Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der von den Ortsgemeinden erlassenen Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen
Alle Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Räum- und Streupflichten sowie die Reinigung der Bürgersteige und Straßenrinnen auf öffentlichen Straßen und Wegen an ihren Grundstücken wahrzunehmen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und Fahrbahnstellen.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge verwendet werden.
Außerdem bitten wir, die Durchfahrt der Räumfahrzeuge zu ermöglichen, da diese durch parkende Fahrzeuge behindert werden. Auch der geräumte Schnee sollte nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück verbracht werden, da Schneehaufen auf der öffentlichen Straße ebenfalls eine Behinderung der Räumfahrzeuge darstellen.
Bei Nichtbeachtung wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet.