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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 3/2023
Unsere Dörfer
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Unterrichtung

über die Ergebnisse der Sitzung des Ortsgemeinderates Neunkirchen am Donnerstag, den 24. November 2022

Der Vorsitzende stellt den Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung, aus Dringlichkeitsgründen gem. § 34 Abs. 7 GemO, um den TOP „Förderprogramm des Bundes für Waldklimamanagement“. Die Ergänzung des TOP´s wird einstimmig beschlossen.

Folgende Tagesordnung wird beraten:

Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019

3.

Entlastung gem. § 114 GemO zum Jahresabschluss 2019

4.

Brennholzpreise für 2023

5.1

Forstwirtschaftsplan 2023

5.2

Förderprogramm des Bundes für Waldklimamanagement

6.

Vergabe „Reparatur oder Erneuerung der Attikaverleidung (Dachverblendung) an der Gemeindegarage und der Garage der Feuerwehr“

7.

Vergabe „Sanierung des Wirtschaftsweges Seifenflur“

8.

Bauvoranfrage auf Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flur 9, Flurstück 54; Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

9.

Informationen

I. Öffentlicher Teil

Zu TOP 1: Einwohnerfragestunde

-

Von Seiten des TuS Neunkirchen wird gefragt, ob für die Dartspieler ein separater Raum zur Verfügung gestellt werden kann, damit nicht immer alle technischen Anlagen wieder abgebaut werden müssen. Hier käme evtl. das Stuhllager in Frage.

Der Vorsitzende sagt dem TuS seine Unterstützung zu.

-

Weiter wird die Frage an den Ortsgemeinderat gerichtet, wie denn der Sachstand in Sachen Windkraft ist.

Frau Höfner teilt mit, dass es derzeit noch nichts Neues gibt, aber der VG-Rat in seiner Sitzung am 14.12.2022 darüber beraten wird.

-

Aus den Reihen der Einwohner wird die Frage gestellt, ob man es den Erntetraktoren nicht verbieten kann über die Ortsgemeindestraße zu fahren.

Der Vorsitzende verneint dies.

-

Zur Information teilt ein Einwohner mit, dass man vor ca. 2 bis 3 Monaten bei ihm zu Hause eingebrochen habe.

Zu TOP 2: Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt Ortsbürgermeister Jung das Wort an den Vorsitzenden der Rechnungsprüfer, Herr Berthold Jung, der das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 erläutert.

Anschließend stellt der Ortsgemeinderat den Jahresabschluss zum 31.12.2019 entsprechend der vorgestellten Fassung gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung fest.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Ortsbürgermeister Martin Jung sowie die Beigeordneten Frank Müller und Berthold Jung haben gem. § 110 Abs. 4 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.

Zu TOP 3: Entlastung gem. § 114 GemO zum Jahresabschluss 2019

Der Vorsitzende der Rechnungsprüfer erläutert die Gründe, warum die Rechnungsprüfer empfehlen keine Entlastung zu erteilen.

Die grundrechtlich verbrieften Rechte der Ortsgemeinden werden nicht beachtet.

Die Ortsgemeinde Neunkirchen beruft sich auf Art. 28 (Normativbestimmungen für Landesverfassungen, Garantie der Selbstverwaltung) Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz GG: „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung."

Dieser Grundsatz wird in der GemO weiter ausgeführt.

In § 2 (Aufgabe der Gemeinden) Abs. 2, GemO RLP heißt es zudem: „Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten) erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie (gemeint sind die zuständigen Behörden) stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist."

So umfasst die in Art. 28 GG gewährte „Gewährleistung der Selbstverwaltung" auch „die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung". Dies wird im „Malbergweich-Urteil " des OVG RLP vom 21.02.2014/Az.: 10 A 10515/13.0VG - S.6 - bestätigt. Die Auffassung der OG Malbergweich mit Verweis auf das BVerwG, Urteil vom 30.Januar 2013 - BVerwG 8 C, 1,12 - juris Rn.19" lautet wie folgt: „Die verschiedenen Instrumente zur Gestaltung der Finanzausstattung der Gemeinden dürften weder alleine noch in ihrem Zusammenwirken dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Mindestausstattung der Gemeinde unterschritten werde. Insofern ziehe Art. 28 Abs. 2 GG auch der Kreisumlagenerhebung (Anm.: Das gilt im Zusammenwirken indes für alle Umlagen!) eine absolute Grenze. Die Gemeinden müssten danach mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahmen erfüllen könnten und darüber hinaus zusätzliche freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrnehmen. Dieser „Kernbereich" erstreckt sich nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 GG auch auf die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und sei ungeachtet der zusätzlichen Garantie des Art. 106 GG (Anm.: Verteilung der Steuern) absolut geschützt."

