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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 30/2023
Sonstige Mitteilungen
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Unterrichtung

über die Ergebnisse der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf am Mittwoch, dem 05.07.2023

Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt die Vorsitzende aus Dringlichkeitsgründen gem. § 34 (7) Nr. 1 GemO die Tagesordnung im nichtöffentlichen Teil um den Tagesordnungspunkt „Rechtsangelegenheiten“ zu erweitern. Zudem soll der nichtöffentliche Teil vorgezogen werden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Demnach wird folgende Tagesordnung beraten:

Tagesordnung

I. Nichtöffentlicher Teil:

1. Informationen

2. Rechtsangelegenheiten

II. Öffentlicher Teil:

  1. Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)
  2. Sirenenförderprogramm
  3. 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 gem. § 98 GemO
  4. Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 GemO
  5. Kommunal- und Verwaltungsreform
  6. Organisationsanalyse für die Kernverwaltung
  7. Neugestaltung und Bewertung aller Verwaltungsstellen
  8. Mitteilungen der Bürgermeisterin
  9. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

I. Öffentlicher Teil:

Zu TOP 1: Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt die Vorsitzende das Wort an Verbandsgemeindeamtsrätin Anna-Katharina Ebel, die den Sachverhalt wie folgt darstellt:

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind.

Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01.04.2023 in Kraft getreten ist.

Hieraus resultieren folgende wesentliche Eckpunkte:

Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig.

Ein Antrag auf Teilnahme ist spätestens bis zum 30.09.2023 (absolute Ausschlussfrist) zu stellen. Der Antrag selbst stellt keine Verpflichtungserklärung dar. Eine Verpflichtung der Kommune ergibt sich erst durch die Annahme des, aufgrund des Antrags seitens des Landes, unterbreiteten Vertragsangebotes. Die Antragstellung erfolgt zentral durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

Bewilligungsstelle ist das Ministerium der Finanzen. Teilnehmende Kommunen schließen einen Vertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz zur Teilnahme am PEK-RP. Mit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens wurde die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beauftragt.

Das Gesamtentschuldungsvolumen beträgt 3 Milliarden Euro. Das endgültige Entschuldungsvolumen für die einzelne Kommune kann erst dann ermittelt werden, wenn der Bewilligungsstelle die Anträge aller teilnehmenden Kommunen vorliegen, da die einzelnen Entschuldungsvolumina so bemessen werden, dass das Gesamtentschuldungsvolumen vollständig ausgeschöpft wird. Die Datengrundlage für das Programm bilden statistische Daten der amtlichen Schuldenstatistik.

Die abschließende Zustimmung zur Teilnahme am PEK-RP erfolgt nach Zugang des Vertragsangebotes durch Beschluss des Verbandsgemeinderates

Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme gem. § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. das Land tritt in Form eines Schuldnerwechsel in bestehende Kreditverträge ein und übernimmt alle Zahlungsverpflichtungen. Die Kommune holt die Zustimmung des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und trägt grundsätzlich die ggfs. anfallenden Gebühren. Die Entscheidung über die Auswahl der für die Schuldenübernahme in Frage kommenden Kredite trifft das Land Rheinland-Pfalz in eigenem Ermessen.

Soweit eine Schuldübernahme nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, der Kommune eine Tilgungshilfe zu gewähren oder zum Kreditlaufzeitende im Rahmen der Umschuldung eine Schuldübernahme gem. § 414 BGB durchzuführen. Auch hier liegt die Entscheidung im Ermessen des Landes.

Die zentrale vertragliche Leistung der Kommune - nach Übernahme des endgültigen Entschuldungsbetrages durch das Land - ist die Rückführung des verbleibenden Liquiditätskreditbestands bis zum 31.12.2053 in jeweils gleichbleibenden Raten. Auch wenn ein ausgeglichener Haushalt keine Voraussetzung ist, um am PEK-RP teilzunehmen, bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass die teilnehmende Kommune verpflichtet ist, aus der laufenden Verwaltungstätigkeit Überschüsse zu erzielen, die ausreichen, die Tilgung der bestehenden Investitionskredite sowie die Tilgung der verbleibenden Liquiditätskredite zu finanzieren (dies entspricht den Voraussetzungen für den Ausgleich des Finanzhaushaltes nach § 18 GemHVO neu).

