Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) am 22.05.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für alle Wirtschaftswege der Ortsgemeinde Schönberg. Wirtschaftswege sind:
| - | Waldwege |
| - | Feldwege |
| - | befestigte Wege, die keine Gemeindestraßen sind. |
§ 2
Bestandteile der Wege
Zu den Wegen gehören:
| 1. | der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, Grenzsteine |
| 2. | der Luftraum über dem Wegekörper bis zu einer Höhe von 4,00 m sowie |
| 3. | der Bewuchs und das Zubehör, z. B. der Grünstreifen zwischen Anlieger und Weg |
Die Ortsgemeinde Schönberg gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.
(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fuß-, Rad- oder Reitweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Die Benutzung von Wegen über den satzungsmäßigen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, Grillhütte, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Anlagen zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Schönberg zulässig.
(3) Das Anbringen und Aufstellen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Schönberg zulässig.
(4) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Ortsgemeinde Schönberg auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden.
Die Benutzungseinschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
(1) Es ist unzulässig:
| 1. | die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund ihres jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann, |
| 2. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder werden können, |
| 3. | beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wegeeinschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren, |
| 4. | Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen zu lassen, |
| 5. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden, |
| 6. | auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder werden kann, |
| 7. | die Entwässerung zu beeinträchtigen, |
| 8. | auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände so zu schleifen das der Weg nachhaltig beschädigt wird, |
| 9. | auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle abzuladen oder zu verbrennen. |
(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(1) Die Benutzer haben Schäden an den Wegen der Ortsgemeinde Schönberg unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Ortsgemeinde Schönberg die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens anstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde Schönberg kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.
(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs auf ihren Grundstücken, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Wildkräuter die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtig werden. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen. Anwohner an befestigen Wirtschaftswegen unterliegen der Verpflichtung zur Reinigung. § 7 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Wege entgegen der Zweckbestimmung nach § 4 benutzt, |
| 2. | Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet, |
| 3. | den Verboten des § 6 zuwiderhandelt, |
| 4. | den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt, |
| 5. | und wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24, Abs. 5 GemO genannten Höhe (5.000 €) geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. IS 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen können aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden.
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteile dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.