende auf die Sitzungsvorlage und die Vorberatung im Bau- und Liegenschaftsausschuss und übergibt das Wort an Bauamtsleiter Alfred Loch, der dem Rat zunächst den chronologischen Ablauf schildert.
Am 14. Dezember 2022 hat der Verbandsgemeinderat einstimmig beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ fortzuschreiben. Im Aufstellungsverfahren soll das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hinsichtlich möglicher „Sonderbauflächen Windenergie“ untersucht werden.
Die Ortsgemeinde Heidenburg hat mit Datum vom 16.12.2022 mit der Firma JUWI GmbH einen Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf insgesamt neun gemeindlichen Grundstücken abgeschlossen. Mit Schreiben vom 02. Januar 2023 hat die Ortsgemeinde Heideburg beantragt, den Flächennutzungsplan „Windenergie“ zusätzlich im Rahmen einer sog. „isolierten Positivplanung“ nur für die Gemarkung Heidenburg zu ändern. Der Antrag wurde am 31. Januar 2023 im Verbandsgemeinderat beraten und in den Bau- und Liegenschaftsausschuss verwiesen.
Die Firma JUWI hat das Projekt erstmals am 06. April 2023 der Verbandsgemeindeverwaltung und am 11. April 2023 dem Bau- und Liegenschaftsausschuss vorgestellt. Die von der Fa. JUWI vorgelegten Unterlagen liegen dem Rat vor. JUWI ging zunächst davon aus, dass für die Errichtung von 4 Windkraftanlagen eine Fläche vom ca. 135 ha in Anspruch genommen werden muss. Diese könne auf 80 ha verringert werden, wenn nur gemeindliche Flächen beansprucht werden. In der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses wurde dann nur noch von 7,74 ha („Fundamente“) ausgegangen.
Das Projekt wurde im Ausschuss durchaus kontrovers diskutiert. Die Verwaltung wurde gebeten für den Verbandsgemeinderat eine „rechtssichere“ Beschlussvorlage zu fertigen. Ein empfehlender Beschluss wurde ausdrücklich nicht gefasst.
Die rechtliche Einordnung der Verwaltung stellt sich wie folgt dar:
Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung der Städte und Gemeinden hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 den § 249 in das Baugesetzbuch eingefügt (BGBl. I, Seite 1509). Mit § 249 Abs. 1 BauGB hat die Verbandsgemeinde nunmehr die Möglichkeit, durch Änderung des Flächennutzungsplans zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen. Die Vorschrift ist aber nicht die Rechtsgrundlage zur Änderung des Flächennutzungsplanes, sondern dient lediglich als Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplanes (§§ 1 ff, §§ 5 ff und insbesondere § 35 Abs. 3 BauGB).
Die „isolierte Positivplanung“ ist, ebenso wie die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, ein Bauleitplanverfahren nach den §§ 1 ff BauGB. Denn nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Änderung oder Ergänzung. Somit ist für die „isolierte“ Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung ein Aufstellungsbeschluss zu fassen (§ 2 Abs. 1 BauGB), eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentliche Belange durchzuführen (§§ 3 und 4 BauGB), die benachbarten Gemeinden zu beteiligen (§ 2 Abs. 2 BauGB) und abwägungsrelevante Belange zu erfassen und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Schließlich ist auch diese Änderung des Flächennutzungsplans durch die Kreisverwaltung zu genehmigen (§ 6 BauGB).
Der bestehende Teilflächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wurde aus dem rechtsgültigen regionalen Raumordnungsplan (ROP) der Region Trier entwickelt. Im ROP selbst sind Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung als Ziele der Raumordnung festgelegt. Wegen der entgegenstehenden Regelungen im ROP muss, zusätzlich bzw. parallel zum Bauleitplanverfahren, ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (LPlG) durchgeführt werden.
Zielabweichungsverfahren werden durchgeführt, um im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplanes zugelassen werden kann. Die zuständige obere Landesplanungsbehörde (SGD Nord) kann eine Abweichung zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landesentwicklungsprogramm oder der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Das Zielabweichungsverfahren ist immer ein besonderes und eigenständiges Verfahren. Das Ergebnis mündet in einen Zielabweichungsbescheid, der gegenüber dem Antragsteller abgegeben wird. Bei diesem handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können.