Bezugnehmend auf diese höchstrichterliche Entscheidung wird festgestellt, dass diese Feststellungen vollkommen ignoriert und außer Acht gelassen werden. Denn die Beachtung dieser höchstrichterlichen verfassungsschützenden Feststellungen wird, wie im Falle der Ortsgemeinde Neunkirchen und nicht nur da, fundamental verletzt, wenn durch die Umlagenerhebungsberechtigten der Gemeindeverbände und Institutionen fortwährend die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden durch übermäßiges Abgreifen der den Gemeinden zu gewährenden Finanzmittel zur faktischen Zerstörung der materiell abzusichernden Selbstverwaltungsgarantie - wie in Art 28 GG gewährleistet - ausgehöhlt und letztendlich zerstört wird.

Zusammenfassend stellt die Ortsgemeinde Neunkirchen, im Rahmen der Haushaltsberatungen immer wieder fest, dass aktuell die Verschuldung unserer Ortsgemeinde noch weiterhin ansteigt. Was sehr kritisch zu sehen ist, die Liquiditätskredite höher sind als die Investitionskredite (Investitionskredite Ende des Haushaltsjahres 2012 bei 201.800 € und die Liquiditätskredite bei 258.300 €). Wir weisen zudem darauf hin, dass dies vor allem den ständig ansteigenden Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen geschuldet ist, sowie der Streichung der Bedarfszuweisung des Landes für notleidende Kommunen.

In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls hilfreich das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 14.Februar 2012 (VGH N 3/11) zu zitieren, wo es heißt: "Das Land hat im Rahmen der Neuregelung einen spürbaren Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise zu leisten. Dieser muss jedenfalls auch in einer effektiven und deutlichen Finanzausstattung bestehen“.

Der 2012 von der Ortsgemeinde exemplarisch festgestellte Trend der Vorjahre hält auch nach 2012 unvermindert an.

Stand der Liquiditätskredite zum 31.12.2020 = 731.894,00€ und weiter steigend.

Stand Investitionskredite zum 31.12.2020= 200.474,00€.

Auch nach dem Urteil des VGH vom 16.12.2020, was noch mal das Urteil vom 12.02.2012, die Verfassungswidrigkeit des LFAG bestätigt, darf bezweifelt werden, dass eine Verbesserung der Finanzen für die Kommunen erfolgen wird. Das Land wir auch hier wieder einen Weg finden sich der Verantwortung zu entziehen.

Tatsache ist, was die Ortsgemeinde Neunkirchen bei ihren Haushaltberatungen regelmäßig im Detail für die letzten Jahre nachweisen kann, dass die Zuweisungen aus dem Landesfinanzausgleich durch übermäßiges Abschöpfen mittels der verschiedenen Umlagen die Zwangsverschuldung der Ortsgemeinde Neunkirchen in einem Ausmaße forciert, dass nur noch durch vermehrte Aufnahme von Liquiditätskrediten (= Kassenkrediten = Überziehungskredite) aufgenommen von der Verbandsgemeinde als Kassenverwalter sowie des Kreises zu Lasten der Ortsgemeinde die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtaufgaben „erfüllt" werden können. Man könnte dies umgangssprachlich auch als einen unzulässigen Griff der Gemeindeverbände in die Kasse der Ortsgemeinden oder noch unverblümter als „legalisierten" Diebstahl bezeichnen. Die Ortsgemeinde fühlt sich als Bad-Bank der Landesregierung. Dieses verhalten müsste eigentlich zur Anzeige gebracht werden, wegen des Tatbestands, Diebstahl von nicht vorhandener Gelder.

Diesem verfassungswidrigen Vorgehen muss sich der Bürgermeister kraft seines Amtes schützend entgegenstellen, d. h. er muss sich gegenüber allen institutionellen Ebenen schützend vor die Ortsgemeinden stellen, damit diese ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf Selbstverwaltung durch eine hinreichende finanzielle Mindestausstattung tatsächlich wahrnehmen können.