Durch die im Zusammenhang mit dem PEK-RP erfolgte Änderung der Gemeindeordnung sowie der Gemeindehaushaltsverordnung ist JEDE Kommune, unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP, verpflichtet, die zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite zurückzuführen. Ein entsprechender Tilgungsplan ist zu entwickeln.

Die Teilnahme am PEK-RP führt insofern zu einer deutlichen Entlastung verschuldeter Kommunen, da durch die anteilige Entschuldung der ohnehin zu erwirtschaftende Tilgungsbetrag verringert wird. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfungen am Zinsmarkt und dem daraus resultierenden erheblichen Zinsänderungsrisiko ist die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit stark gefährdet und die Teilnahme am PEK-RP erscheint aus Sicht der Verwaltung alternativlos.

Die finalen Auswirkungen einer Teilnahme am PEK-RP können erst dargestellt werden, wenn

a)

der Stand der Liquiditätskredite zum 31.12.2023 bekannt ist und

b)

das endgültige Entschuldungsvolumen feststeht (nach Eingang aller Anträge bei der Bewilligungsstelle)

Entsprechend der Probeberechnung zum PEK-RP ist für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf derzeit mit einer Entschuldung in Höhe von 8.923.680 Euro zu rechnen. Dies hätte, ausgehend von der Haushaltsplanung 2023, eine Reduzierung der Liquiditätskredite auf rd. 2,5 Mio. Euro zur Folge. Die zu erwirtschaftende jährliche Tilgung der Liquiditätskredite läge damit bei rd. 85.000 Euro, ohne eine Teilnahme am PEK-RP bei 375.000 Euro.

Vor diesem Hintergrund ist eine Teilnahme der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf am PEK-RP aus Sicht der Verwaltung dringend erforderlich.

Bürgermeisterin Vera Höfner dankt Frau Ebel für ihre Ausführung und erläutert, dass eine Beschlussfassung zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens aus formellen Gründen noch nicht notwendig ist. Aufgrund der bereits gestellten Anträge wird das Land Rheinland-Pfalz der Verbandsgemeinde bzw. den Ortsgemeinden entsprechende Vertragsangebote unterbreiten, deren Annahme dann erst Beschlussfassungen erforderlich machen.

Fraktionsübergreifend ist sich der Ausschuss einig, dass eine Teilnahme am PEK-RP sowohl für die Verbandsgemeinde als auch für die Ortsgemeinden alternativlos ist, obwohl die Teilnahme der Verbandsgemeinde über die Verbandsgemeindeumlage auch die Ortsgemeinden belasten wird. Zudem steht zu befürchten, dass einige Ortsgemeinden nicht in der Lage sein werden die Rückführung des verbleibenden Liquiditätskreditbestandes zu stemmen (Unmöglichkeit). Nicht zuletzt deshalb unterstreicht der Ausschuss die Wichtigkeit, die Ortsgemeinden bei der Teilnahme am PEK-RP mitzunehmen und zu unterstützen. Gleichwohl sollten die entsprechenden Anträge zur Teilnahme am PEK-RP unbedingt gestellt werden, da sich das Szenario im anderen Falle noch wesentlich schlechter darstellt.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf die Teilnahme der Verbandsgemeinde am Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) zu beschließen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 2: Sirenenförderprogramm

Die Leiterin des Fachbereiches 3, Frau Beate Kimmling, informiert, dass die Zuständigkeit für die Warnung der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) klar geregelt ist. Jeder Aufgabenträger (Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise) hat in seinem Aufgabenbereich die Warnung der Bevölkerung idealerweise mit einem Warnmittel-Mix sicherzustellen. (Rundschreiben: Zuständigkeit für die Errichtung und Unterhaltung eines Sirenenwarnsystems des Innenministeriums RLP vom 13.01.2022).