Außerdem ist von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich eine landesplanerische Stellungnahme (§ 20 LPlG) abzugeben. In dieser Stellungnahme stellt die Kreisverwaltung aus ihrer Sicht klar, welche maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind.
Antragsteller für die einzelnen Verfahren ist immer der jeweilige Projektor bzw. Planer. Hierzu sind umfangreiche Unterlagen zur Prüfung der Verfahren einzureichen.
Schließlich bedarf die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Werden die Grundzüge der Planung nicht betroffen, bedarf die Änderung nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von der Änderung berührt werden. Kommt eine Zustimmung nicht zustande, entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§ 67 GemO). Die Grundzüge der Planung sind bei der „isolierten Positivplanung“ nicht betroffen, sodass hier „nur“ die Nachbargemeinden zustimmen müssen.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass die „isolierte Positivplanung“, unter den beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen, parallel zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes, betrieben werden kann.
Nach derzeitigem Kenntnisstand haben ca. 10 weitere Ortsgemeinden und ein Zweckverband mit unterschiedlichen Investoren, starkes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen und damit einer „isolierten Positivplanung“. Dies bedeutet, dass 4 bis 5 aufwendige Planungsverfahren durchzuführen sind. Bei mehreren „isolierten“ Planungen sind die Grundzüge der Planung der bisherigen Flächennutzungsplanung „Wind“ betroffen, sodass dann eine Gesamtfortschreibung durchzuführen wäre.
Vorstellbar ist aber, vorausgesetzt die Ortsgemeinden benennen konkret Ihre Vorhaben und Investoren, ein Gespräch mit den Projektierern mit dem Ziel zu führen, die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes „Wind“, möglicherweise auch Freiflächenphotovoltaik, voran zu treiben und eine Kostenübernahme hierfür durch die Investoren zu erreichen. Dies hätte mehrere Vorteile:
In der sich anschließenden Beratung spricht sich der Rat mehrheitlich für eine isolierte Positivplanung aus. Dies insbesondere auch deshalb, da das Verfahren, welches parallel zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes betrieben werden kann, wesentlich schneller und weitgehend kostenneutral für die Verbandsgemeinde ist. Die Verbandsgemeinde kann es sich nicht leisten auf die relativ kurzfristig zu erschließende Einnahmequelle zu verzichten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass andere Ortsgemeinden in ihren Vorhaben nicht behindert werden. Zudem sollten die verschiedenen Verfahren, wenn möglich durch ein und denselben Planer betreut werden, der von der Verbandsgemeinde bestimmt wird.
Sodann beantwortet Bauamtsleiter Alfred Loch die Fragen der Ratsmitglieder. Er führt aus, dass für die isolierte Positivplanung auf der Fläche der Verbandsgemeinde rd. 167 ha für alle Ortsgemeinden zur Verfügung stehen. Die Durchführung durch lediglich einen Planer sollte möglich sein. Ein Zielabweichungsverfahren muss auch bei der isolierten Positivplanung durchgeführt werden. Grundsätzlich wären auch Windenergieanlagen im Wald möglich, was aber letztendlich eine politische Entscheidung ist.
Ortsbürgermeister Dieter Mattes (Heidenburg) erläutert die Historie der geplanten Maßnahme und den Zusammenhang mit dem Windpark auf der Gemarkung Trittenheim (Verbandsgemeinde Schweich) sowie die daraus entstehenden Synergieeffekte. Aus seiner Sicht profitieren sowohl die Verbandsgemeinde, als auch die Ortsgemeinde Heidenburg von den geplanten Windenergieanlagen.