Die OG Neunkirchen weist durch die Nichtentlastung des Bürgermeisters auf die offensichtlichen Verstöße gegen das Grundgesetz, die Landesverfassung RLP und die GemO wie dargestellt hin. Denn mit der Hinnahme der regelmäßigen Verletzungen der verfassungsgemäßen Rechte der Ortsgemeinde Neunkirchen - hier die Garantie der finanziellen Mindestausstattung der Ortsgemeinde - durch den Bürgermeister entsteht beim Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen der Gemeinde auch nur annähernd entsprechendes Bild. Dieses würde erst dann entstehen können, wenn der Bürgermeister und alle anderen betroffenen Institutionen ein tatsächlich der Wahrheit und Klarheit verfassungsgemäßes Vorgehen praktizieren würden. Würde man den Gemeinden die ihnen verfassungsgemäße finanzielle Ausstattung zukommen lassen, so würde sich die noch vorherrschende ausufernde und offensichtlich gesetzeswidrige Haushaltspraxis der Verbandsgemeinde- Kreis-, Landes- und Bundesebene, die den verfassungsmäßigen materiellen Bestand der Ortsgemeinden unterhöhlt, so darstellen, dass diese dann in keinster Weise mehr die Zwangsverschuldungspolitik zu Lasten der Ortsgemeinden weiterhin verschleiern könne. So betrachtet sind „das Gewicht der Summe der anhaltenden Verstöße im Rahmen der gesamten Haushaltswirtschaft der vergangenen Jahre“ erheblich und rechtfertigen somit die Verweigerung der Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf zwingend. Diese Zusammenhänge zu erhellen weigert sich aber offensichtlich die ADD Trier, wobei dann allerdings auch zu fragen wäre, wie sich die ADD als kommunales „Selbstkontrollorgan" legitimiert, da sie in ihrer Zusammensetzung von denjenigen zusammengesetzt wird, die als Institutionen ihrerseits sich an der Zwangsverschuldungspolitik - willentlich oder nicht willentlich, das sei dahingestellt - beteiligen. Mit anderen Worten, wer kontrolliert die Kontrolleure?

Bestätigt werden die aufgeführten Gründe der OG Neunkirchen darüber hinaus in der Entscheidung des BVerwG 8 C 1.12 (Leipzig/ "Malbergweicher Entscheidung") wo es heißt:

„Aus Art. 28. Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG ergibt sich, dass der anerkannte „Kernbereich" der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie auf die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung zu erstrecken ist. Der Gesetzgeber muss die öffentliche Verwaltung also so organisieren, dass unterhalb der (staatlichen) Landesebene eine kommunale Verwaltungsebene eingerichtet wird, der ein eigenständiges, eigenverantwortliches Verwaltungshandeln nicht nur in singulären Angelegenheiten, sondern grundsätzlich universell ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1988 aa.O. 146 f.. Dieser kommunale Bereich darf nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss auch finanziell ermöglicht werden.

Der Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltung wäre mithin (auch) dann verletzt, wenn von einer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zwar vielleicht de jure, aber jedenfalls nicht mehr de facto die Rede sein könnte, weil den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften die hierzu erforderlichen finanziellen Mitteln fehlen."

Kurzum: Diese verständlichen Darstellungen des BVerwG treffen vollumfänglich auf die Situation der OG Neunkirchen zu (siehe insbesondere Darstellungen der Einnahmen-/Ausgabensituation), da nachweislich nur eine „Pflichtaufgabenerfüllung" durch Aufnahme von Liquiditätskrediten „ermöglicht" werden kann, was zum Weiteren indes zwangsläufig zur Aufzehrung des noch vorhandenen Eigenkapitals führt.

Von einem eigenverantwortlichen Verwaltungshandeln der Ortsgemeinde Neunkirchen kann nur noch insofern die Rede sein, als dass sie beständig bei den alljährlichen Haushaltsberatungen die prekäre unverschuldete finanzielle Lage der Ortsgemeinde aufzeigen und mit den Mittel der Aussetzung sämtlicher Umlagen sowie der Nichtentlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf zur Wehr setzen kann.

