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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Öffentliche Bekanntmachung



Erhöhung der Stundensätze nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der

S a t z u n g

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der

Verbandsgemeindeverwaltung

Thalfang am Erbeskopf

vom 11.12.2025

Die Stundensätze nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der o. g. Satzung werden aufgrund des Beschlusses des Verbandsgemeinderates Thalfang vom 17.06.2026 wie folgt festgesetzt:

A N L A G E

zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

vom 11.12.2025

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Thalfang, 10.07.2026
gez. Tamara Breitbach
Bürgermeisterin

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Jährliche Fortschreibung der Personalkosten auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Buttolohnbeträge von Arbeitnehmern (Durchschnittliche Bruttomonatsverdienste, Zeitreihe - Statistisches Bundesamt)

[2] Kann auf Grundlage der tatsächlichen Aufwandsentschädigung und eines Verwaltungskostenzuschlags ermittelt werden