Sodann wird folgender Beschluss gefasst:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die isolierte Positivplanung grundsätzlich, und insbesondere die der Ortsgemeinde Heidenburg, zu befürworten. Die Verfahren sollen parallel zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes betrieben werden und wenn möglich von nur einem Planungsbüro betreut werden. Die Kosten für die Planungsverfahren sollen vom jeweilige Vorhabenplaner getragen werden, sodass diese sich für die Verbandsgemeinde kostenneutral gestalten.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 8: Solidarfonds „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Thalfang a. E.;
Antrag des Ratsmitgliedes Richard Pestemer
Verbandsgemeinderatsmitglied Richard Pestemer hat in der Verbandsgemeinderatssitzung am 31. Januar 2023 folgenden Antrag gestellt:
„Die Verbandsgemeindeverwaltung führt in Abstimmung mit den Ortsgemeinden Neuverhandlungen zur freiwilligen Umsetzung eines „Erneuerbaren-Energien-Solidarpaktes“ in welchem das Prinzip gilt, dass
| a) | die gesamte Verbandsgemeinde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen als Planungsgebiet für die Fortführung der lokalen Energiewende betrachtet wird. |
| b) | Dementsprechend sollen alle Einkünfte aus Erneuerbaren Energien solidarisch pro Einwohner*in für die Ortsgemeinden aufgeteilt werden.“ |
Der Antrag von Herrn Pestemer, wurde damals vom Rat dem Grunde nach als verständlich angesehen, jedoch hielt man es mehrheitlich für schwierig, den bestehenden, gut funktionierenden Solidarpakt in der aktuellen Situation zu ändern.
Mit Zustimmung von Ratsmitglied Pestemer sprach sich der Rat in der Sitzung am 31.01.2023 dafür aus, den vorliegenden Antrag bezüglich der Neuverhandlung des Solidarpaktes an den Bau- und Liegenschaftsausschuss zu verweisen.
In der Verbandsgemeinderatssitzung am 01. März 2023 hat Ratsmitglied Pestemer seinen Antrag wiederholt. Der Antrag wurde erneut in den Bau- und Liegenschaftsausschuss verwiesen.
Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat sich nunmehr in seiner Sitzung am 11. April 2023 mehrheitlich dafür ausgesprochen den Solidarpakt „Windenergie“ unverändert beizubehalten. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für künftig zu errichtende Freiflächen-Photovoltaikanlangen ebenfalls einen Solidarfonds zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden zu vereinbaren.
Nach konstruktiver Beratung spricht sich der Verbandsgemeinderat mehrheitlich dafür aus, den vorhandenen, gut funktionierenden Solidarfond unverändert fortzuführen und der Empfehlung des Bau- und Liegenschaftsausschusses zu folgen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem Antrag des Ratsmitgliedes Richard Pestemer wie oben dargestellt zuzustimmen.
Der Beschluss erfolgt mit 1 Ja-Stimme und 17-Nein-Stimmen bei 3 Enthaltung.
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Bau- und Liegenschaftsausschusses beschließt der Verbandsgemeinderat:
| 1. | Der bestehende Solidarfonds „Windenergie“ der Verbandsgemeinde am Erbeskopf wird unverändert beibehalten. |
| 2. | Für künftig zu errichtende Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll ein Solidarfonds „Solarenergie“ vereinbart oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) auf Verbandsgemeindeebene gegründet werden. |
Der Beschluss erfolgt mit 20 Ja-Stimme und 1-Nein-Stimmen.
Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses wird die Sitzung um 22:15 Uhr unterbrochen und um 22:25 Uhr wieder fortgesetzt.
Zu TOP 9: Satzung über die Benutzung der Schulgelände der Schulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
Es wurde festgestellt, dass die Schulgelände der in der Trägerschaft befindlichen Schulen der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, insbesondere die Schulhöfe der Grundschule Thalfang und der Erbeskopf-Realschule plus Thalfang, unsachgemäß genutzt werden. Hier kommt es zu Verunreinigungen durch Raucher und Alkoholkonsum.
Hauptsächlich aufgrund verkehrssicherungspflichtiger Aspekte ist eine entsprechende rechtliche Regelung notwendig. Daher wird seitens der Verwaltung empfohlen, eine entsprechende Satzung über die Benutzung der Schulgelände zu erlassen. Aufgrund dieser Satzung kann dann seitens der Verwaltung (Ordnungsbehörde) gegen Verstöße / Ordnungswidrigkeiten vorgegangen werden.