Dessen ungeachtet versucht die Ortsgemeinde mit aller Kraft durch eine äußerst sparsame Ausgabenpolitik als auch aktiver Selbstentschuldung z.B. durch den Betrieb eines rekommunalisierten Forstbetriebes, dem Voranbringen der Energiewende durch den Bau einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Gemeindehauses, der Installierung von Windenergieanlagen aber auch mittels der aktiven Klagebeteiligung an dem vom Gemeinde- und Städtebund betriebenen Verfassungsgerichtsbeschwerden gegen den Landesfinanzausgleich als auch zur rechtlichen Durchsetzung des Konnexitätsprinzips seinen Verpflichtungen konstruktiv nach zu kommen.

Fazit: Die Verweigerung der Entlastung des Bürgermeisters ist zudem gerechtfertigt, um das widergesetzliche und verfassungswidrige Verhalten des Bürgermeisters aufzuzeigen und eine grundlegende Korrektur der grundsätzlich verfehlten Umlagen und Finanzpolitik in RLP im Besonderen aufzuzeigen.

Bürgermeisterin Vera Höfner widerspricht dem letzten Satz des Vorsitzenden der Rechnungsprüfer.

Auf Antrag des Vorsitzenden der Rechnungsprüfer wird bezüglich der Erteilung der Entlastung gem. § 114 GemO zum Jahresabschluss 2019 folgender Beschluss gefasst:

Der Ortsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung der Rechnungsprüfer bezüglich des Jahresabschlusses 2019 der Ortsgemeinde Neunkirchen, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten Entlastung zu erteilen. Die Entlastung der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde wird verweigert.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Ortsbürgermeister Martin Jung sowie die Beigeordneten Frank Müller und Berthold Jung haben gem. § 110 Abs. 4 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.

Zu TOP 4: Brennholzpreise für 2023

Der Vorsitzende begrüßt Forstrevierleiterin Anna Koch und erteilt ihr das Wort. Frau Koch berichtet, dass eine Brennholzkonzeption beschlossen worden ist, in der die Holzpreise an die steigenden Energiepreise angelehnt worden sind.

Frau Koch rät dazu, auch in Neunkirchen die Preise für Brennholz anzupassen, sodass möglichst kostendeckend verkauft werden kann.

Weiter informiert sie darüber, dass mittlerweile in Festmeter gerechnet wird und nicht mehr in Raummeter.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beschließt, den hier vorgelegten Brennholzpreisen für die Neunkirchener Bürger für den Festmeter (Eiche, Buche, Birke, Kirsche und Ahorn) auf 50,00 €/fm und für Weichhölzer auf 42,00 €/fm, zuzustimmen. Allgemein gilt eine Mengenbegrenzung von 15 fm pro Haushalt. Bei einem Verkauf an nicht Neunkirchener Einwohner gelten die Preis von Landesforsten.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 5.1: Forstwirtschaftsplan 2023

Frau Koch erläutert den Forstwirtschaftsplan 2023 und informiert über die beabsichtigten Maßnahmen. Insgesamt wird ein Holzeinschlag von 720 fm geplant. Die Einnahmen aus Holzverkäufen sowie der Fördermittel werden mit 59.391 € veranschlagt. Demgegenüber stehen Ausgaben, wie die Holzernte und sonstigen Kosten aus dem laufenden Forstbetrieb sowie der Abschreibungen in Höhe von 57.450 €. Daraus resultiert ein Überschuss in Höhe von 1.941 €.

Sie teilt weiter mit, dass auf den Wald unruhige Zeiten zukommen werden und der Forstwirtschaftsplan so nicht realistisch ist. Der Wald an sich befindet sich in einem sehr guten Zustand, was der guten Bejagung zu verdanken ist.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beschließt, dem hier vorgelegten und durch die Forstrevierleitung vorgetragenen Forstwirtschaftsplan für 2023, zuzustimmen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 5.2: Förderprogramm des Bundes für Waldklimamanagement

Der Vorsitzende informiert, dass er vor wenigen Tagen ein Schreiben des Gemeinde-/Städtebundes erhalten hat, in dem es um eine mögliche Förderung für mehr Ökologie im Wald geht. Frau Koch informiert hierzu genauer.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beschließt an dem oben genannten Förderprogramm teilzunehmen und beauftragt den Vorsitzenden und die Forstleitung die notwendigen Anträge zu stellen. Bei Bewilligung von Fördermitteln, sind diese ausschließlich für forstliche Zwecke zu verwenden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 6: Vergabe „Reparatur oder Erneuerung der Attikaverleidung (Dachver-blendung) an der Gemeindegarage und der Garage der Feuerwehr“

