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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 29/2023
Unsere Dörfer
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Unterrichtung

über die Ergebnisse der Sitzung des Ortsgemeinderates Breit am Dienstag, dem 20.06.2023

Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters

3.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters

4.

Wahl der/des I. Beigeordneten

5.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des I. Beigeordneten

6.

Wahl eines weiteren Beigeordneten

7.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des weiteren Beigeordneten

8.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028; Benennung einer geeigneten Person für die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Breit

9.

Kommunaler Klimapakt

10.

Bauvoranfrage auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

II. Nichtöffentlicher Teil

1.

Bauangelegenheiten

2.

Pachtangelegenheiten

I. Öffentlicher Teil

11.

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

I. Öffentlicher Teil

Zu TOP 1: Einwohnerfragestunde

Ein Einwohner erkundigt sich nach dem Weiterbetrieb der „Kleinen Kneipe“. Hierzu erklärt der Ortsgemeinderat, dass die Räumlichkeiten aktuell verpachtet seien. Die Interessensgemeinschaft muss darüber entscheiden, ob ein Weiterbetrieb gewährleitet werden kann oder nicht. Seitens des Ortsgemeinderates besteht jedoch Interesse, den Betrieb der „Kleinen Kneipe“ wieder aufzunehmen, beziehungsweise weiterzuführen. Deshalb sollen zeitnah Gespräche mit der Interessensgemeinschaft und potenziellen Interessenten stattfinden.

Weitergehend erkundigt sich der Einwohner nach dem aktuellen Sachstand in Sachen Windenergie Breit/Naurath (Wald). Die Beauftragte Frau Vera Höfner und der Ortsgemeinderat erklären, sobald es Neuigkeiten diesbezüglich gibt, wird dies als Tagesordnungspunkt bei einer der nächsten Ortsgemeinderatssitzungen aufgenommen. Die Beauftragte gibt jedoch an, dass weitergehende Verhandlungen für den Ausbau der Windenergie mit dem Unternehmen „Abo Wind“ geplant sind, beziehungsweise laufen.

Weiterhin wird nach dem Sachstand bezüglich der Kommunal- und Verwaltungsreform gefragt. Hierzu gibt die Beauftragte Frau Vera Höfner an, dass die Gespräche aktuell wieder aufgenommen werden, sodass zeitnah eine Lösung erarbeitet werden kann. Weitere Informationen seien aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt.

Zu TOP 2: Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters

Die Wahl der / des Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeisters kann aufgrund fehlender Vorschläge nicht durchgeführt werden.

Zu TOP 3: Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters

Aufgrund der nicht durchgeführten Wahl (siehe TOP 2), entfällt der Tagesordnungspunkt.

Zu TOP 4: Wahl der/des I. Beigeordneten

Die Wahl der/des I. Beigeordneten kann aufgrund fehlender Vorschläge nicht durchgeführt werden.

Zu TOP 5: Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des I. Beigeordneten

Aufgrund der nicht durchgeführten Wahl (siehe TOP 4), entfällt der Tagesordnungspunkt.

Zu TOP 6: Wahl eines weiteren Beigeordneten

Die Wahl eines weiteren Beigeordneten kann aufgrund fehlender Vorschläge nicht durchgeführt werden.

Zu TOP 7: Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des weiteren Beigeordneten

Aufgrund der nicht durchgeführten Wahl (siehe TOP 6), entfällt der Tagesordnungspunkt.

Zu TOP 8: Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028; Benennung einer geeigneten Person für die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Breit

Die Wahlzeit der Haupt- und Hilfsschöffen bei den Schöffengerichten und den Strafkammern der Landgerichte läuft Ende dieses Jahres aus. Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 werden daher in diesem Jahr die entsprechenden Neuwahlen durchgeführt.

Hierbei sind gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 06.12.2022 die Ortsgemeinden maßgeblich an der Erstellung der Vorschlagslisten zur Wahl zu beteiligen.

In Anlehnung an die Einwohnerzahlen mit Stand vom 30.06.2022 hat der Präsident des Landgerichts Trier die Zahl der vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen festgelegt.

Für den Amtsbezirk Hermeskeil soll die Ortsgemeinde Breit eine geeignete Person für die Vorschlagliste benennen und zwar bis spätestens 30.06.2023.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderats, erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und § 77 GVG).

Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl i.S.d. § 40 GemO, mit den weiteren Folgen, dass bei der Entscheidung des Ortsgemeinderates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden sowie dass der Ortsgemeinderat gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

Gemäß § § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO wird offene Abstimmung beantragt.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Folgende Person/en haben sich für die Vorschlagsliste zur Haupt- und Schöffenwahl gemeldet bzw. werden vorgeschlagen:

  • Frau Karin Wiezorek

Der Ortsgemeinderat beschließt, folgende Person/en für die Vorschlagsliste zu benennen:

  • Frau Karin Wiezorek

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 9: Kommunaler Klimapakt

Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich das Land Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, die Emissionen an Treibhausgasen drastisch zu reduzieren und bis spätestens 2040 (lt. Koalitionsvertrag) klimaneutral zu werden – und so dazu beizutragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zudem gilt es, die Folgen des Klimawandels durch geeignete und wirksame Anpassungsmaßnahmen zu bewältigen. Dazu bedarf es erheblicher Anstrengungen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen, auch und insbesondere auf der kommunalen Ebene. Denn auf dieser Ebene werden die konkreten Rahmenbedingungen für die notwendigen Maßnahmen gesetzt, insbesondere in den Bereichen Bauleitplanung, Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Mobilität / ÖPNV.

Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen (VkU), die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium (MKUEM) einschließlich des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (KfK), sowie das Wirtschafts- und Innenministerium (MWVLW bzw. MdI) haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam den Kommunalen Klimapakt einzurichten. Grundlage hierfür ist die Gemeinsame Erklärung vom 29. November 2022 (Anlage 1).

Mit dem Beitritt verpflichtet sich eine Kommune, ihre Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes (Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. Ausbau von CO2-Senken) bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen (Hitze, Dürre, Starkregen usw.) zu forcieren und besonders ambitioniert vorzugehen. Hierzu benennt jede Kommune bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie in Angriff zu nehmen beabsichtigt; diese sind Ausgangspunkt für eine individuelle und „maßgeschneiderte“ Beratung, die für jede beitretende Kommune im Hinblick auf die konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen zusätzlich über den KKP angeboten wird. Im Rahmen des „Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation“ (KIPKI) erhalten die Kommunen zusätzlich eine individuelle Unterstützung zum effizienten und strukturierten Einsatz der Mittel.

Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart, ist aber auf Dauer angelegt und soll 2024 für die Folgejahre mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden.

Voraussetzung für den Beitritt ist u.a. ein entsprechender Beschluss des Verbandsgemeinderates und der Ortsgemeinderäte mit dieser Selbstverpflichtung; weiterhin sind dazu bis zu fünf konkreten Maßnahmen zu nennen, die die Kommune dazu umsetzen will.

Mit dem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt ist die Selbstverpflichtung verbunden, die Aktivitäten der Ortsgemeinde sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen über das bisherige Maß hinaus zu verstärken. Hierzu benennt jede Kommune mit dem Beitritt bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck zu verfolgen bzw. in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Für die Ortsgemeinde Breit kommen dazu folgende in Betracht:

  • Vorsorgekonzept für Starkregen
  • Förderung der erneuerbaren Energien
  • Stärkung des ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr)
  • Nachhaltigkeit der Gemeinde Breit
  • Flächenmanagement (Renaturierungen)

Diese Ziele bzw. Maßnahmen werden nach dem Beitritt im Zuge des exklusiv für die „KKP-Kommunen“ zur Verfügung stehenden Beratungsangebots nochmals im Einzelnen besprochen, dabei im jeweiligen kommunalen Kontext eingeordnet und priorisiert, je nach Bedarf auch modifiziert, revidiert oder ergänzt, um im Ergebnis ein Paket an wirksamen, effektiven und auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand effizienten Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und so einen bestmöglichen Beitrag zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Anpassung an Klimawandelfolgen zu leisten. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Nachgang nochmals in den kommunalen Gremien beraten und die dann noch erforderlichen Folgebeschlüsse gefasst. Um diesen Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen, wird die Verwaltung entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen sowie in der Beitrittserklärung eine zentrale Ansprechperson in der Verwaltung benennen und deren Stellvertretung sicherstellen.

