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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf vom 11.12.2025

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hat am 10.12.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -), des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für die Leistungen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Kostenersatzfreie Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 dieser Satzung sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29 LBKG) sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 2 LBKG kostenfrei.

§ 3

Kostenersatz- und Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf kann für die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.

(3) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2017 (GVBI S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Leistung außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr werden durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

(4) Für den Erlass des Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 der Satzung oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 der Satzung erhebt die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35 Euro und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf vom 06. Juli 2007 außer Kraft.

Thalfang, den 11. Dezember 2025
DS
Verbandsgemeindeverwaltung
Thalfang am Erbeskopf
gez. Breitbach, Bürgermeisterin

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Anlage

zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 11.12.2025

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte[1]

38,30 €/Std.

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft[2]

2.

Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge

2.1

Löschfahrzeuge

Tragkraftspritzenanhänger (TSA)

10,35 €/Std.

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

83,00 €/Std.

Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W)

131,00 €/Std.

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)

193,00 €/Std.

Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6)

66,63 €/Std.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10 (HLF 10)

306,00 €/Std.

Tanklöschfahrzeug 16/24 (TLF 16/24)

45,70 €/Std.

Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40)

202,58 €/Std.

2.2

Hubrettungsfahrzeuge

Drehleiter 18/12 (DLK 18/12)

311,78 €/Std.

2.3

Sonderfahrzeuge

Kommandowagen (KdoW)

46,00 €/Std.

Einsatzleitwagen (ELW 1)

147,00 €/Std.

2.4

Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF)

57,00 €/Std.

2.5

Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

Mehrzwecktransportfahrzeug (MZF 1)

65,00 €/Std.

Rüstwagen (RW)

433,00 €/Std.

3.

Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen

3.1

Reinigung und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung

Nach Reinigungs- und Prüfaufwand

3.2

Reinigung und Desinfizierung einschl. Prüfung von Vollschutzanzügen

Nach Reinigungs- und Prüfaufwand

3.3

Atemschutzgeräte

Nach Stundenaufwand und Verbrauchsmaterial

3.4

Atemschutzmaske

Nach Stundenaufwand und Verbrauchsmaterial

3.5

Lungenautomat

Nach Stundenaufwand und Verbrauchsmaterial

3.6

Ersatzbeschaffungen

Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten zzgl. 10% Verwaltungs-kostenzuschlag

3.7

Verbrauchsmaterial (z. B. Bindemittel, Schaummittel, Löschpulver etc.)

Beschaffungskosten zzgl. 10% Lagerhaltungskosten

4.

Feuerwehrtechnisches Gerät

4.1

Schmutzwasserpumpe

15,00 €/Einsatz

4.2

Tauchpumpe

15,00 €/Einsatz

4.3

Elektronikprüfgerät

20,00 €/Einsatz

5.

Sonderfälle

5.1

Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage

Nach Zeit-, Material- und Personalaufwand,mindestens jedoch 500,00 €

5.2

Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr

Nach Personal- und Zeitaufwand,mindestens jedoch 500,00 €

5.3

Abstreuung einer Ölspur (Pauschale)

300,00 €

[1] Jährliche Fortschreibung der Personalkosten auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Buttolohnbeträge von Arbeitnehmern (Durchschnittliche Bruttomonatsverdienste, Zeitreihe - Statistisches Bundesamt)

[2] Kann auf Grundlage der tatsächlichen Aufwandsentschädigung und eines Verwaltungskostenzuschlags ermittelt werden