Aus dem Sirenenförderprogramm 2021/2022 des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz erhält die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf lt. Förderbescheid vom 12.04.2022 eine Zuwendung in Gesamthöhe von 27.247,79 €.

Hier handelt es sich um einen Festzuschuss für folgende Gesamtmaßnahme:

-

Sirene als Dachmontage für die Ortsgemeinde Thalfang Festhalle

-

Sirene als Mastmontage für die Ortsgemeinde Dhronecken Bushaltestelle

-

Sirenensteuerempfänger für die Ortsgemeinde Berglicht (Eine neue Sirene am Gemeindehaus ist bereits vorhanden)

Um die Förderung zu erhalten, müssen die Aufträge für die Gesamtmaßnahme bis spätestens zum 31.12.2023 erteilt werden. Daher ist eine zeitnahe Einholung von Angeboten notwendig.

Vorerst können die Kosten für die Gesamtmaßnahme wie folgt geschätzt werden:

-

Sirene als Dachmontage mit Sirenensteuerung für die Ortsgemeinde Thalfang

-

Sirene als Mastmontage mit Sirenensteuerung für die Ortsgemeinde Dhronecken

(Für die Montage der Mastsirene ist eine Fundamentierung notwendig. Hier ist ein separates Angebot einzuholen bzw. zu prüfen, ob diese Arbeiten in Eigenleistung erbracht werden können)

-

Sirenensteuerempfänger für die Ortsgemeinde Berglicht

Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf 33.500 €, sodass ein Eigenanteil in Höhe rd. 6.500 € für die Gesamtmaßnahme von der Verbandsgemeinde zu finanzieren ist.

Auf Nachfrage erläutert Frau Kimmling, dass ein Sirenenkonzept für die gesamte Verbandsgemeinde in Arbeit ist und es für die übrigen Sirenen in den kommenden Jahren weitere Förderprogramme geben wird.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die dargestellte Gesamtmaßnahme umzusetzen und die notwendigen Mittel (Ausgaben 33.500 € / Einnahmen 27.250 €) im I. Nachtragshaushalt 2023 einzuplanen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 3: 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 gem. § 98 GemO

Die Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2023 wurde durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich mit der Auflage erteilt, dass bis zum 15.10.2023 ein ausgeglichener Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2023 sowie eine ausgeglichene Finanzplanung für die kommenden Jahre vorgelegt werden.

Ein entsprechender Entwurf der I. Nachtragshaushaltssatzung und des I. Nachtragshaushaltsplanes wird durch die Verbandsgemeindeamtsrätin Anna-Katharina Ebel detailliert erläutert.

Sie weist darauf hin, dass eine Änderung der Verbandsgemeindeumlage nach dem 30.06. nicht mehr zulässig ist und der angestrebte Haushaltsausgleich demnach nur durch entsprechende Mehreinnahmen bzw. Kosteneinsparungen zu erreichen ist.

Gegenüber der Ursprungsplanung ergeben sich folgende Änderungen:

I. Ergebnishaushalt / ordentlicher Finanzhaushalt:

-

Personal / Verwaltungskostenerstattung der Verbandsgemeindewerke für die Wahrnehmung der Personalverwaltung und -abrechnung

-

Personal / Die Anschaffung des Softwaremoduls „Zeitwirtschaft, Stellenplan und Reisekosten“ erfolgt erst 2024

-

EDV / Verwaltungskostenerstattung der Verbandsgemeindewerke für die IT-Dienstleistungen

-

Instandhaltung Feuerwehrgerätehäuser / Die Sanierungsarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Thalfang werden zum Teil erst in 2024 durchgeführt.

II. Investiver Finanzhaushalt

-

Sirenenförderprogramm / Die Gesamtmaßnahme mit Kosten in Höhe von 33.500 € (Thalfang, Dhronecken, Berglicht) wird mit 27.247,79 € gefördert, sodass ein Eigenanteil von 6.500 € verbleibt.

-

Generalsanierung Erbeskopf Realschule Plus / In einem anhängigen Gerichtsverfahren zeichnet sich ein Vergleich ab, sodass noch 45.000 € für die Herstellung elastischer Bodenbeläge zu zahlen sind.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die I. Nachtragshaushaltssatzung und den I. Nachtragshaushaltsplan in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu beschließen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 4: Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 GemO

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO darf die Verbandsgemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme entscheidet grundsätzlich der Verbandsgemeinderat. Gemäß § 3 der Hauptsatzung wurde die Entscheidung über die Annahme und Spenden und Sponsoringleistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 5.000 € im Einzelfall auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.

Im Zeitraum vom 14.12.2022 bis zum 04.07.2023 hat die Verbandsgemeinde Thalfang nachfolgend aufgeführte Spenden erhalten:

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die bezeichneten Spenden vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde anzunehmen. Es wird in allen Fällen klargestellt, dass nach erfolgter Prüfung ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen Geber und Ortsgemeinde nicht besteht.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 5: Kommunal- und Verwaltungsreform

Bürgermeisterin Vera Höfner informiert darüber, dass in Sachen einer möglichen Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf die an einer möglichen Fusion beteiligten Gebietskörperschaften dem Gesprächsangebot des Ministeriums des Innern und für Sport gefolgt sind, sodass die Gespräche wieder aufgenommen und konstruktiv fortgeführt werden konnten.

Hierbei hat die Landesregierung wesentliche Rahmenbedingungen einer möglichen Gebietsänderung näher erläutert. Hierzu zählt die Möglichkeit, für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf einschließlich ihrer Ortsgemeinden, durch eine Teilnahme an der Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP) in besonders hohem Umfang von Liquiditätskrediten entlastet zu werden. Hierdurch kann nach vorläufigen Probeberechnungen des Ministeriums der Finanzen ein Entschuldungsvolumen von bis zu 15,4 Mio. Euro erreicht werden.

Zudem hat die Landesregierung ihre Bereitschaft bekräftigt, im Falle einer freiwilligen Fusion eine Prämie in Höhe von 15,0 Mio. Euro bereitzustellen.

Für die verbandsfreie Gemeinde Morbach liegt ein Gremienbeschluss vor, wonach man den weiteren Prozess positiv begleiten will.

Die Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße und Hermeskeil werden die Rahmenbedingungen in den jeweiligen Gremien besprechen und entsprechende Beschlusslagen mit einer möglichst klaren Positionierung hierzu herbeiführen.

Die Beteiligten sind übereingekommen, die Gespräche auf dieser Basis noch vor der Sommerpause fortzuführen.

Der Ausschuss nimmt dies zur Kenntnis, bezweifelt aber, dass aufgrund der gegebenen Strukturen und der angespannten Finanzsituation zeitnah eine freiwillige Gebietsänderung zustande kommt. Die Thematik sollte nun abschließend geklärt werden, damit die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf nach vorne Blicken und sich den aktuellen Herausforderungen stellen kann.

Ein Beschluss wird nicht gefasst.

Zu TOP 6: Organisationsanalyse für die Kernverwaltung

Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalparkverbandsgemeinde - erfolgte für die Jahre 2018-2022 auf der Grundlage von § 111 LHO, § 110 Abs. 5 GemO und § 14 RHG vom 17. Januar 2022 bis 09. Juni 2022. Der entsprechende Prüfbericht vom 29.06.2022 wurde an die Ratsmitglieder versandt.

Zum Prüfungsumfang gehörte unter anderem die Organisation der Verbandsgemeindeverwaltung.

Im Rahmen der örtlichen Erhebungen zum Personalbedarf hatte die Verwaltung den Prüfern mitgeteilt, dass die Verwaltung anstrebt, die Aufgabenverteilung vollständig entsprechend den Empfehlungen des Gemeinde- und Städtebundes zu organisieren.

