Erhöhung der Stundensätze nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der
S a t z u n g
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der
Verbandsgemeindeverwaltung
Thalfang am Erbeskopf
vom 11.12.2025
Die Stundensätze nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der o. g. Satzung werden aufgrund des Beschlusses des Verbandsgemeinderates Thalfang vom 17.06.2026 wie folgt festgesetzt:
A N L A G E
zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
vom 11.12.2025
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal |
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| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte[1] | 38,30 €/Std. |
| Zuschlag Aufwandsentschädigung nach § 47 Abs. 8 Satz 3 LBKG | 8,00 €/Std. |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft[2] |
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| 2. | Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge |
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| 2.1 | Löschfahrzeuge Tragkraftspritzenanhänger (TSA) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser(TSF-W) Mittleres Löschfahrzeug (MLF) Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6) Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10 (HLF 10) Tanklöschfahrzeug 16/24 (TLF 16/24) Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40) | 10,35 €/Std. 83,00 €/Std. 131,00 €/Std. 193,00 €/Std. 66,63 €/Std. 306,00 €/Std. 45,70 €/Std. 202,58 €/Std. |
| 2.2 | HubrettungsfahrzeugeDrehleiter 18/12 (DLK 18/12) | 311,78 €/Std. |
| 2.3 | SonderfahrzeugeKommandowagen (KdoW)Einsatzleitwagen (ELW 1) | 46,00 €/Std.147,00 €/Std. |
| 2.4 | Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) | 57,00 €/Std. |
| 2.5 | Sonstige FeuerwehrfahrzeugeMehrzwecktransportfahrzeug (MZF 1) Rüstwagen (RW) | 65,00 €/Std. 433,00 €/Std. |
| 3. | Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen |
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| 3.1 | Reinigung und Prüfung der persönlichenSchutzausrüstung | Nach Reinigungs- und Prüfaufwand |
| 3.2 | Reinigung und Desinfizierung einschl. Prüfung vonVollschutzanzügen | Nach Reinigungs- und Prüfaufwand |
| 3.3 | Atemschutzgeräte | Nach Stundenaufwand und Verbrauchsmaterial |
| 3.4 | Atemschutzmaske | Nach Stundenaufwand und Verbrauchsmaterial |
| 3.5 | Lungenautomat | Nach Stundenaufwand und Verbrauchsmaterial |
| 3.6 | Ersatzbeschaffungen | Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten zzgl. 10% Verwaltungskosten zuschlag |
| 3.7 | Verbrauchsmaterial (z. B. Bindemittel, Schaummittel,Löschpulver etc.) | Beschaffungskosten zzgl. 10% Lagerhaltungs kosten |
| 4. | Feuerwehrtechnisches Gerät |
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| 4.1 | Schmutzwasserpumpe | 15,00 €/Einsatz |
| 4.2 | Tauchpumpe | 15,00 €/Einsatz |
| 4.3 | Elektronikprüfgerät | 20,00 €/Einsatz |
| 5. | Sonderfälle |
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| 5.1 | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage | Nach Zeit-, Material- und Personalaufwand, mindestens jedoch 500,00 € |
| 5.2 | Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr | Nach Personal- und Zeitaufwand, mindestens jedoch 500,00 € |
| 5.3 | Abstreuung einer Ölspur (Pauschale) | 300,00 € |
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2 | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Jährliche Fortschreibung der Personalkosten auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Buttolohnbeträge von Arbeitnehmern (Durchschnittliche Bruttomonatsverdienste, Zeitreihe - Statistisches Bundesamt)
[2] Kann auf Grundlage der tatsächlichen Aufwandsentschädigung und eines Verwaltungskostenzuschlags ermittelt werden