Im Rahmen der Diskussion über die vorliegende Satzung bemängelt Ratsmitglied Richard Pestemer, dass § 7 (10) aus seiner Sicht eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bedeutet und beantragt „das Betreiben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern zu Werbezwecken oder politischen Zwecken“ zuzulassen.
Der Beschluss erfolgt mit 1 Ja-Stimme und 19 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung.
Beigeordneter Müller schlägt vor, den § 7 (5) der Satzung dahingehend zu erweitern, dass nicht nur der Konsum, sondern auch das Mitführen von Betäubungsmittel verboten wird. Dieser Vorschlag wird von Rat mehrheitlich befürwortet.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Satzung über die Benutzung der Schulgelände der Schulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, wie vom Schulträgerausschuss empfohlen, in der vorliegenden Fassung mit der oben dargestellten Erweiterung des § 7 (5).
Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 1 Enthaltung.
Zu TOP 10: Vergabe Sanierung Moorweg Berglicht
In der Werkausschusssitzung vom 24.05.2022 wurde die Werkleitung mit der Ausschreibung der Leistungen zur Sanierung Moorweg Berglicht beauftragt. Die Vergabe der Sanierung Moorweg Berglicht, wurde in der Werkausschusssitzung vom 17.04.2023 vorberaten.
Leistungen / Vorgehensweise:
Die Angebotsprüfung und -wertung erfolgt gemäß VOB/A in 4 Stufen:
| 1. Stufe: | Prüfung bzgl. Ausschlussgründen |
| 2. Stufe: | Prüfung der Bietereignung |
| 3. Stufe: | Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung |
| 4. Stufe: | Auswahl des annehmbarsten Angebotes (Wertung) |
Ein Bieter hat ein Angebot elektronisch abgegeben und wurde berücksichtigt. Wirtschaftlichster Bieter auf Grundlage des Hauptangebotes ist die Fa. Franz Lehnen GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 39, 54518 Sehlem, mit einer geprüften Angebotssumme für
Die Kostensteigerung des Ausschreibungsergebnisses zur Kostenberechnung vom 25.01.2022 beträgt ca. 81.000,00 € (brutto).
Nach der ersten Analyse sind diese Mehrkosten durch folgende Punkte zu erklären:
| 1. | Allgemeine Preissteigerung (Energie- / Ukraine-Krise) |
| 2. | Erhöhung des Leistungsumfanges nach Vorstellung in der Werksausschusssitzung am 24.05.2022, Einbau größerer Sicherheiten |
| Nach der Vorstellung im Werksausschuss am 24.05.2022, in der es Zweifel an der Kanalsanierung des Hauptkanals gab, wurden die Mengen bzw. der Leistungsumfang bei der Schachtsanierung und der Kanalsanierung in geschlossener Bauweise erhöht sowie Ansätze für eine partielle Erneuerung des Steinzeug-Hauptkanals in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Kostensteigerung von ca. 35.000,00 € brutto |
| 3. | Deutlich höhere Kosten bei Hausanschlussleitungen und Kanalsanierung im Angebot der Fa. F. Lehnen |
| Bei den Hausanschlussleitungen, insbesondere den Hausanschlussschächten und bei der Kanalsanierung wurden ca. 30.000,00 € (brutto) höhere Kosten im Angebot der Fa. F. Lehnen im Vergleich zur Kostenberechnung festgestellt. Offensichtlich wurde der Schwierigkeitsgrad von der Baufirma bzw. dem Nachunternehmer (Kanalsanierung) sehr hoch angesehen. |
| Eine Aufklärung in einem Bietergespräch wird hier genauere Informationen liefern. |
Finanzierung der Maßnahme:
Mit dem Wirtschaftsplan 2023 wurde im Betriebszweig Wasserversorgung ein
Mit dem Wirtschaftsplan 2023 wurde im Betriebszweig Abwasserreinigung ein
Die Finanzierung für die geplante Investitionsmaßnahme kann aktuell nicht ohne einen Nachtragshaushalt sichergestellt werden.