Der Vorsitzende informiert, dass 4 Angebote zur Reparatur oder Erneuerung der Dachverblendung an der Gemeidegarage und der Garage der Feuerwehr eingeholt wurden. Nach Prüfung der Angebote bietet die Petto Bedachungen GmbH aus Hermeskeil mit 2.562,41 € netto das wirtschaftlichste Angebot für die Erneuerung der Dachverblendung mit Naturschiefer an.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beschließt, nach Prüfung der eingegangenen Angebote, die Arbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter, Petto Bedachungen GmbH zu einem Angebotspreis von 2.562,41 € (netto), zu vergeben.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 7: Vergabe „Sanierung des Wirtschaftsweges Seifenflur“

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt wie folgt:

Die Ortsgemeinde ist seit Jahren bemüht den Wirtschaftsweg „Seifenflur“ instand zu setzen. Hier wurden, durch Eigenleistung und Inanspruchnahme von Spenden, immer wieder notdürftige Reparaturen durchgeführt. Alle Versuche der letzten Jahre den Wirtschaftsweg zu erneuern, auch mit Unterstützung der Verwaltung, waren ohne nennenswerten Erfolg.

Am 17.12.2021 erfolgte ein Ortstermin mit dem DLR, Vertretern der Verwaltung und Vertretern der Ortsgemeinde. Hierbei wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsweg sanierungsbedürftig ist. Für die Erneuerung des Weges wurde eine 65 % Förderung von Seiten des DLR in Aussicht gestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bewilligung ein von Zuwendungen zentraler EU-konformer Auswahlprozess vorgeschaltet sein muss. In der Ortsgemeinderatssitzung im Februar 2022 wurde beschlossen, dass die Verwaltung die notwendigen Anträge stellen soll.

Aus Verkehrssicherheitsgründen hat die Ortsgemeinde am 07.09.2022 4 Firmen zur Angabe eines Angebotes aufgefordert; bisher haben zwei Firmen ein Angebot abgegeben.

Um weiteren Schaden von der Ortsgemeinde betreffend Preissteigerungen, Verkehrssicherungspflicht, usw. abzuwenden, möchte die Ortsgemeinde heute die Vergabe der Arbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter beschließen.

Bürgermeisterin Vera Höfner gibt zu Protokoll, dass eine Beschlussfassung zur Vergabe der Arbeiten rechtswidrig ist, da die Ausführungen der Kommunalaufsicht in der Haushaltsverfügung eindeutig festlegen, dass die Arbeiten erst nach Sicherstellung der Finanzierung vergeben werden können. Es müssen ein Finanzierungsplan und ein Vergabevorschlag der Verwaltung vorliegen.

Nach kontroverser Diskussion schlägt der Ortsgemeinderat vor, die Finanzierung durch die erwirtschafteten Überschüsse im Forsthaushalt zu sichern. Bürgermeisterin Vera Höfner empfiehlt daraufhin, einen Termin in der Finanzabteilung zu vereinbaren, um dort die Problematik zu besprechen.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Neunkirchen beschließt, einen Termin für Montag, den 28.11.2022 in der Finanzabteilung der Verwaltung zu vereinbaren, um die Finanzierung der Maßnahme zu besprechen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 2 Stimmenthaltungen.

Zu TOP 8: Bauvoranfrage auf Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flur 9, Flurstück 54; Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB

Der Vorsitzende verliest nachstehende Bauvoranfrage.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Antragsteller möchten im Rahmen einer Bauvoranfrage die Bebaubarkeit ihres Grundstückes abgeklärt wissen. Geplant ist die Errichtung eines Wohn- oder Mehrfamilienwohnhauses. Dem Antrag wurde ein Lageplan beigefügt, auf dem eine Grundfläche von ca. 127,00 qm (11,72 m x 10,85 m) dargestellt ist. Das Wohnhaus soll in der offenen Bauweise errichtet werden. Laut der Planzeichnung soll hier zu dem angrenzenden Flurstück 55 ein Grenzabstand von 3,20 m bestehen. In Bezug auf die Höhe des geplanten Wohngebäudes sind lediglich Angaben über die möglichen Geschosse abzuleiten. Es handelt sich hier um ein Hanggrundstück. Laut Flächennutzungsplan befindet sich das Grundstück in einem Mischgebiet.

