Begründung
Die Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortskern der Ortsgemeinde Horath sicherzustellen.
Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, mittels gemeindlichen Grunderwerbs die Realisierung der städtebaulichen Ziele zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Maßnahmen wurden im Konzept „Zukunft-Check-Dorf“ berücksichtigt.
Folgende städtebauliche Ziele werden durch die Vorkaufsrechtssatzung verfolgt:
| - | Erhöhung der Freiflächenqualität der einzelnen Grundstücke z.B. durch Rückbau von ungenutzten Nebengebäuden |
| - | Aufwertung der angrenzenden Grundstücke/Gebäude |
| - | Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung |
| - | Förderung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung |
| - | Verhinderung von Bodenspekulationen |
Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Ortsgemeinde Horath über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen der angestrebten städtebaulichen Ziele sehr erschweren bzw. verhindern. Mit einem Vorkaufsrecht kann gewährleistet werden, dass die Ortsentwicklung auch in der Hand der Ortsgemeinde liegt und nicht ausschließlich vom Immobilienmarkt bestimmt wird. Es besteht daher ein öffentliches Interesse der Ortsgemeinde Horath in dem Plangebiet Eigentum zu erwerben.