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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 27/2024
Unsere Dörfer
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Immert für das Haushaltsjahr 2024 vom 25. Juni 2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  238.600 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  248.746 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  10.146 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  2.024 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  10.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  10.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  - 2.024 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  0 Euro

zusammen auf  —  0 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse wird festgesetzt auf

für das Jahr 2024:  —  250.000 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf  —  650 v. H.

-

Grundsteuer B auf  —  650 v. H.

-

Gewerbesteuer auf  —  380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  —  52 Euro

-

für den zweiten Hund  —  62 Euro

-

für jeden weiteren Hund  — 72 Euro.

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

I. Benutzungsgebühren Gemeinschaftshaus

1.1

Familienfeiern, kleiner Saal  —  80 Euro

• jeder weitere Tag  —  40 Euro

1.2

Familienfeiern, großer Saal  —  120 Euro

• jeder weitere Tag  —  60 Euro

2.

Gewinnorientierte Veranstaltungen  —  140 Euro

• jeder weitere Tag  —  70 Euro

3.

Jahresmiete für den Skatclub  —  160 Euro

4.

Jahresmiete der Interessengemeinschaft  —  260 Euro

Die Reinigungskosten bzw. -aufwendungen werden unmittelbar vom Veranstalter getragen.

II. Benutzungsgebühren Grillhütte

je Tag  —  40 Euro

Die Stromkosten für die unter I. und II. genannten Benutzungstatbestände werden zuzüglich nach dem tatsächlichen Verbrauch nach den jeweils gültigen Strompreisen abgerechnet (zzt. 0,55 €/kWh).

III. Keltergebühren

pro Zentner  —  0,50 Euro/mindestens 5,00 Euro

IV. Einheitssatz für die Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung) und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2

Erschließungsbeitragssatzung  — 20,08 Euro

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2022 beträgt  —  440.810 Euro

31.12.2023 beträgt  —  415.107 Euro

31.12.2024 beträgt  —  404.961 Euro

31.12.2025 beträgt  —  407.060 Euro

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 Euro überschritten sind.

§ 10 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Immert, den 25. Juni 2024
Gez.
Marco Wagner,
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Montag, 08.07.2024 bis Dienstag, 16.07.2024

während den regulären Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.

Immert, den 25. Juni 2024
gez. Marco Wagner,
Ortsbürgermeister