Die Ankündigung der Verwaltung wurde im Prüfbericht begrüßt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung ist derzeit in vier Fachbereiche gegliedert und orientiert sich weitgehend an den Empfehlungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (GStB). Eine weitere Angleichung an das Organisationsmodell Gemeinde 21 ist mittlerweile obsolet.

Mit Schreiben vom 31.03.2023 teilte uns der GStB mit, dass die rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände vor neuen großen Herausforderungen stehen. Hier wurde insbesondere auf die Themen Digitalisierung und E-Government sowie das Arbeiten in Geschäftsprozessen verwiesen und die Notwendigkeit einer Überprüfung der klassischen Aufbauorganisation und grundlegende Neuausrichtung empfohlen.

Entwickelt wurde das neue Organisationsmodell 3.0 in Abstimmung zwischen GStB, dem Ministerium des Innern und für Sport sowie dem Rechnungshof.

Als zwingend notwendige Voraussetzung für die Anwendung des Modells Gemeinde 3.0 ist eine vorherige Personalbedarfsermittlung. Diese Personalbedarfsermittlung ist im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der VG Thalfang erfolgt, mit den Ergebnissen, die in den Haushaltsplanberatungen (Stellenplan) mitgeteilt wurden.

Auf dieser Grundlage erachtet es die Verwaltung als äußerst sinnvoll, entsprechende Empfehlungen des GStB - zumindest bezogen auf die Größe der Verbandsgemeinde - in reduzierter Form zu übernehmen.

In Analogie der Ergebnisse der überörtlichen Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich beabsichtigt die Verwaltung die Organisationsstruktur für die Verbandsgemeindeverwaltung zu untersuchen (ohne Verbandsgemeindewerke).

Auf dieser Basis soll eine Untersuchung durch die Kommunalberatung RLP GmbH anhand der folgenden Gesichtspunkte erfolgen:

1. Ist-Erhebung:

Bei der Ist-Erhebung wird unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Organisationseinheiten entfallenen Aufgabenstellungen die Ist-Situation wie folgt erfasst:

-

Strukturen (Aufbauorganisation inklusive Personalstruktur)

-

Analyse der Ablauforganisation und der diesbezüglichen Rahmen-bedingungen (interne und externe Beziehungen, Kommunikationswege und Aufgabenschnittstellen)

-

Personelle Rahmenbedingungen (Ausbildungsgrad, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Befugnisse)

-

Eingesetzte Personal- und Sachmittel.

2. Soll-Konzeption/Handlungsanleitung:

Auf der Grundlage der aus der Ist-Erhebung erkannten Handlungsnotwendigkeiten wird die Soll-Konzeption umsetzungsfähige Lösungsansätze entwickeln. Sie orientiert sich im Wesentlichen an den im Projektauftrag definierten Zielen.

Sämtliche dabei entwickelten Lösungsansätze werden anhand der zu erreichenden Ziele auf ihre Geeignetheit, insbesondere unter Berücksichtigung interner und externer Rahmenbedingungen, überprüft. Die hierauf fußende Bewertung erfasst nicht nur qualitative Aspekte, sondern auch monetäre, sodass im Ergebnis Organisationsmöglichkeiten gefunden werden, die helfen die Effizienz und Effektivität zu erhöhen und gleichzeitig von den betroffenen Mitarbeiter:innen getragen werden. Die Ergebnisse werden im Endbericht dargelegt und deren Herleitung transparent gemacht.

Die Anwendbarkeit des § 108 GWB in Auftragsvergaben liegt vor. Bei der Kommunalberatung RLP GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Gemeinde- und Städtebundes RLP. Entsprechend ist eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe gewährleistet.

Die notwendigen Kosten gemäß Angebot in Höhe von 18.500 € zuzüglich Mehrwertsteuer sind im Haushaltsplan 2023 durch einen Ansatz in Höhe von 23.500 € gedeckt.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Kommunalberatung GmbH RLP mit der Organisationsanalyse der Kernverwaltung (ohne Verbandsgemeindewerke) mit einem voraussichtlichen Volumen in Höhe von 22.015 € brutto zu beauftragen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 7: Neugestaltung und Bewertung aller Verwaltungsstellen

Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalparkverbandsgemeinde - erfolgte für die Jahre 2018-2022 auf der Grundlage von § 111 LHO, § 110 Abs. 5 GemO und § 14 RHG vom 17. Januar 2022 bis 09. Juni 2022. Der entsprechende Prüfbericht vom 29.06.2022 wurde an die Ratsmitglieder versandt.