In dem Schreiben für den Antrag auf Bauvoranfrage weisen die Antragsteller daraufhin, dass die dargestellten Maße als vorläufig und nicht verbindlich festgelegt verstanden werden sollen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass in einer Bauvoranfrage nur tatsächliche Fragen und die dazugehörigen Unterlagen wie Pläne maßgeblich sind.

Die von den Antragstellern gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

Frage 1:

„Da es keine unmittelbar umgebende Bebauung gibt und es sich um ein Hanggrundstück handelt, interessiert z.B. die Frage, ob eine eingeschossige, eine zweigeschossige oder gar eine dreigeschossige Bebauung (z.B. mit versetzten Geschossen, wobei das Erdgeschoss sinnvollerweise kein Vollgeschoss, sondern ein Keller- bzw. Garagengengeschoss sein sollte) möglich wäre?

Die nähere Umgebungsbebauung ist überwiegend mit Wohngebäuden geprägt. Das seitlich zum Norden angrenzenden Grundstück ist unbebaut. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und zweigeschossigen Gebäuden geprägt. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung spielt insbesondere die Traufhöhe eine Rolle. In diesem Bereich der Straße sind ein- und zweigeschossige Gebäude vorhanden. Eine ein- oder zweigeschossige Wohnhausbebauung fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist daher nach § 34 BauGB zulässig. Ein dreigeschossiges Gebäude ist nicht vorhanden und somit nach dem Höchstmaß nicht zulässig.

Ein Versatz von Geschossen ist generell nach § 34 BauGB nicht ausgeschlossen, da hier etliche Gestaltungsvarianten möglich sind. Diese sind nicht in der vorliegenden Bauvoranfrage näher konkretisiert und somit nicht prüfbar.

Frage 2:

Eine weitere Frage ist die Firstrichtung (Nord-Süd oder West-Ost), die Dachform und die Dachneigung (Satteldach, Walmdach, Pultdach oder Flachdach)?

In Bezug auf die Firstrichtung ist nach § 34 BauGB die überbaute Fläche maßgeblich. In der näheren Umgebung sind die Ausrichtungen zur Straße Giebel- oder Traufständige Gebäude vorhanden. Beides ist zulässig.

Die Dachneigung ist ein Unterfall der Dachform. Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale werden vom Einfügungsgebot nicht erfasst, weil sie weder die Art oder das Maß, noch die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Die Dachform als solche ist daher kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB berücksichtigt werden darf, da sich Dachformen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in einem Bebauungsplan nicht festsetzen lassen (Quelle: BayVGH in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 14 B 11.1238 -, WKRS 2013, 41809, Tz. 28).

Hinweis: Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden von Seite der Unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Beschlussvorschlag:

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen das Einvernehmen der Ortsgemeinde Neunkirchen, mit Ausnahme in Bezug unter Frage 1, dreigeschossige Bauweise und Geschossen mit Versatz, gem. § 36 BauGB zu erteilen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 9: Informationen

Der Vorsitzende informiert den Ortsgemeinderat über folgende Punkte:

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Bezüglich der Brunnenbohrung wurde bereits eine Bürgerinitiative „Leisel“ gegründet.

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Die Gefährdungsbeurteilung muss jede Ortsgemeinde in Eigenverantwortung durchführen.

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Am 26.11.2022 wird eine Pflanzaktion stattfinden, bei der 100 Esskastanien gepflanzt werden sollen.

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Die Fischereigenossenschaft hat an der Furt zwei Holzbänke und einen Tisch gespendet.

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Er habe die Batterie im Defibrilator getauscht und daraufhin konnte sich der Defibrilator nicht mehr mit dem Smart Conect verbinden. Ein neues Smart Conect mit 4G funktioniert nun aber.

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Es soll ein neuer Erste-Hilfe-Kurs mit Defibrilator-Schulung angeboten werden. Für die Gemeindearbeiter ist zu klären,ob die Schulung durch die Berufsgenossenschaft bezahlt wird.