Die Grundsätze der Sparsamkeit und Nachhaltigkeit werden gewahrt. Durch die Maßnahme wird das Leitungsnetz im Bereich Wasserversorgung und Abwasserreinigung instandgesetzt, dadurch werden Wasserverluste reduziert, zukünftige Instandhaltungsarbeiten minimiert und eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Netz geschaffen.
Anschließend beantwortet Werkleiter Peter Piegza die Fragen der Ratsmitglieder.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 11: Sonderausschreibung Strom 2024 / 2025
Nachdem im Rahmen der 5. Bündelausschreibung Strom für die Sonderabnahmestellen Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang, das Schulzentrum sowie für die Kläranlage Bruderbach keine Angebote abgegeben wurden, galt das Verhandlungsverfahren zwangsläufig als beendet.
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Nach erfolgter Aussprache wird folgender Beschluss gefasst:
| 1. | Der Verbandgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis. |
| 2. | Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf ab 01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 3. | Der Verbandsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf vorzunehmen. |
| 4. | Die Verbandsgemeinde Thalfang a. E. verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 5. | Die Ausschreibung soll für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf nach folgenden Maßgaben erfolgen: |
| Ökostrom ohne Neuanlagenquote (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium: Angebotspreis) für alle Abnahmestellen | |
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 12: ÖPNV-Konzept in der Region Hunsrück-Thalfang
Die Vorsitzende informiert über die geplanten Änderungen im Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und betont die Wichtigkeit der Thematik für den ländlichen Raum und insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf.
Sie führt weiter aus, dass im Zuge der Erstellung des ÖPNV-Konzeptes RLP Nord für den Landkreis Bernkastel-Wittlich vier Linienbündel gebildet wurden. Da der Kreistag des Landkreises beabsichtigt, bereits in seiner Sitzung am 08.05.2023, über die europaweite Ausschreibung des Linienbündels Hunsrück zu beraten, sollte sich der Verbandsgemeinderat in der heutigen Sitzung entsprechend positionieren.
Das vom Verkehrsverbund Region Trier (VRT) entwickelte ÖPNV-Konzept Linienbündel Hunsrück gibt Anlass zu einigen Kritikpunkten und Verbesserungsvorschlägen. Aus diesem Grunde wurde, unter der Initiative von Jörg Schönenberger (Ortsbürgermeister Büdlich), Bettina Hoff (Ortsbürgermeisterin Talling), Michael Reusch (Ortsbürgermeister Berglicht) und Edgar Manz (1. Beigeordneter Berglicht), eine Petition verfasst, die sinnvolle und wichtige Forderungen und Änderungswünsche bezüglich des Busangebotes in unserer Region beinhaltet.
Bürgermeisterin Vera Höfner bedankt sich ausdrücklich bei den Initiatoren der Petition, befürwortet deren Inhalt und sagt jedmögliche Unterstützung zu. Sie schlägt vor, dass der Verbandsgemeinderat die Petition durch eine entsprechende Resolution unterstützt.
Anschließend erläutert Ortsbürgermeister Jörg Schönenberger das Ansinnen der Petition und bittet den Rat um Unterstützung, damit das neue ÖPNV-Konzept dem Bedarf und den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger der Dörfer unserer Region gerecht wird.
Abschließend weist Bürgermeisterin Vera Höfner noch darauf hin, dass der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) in der nächsten Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 17.05.2023 den für das ÖPNV-Konzept zentralen Ausbau des Verkehrsknotenpunktes Büdlicherbrück vorstellen wird.
Sodann wird folgender Beschluss gefasst:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, sich den Forderungen und Änderungswünschen der Petition „ÖPNV-Konzept in der Region Hunsrück-Thalfang“, vollumfänglich anzuschließen und diese vorbehaltlos zu unterstützen, mit dem Ziel das geplante ÖPNV-Konzept bestmöglich und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Dörfer unserer Region umzusetzen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 13: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung
gefassten Beschlüsse
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hat im nichtöffentlichen Teil die Einstellung von Frau Katharina Wilhelm als Sachbearbeiterin im Fachbereich 3 „Bürgerdienste“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt beschlossen.
Die Vorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktiven Beratungen und schließt um 23:10 Uhr die Sitzung.