Zum Prüfungsumfang gehörte unter anderem der Stellenplan und Personalbedarf (Verwaltung und Werke).

Die sich aus dem Prüfbericht ergebenden Mehrbedarfe an Stellen (sowohl temporär als auch dauerhaft) sind im bereits genehmigten Stellenplan 2023 enthalten.

Die Werkleitung hat alle Stellenbewertungen für den Eigenbetrieb in 2022 durch einen unabhängigen Sachverständigen (Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH) durchführen lassen. Die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz ist das Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr auf der Grundlage des Organisationsmodells Gemeinde 3.0 (Weiterentwicklung des Modells Gemeinde 21) sowie der durchzuführenden Organisationsanalyse für die Kernverwaltung (geplanter Start im 3. Quartal 2023) entsprechende Analysen und Ausarbeitungen von Empfehlungen zur Anpassung der Stellen, basierend auf den Ergebnissen der vorgenommenen Personalbedarfsermittlung durch das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, für 2024 in Auftrag zu geben. In Analogie beabsichtigt die Verwaltung ebenfalls auf die Expertise der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH zurückzugreifen. Die letzte grundlegende Bewertung aller Verwaltungsstellen ist in 2004 erfolgt.

Als Grundlage für die Aufgabenstellung werden folgende Unterlagen vorausgesetzt und herangezogen:

-

Organigramm

-

der Stellenplan 2023 der Verbandsgemeinde (bzw. Stellenplan 2024)

-

der Geschäftsverteilungsplan

-

die aktuelle Personalbedarfsberechnung nach der Methodik des Rechnungshofes (diese wurde im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erstellt).

Der externe Dienstleister wird die vorliegenden Dokumente sichten und analysieren. Es werden die „alten“ Stellenbeschreibung erfasst und in aktuelle und einheitliche Vordrucke, unter Berücksichtigung bereits für die Verwaltung erstellter Stellenbewertungen, vorgenommen. Unter Einbeziehung des Rechnungshofgutachtens wird ein Vorschlag für die neuen Stellenbeschreibungen einschließlich Bewertung vorgenommen.

Auf der Grundlage von qualifizierten Interviews mit allen Mitarbeiter:innen wird mit Behördenleitung und Personalrat, den jeweiligen Fachbereichen ein konkretes Umsetzungskonzept erarbeitet und vorgelegt.

Neben dieser Herangehensweise wird ebenfalls ein neuer aktueller Geschäftsverteilungsplan ausgestaltet.

Die Anwendbarkeit des § 108 GWB in Auftragsvergaben liegt vor. Bei der Kommunalberatung RLP GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Gemeinde- und Städtebundes RLP. Entsprechend ist eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe gewährleistet.

Die notwendigen Kosten gem. Angebot sind durch entsprechende Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 32.400 € gedeckt.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Kommunalberatung GmbH RLP mit der Neugestaltung und Bewertung aller Verwaltungsstellen (ohne Verbandsgemeindewerke) mit einem voraussichtlichen Volumen in Höhe von 32.400 € brutto zu beauftragen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 8: Mitteilungen der Bürgermeisterin

Es wird darüber informiert, dass die Verbandsgemeinde zukünftig für die im „Haus der Begegnung“ gemieteten Flächen für die Verbandsgemeindebücherei und die Tourist-Information Miete zahlen muss.

Zu TOP 9: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Bürgermeisterin Vera Höfner gibt bekannt, dass der Haupt- und Finanzausschuss im nichtöffentlichen Teil einem Vergleich bezüglich einer Schlusszahlung in Zusammenhang mit der Generalsanierung der Erbeskopf Realschule Plus zugestimmt hat.