Der Beitritt von Ortsgemeinden kann nur gebündelt über die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig durch Ratsbeschluss, ob (und mit welchen Maßnahmen) sie am KKP teilnehmen will. Der Verbandsgemeinde müssen die entsprechenden Ratsbeschlüsse der Ortsgemeinden vorliegen; in der Beitrittserklärung genügt die Angabe der betreffenden Ortsgemeinden und der Ratsbeschluss der Verbandsgemeinde. Für den Beitritt einer Verbandsgemeinde ist es zwar wünschenswert, aber nicht zwingend, dass alle Ortsgemeinden dem KKP beitreten. Dies wirkt sich keinesfalls negativ auf den Beitritt aus.

Beschlussvorschlag:

Die Ortsgemeinde Breit tritt dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtet sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:

  • Vorsorgekonzept für Starkregen
  • Förderung der erneuerbaren Energien
  • Stärkung des ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr)
  • Nachhaltigkeit der Gemeinde Breit
  • Flächenmanagement (Renaturierungen)

Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt,

  • die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben,
  • zu prüfen, welche der über den KKP zur Verfügung stehenden Beratungsangebote in Anspruch genommen werden sollen und diese zeitnah und proaktiv anzufordern sowie
  • entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitzustellen, um den Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 2 Enthaltungen.

Zu TOP 10: Bauvoranfrage auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Laut Flächennutzungsplan befindet sich das Grundstück in einem Mischgebiet.

Die Antragstellerin möchte im Rahmen einer Bauvoranfrage die Bebaubarkeit ihres Grundstückes abgeklärt wissen. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Im Zuge der Frage zur Erschließung wurden hier zwei Planvarianten eingereicht. Dem Antrag wurde u.a. ein Lageplan beigefügt, auf dem eine Grundfläche von insgesamt ca. 140,00 m² dargestellt ist (siehe Abbildung 1+2+3). Das Wohnhaus soll in der offenen Bauweise und die Doppelgarage grenzständig errichtet werden. Höhenangaben sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Jedoch ist in der Ansicht eine eingeschossige Bauweise mit Dachausbau dargestellt.

Die von der Antragstellerin gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

Frage 1:

Kann die Erschließung über die Hauptstraße erfolgen?

Eine Erschließung von der Hauptstraße ist leider nicht möglich, da nach Rücksprache mit dem Abwassermeister der Verbandsgemeindewerke der Kanal nur bis zur Kreuzung Johannisbaum ausgebaut ist. Jedoch wäre es möglich, die reine Zufahrt von der Hauptstraße aus zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Ortsgemeinde im Hinblick auf das Straßenbegleitgrün (Bäume, Grünfläche) von der Eigentümerin eine Ersatzmaßnahme fordert.

Frage 2:

Kann die Erschließung über das Grundstück 33/4 (Grunddienstbarkeit liegt vor) erfolgen?

Diese Variante ist möglich, wenn öffentlich-rechtlich die Erschließung über das Grundstück 33/4 gesichert wird.

Die Bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden von Seite der Unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen das Einvernehmen der Ortsgemeinde Breit für den Neubau eines Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage, vorbehaltlich der privatrechtlichen Einigung zwischen Ortsgemeinde und Eigentümerin in Bezug auf Variante 1 zu erteilen. Ebenso kann für Variante 2 die Zustimmung aus bauplanungsrechtlicher Sicht erteilt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Breit erhebt gegen beide Varianten folgende Bedenken:

  • Die Grenzabstandsregelungen zur Kreisstraße K75
  • Aufgrund der Zufahrt müsste das Ortsschild wahrscheinlich versetzt werden (durch LBM zu prüfen)
  • Die Baugrenzen werden laut vorliegendem Plan augenscheinlich nicht eingehalten
  • Die maximale Bautiefe ist zu beachten

Aufgrund der oben genannten Bedenken wird das Einvernehmen des Gemeinderates Breit nicht erteilt.

Der Beschluss erfolgt mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung.

Der Beigeordnete Lukas Eiden hat aufgrund möglicher Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO am Beschluss nicht teilgenommen.

Zu TOP 11: Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Es sind keine Beschlüsse befasst worden.