Der Verbandsgemeinderat hat 12.07.2023 auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung in der zzt. geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 20.07.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegen- über bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 7.056.484 | 26.000 | 7.082.484 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 6.661.100 | - 67.500 | 6.593.600 |
| der Jahresüberschuss | 395.384 | 93.500 | 488.884 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 963.485 | 93.500 | 1.056.985 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 523.750 | 27.000 | 550.750 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.132.200 | 78.500 | 1.182.700 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 608.450 | - 51.500 | - 659.950 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 355.035 | - 42.000 | - 397.035 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 828.490 Euro auf | 879.990 Euro |
| zusammen | von bisher | 828.490 Euro auf | 879.990 Euro. |
Der Höchstbetrag der Kredite der Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| von bisher | 25.000.000 Euro | auf 25.000.000 Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt | ||
| von bisher | 12.000.000 Euro | auf 12.000.000 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Betriebszweig Wasserversorgung |
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| von bisher 1.837.000 Euro auf | 1.646.000 Euro |
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| Betriebszweig Abwasserreinigung |
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| von bisher 1.933.000 Euro auf | 967.000 Euro |
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| Betriebszweig Wärmeversorgung |
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| von bisher 82.000 Euro auf | 82.000 Euro |
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| zusammenvon bisher 3.852.000 Euro auf | 2.695.000 Euro |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| Betriebszweig Wasserversorgung |
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| von bisher 350.000 Euro auf | 350.000 Euro |
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| Betriebszweig Abwasserreinigung |
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| von bisher 400.000 Euro auf | 500.000 Euro |
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| Betriebszweig Wärmeversorgung |
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| von bisher 150.000 Euro auf | 150.000 Euro |
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| zusammen von bisher 900.000 Euro auf | 1.000.000 Euro |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
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| Betriebszweig Wasserversorgung |
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| von bisher 1.404.000 Euro auf | 1.431.000 Euro |
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| Betriebszweig Abwasserreinigung |
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| von bisher 2.991.000 Euro auf | 3.086.000 Euro |
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| Betriebszweig Wärmeversorgung |
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| von bisher 4.000 Euro auf | 4.000 Euro |
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| zusammen von bisher 4.399.000 Euro auf | 4.521.000 Euro |
| 4. | Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen |
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| Betriebszweig Wasserversorgung |
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| von bisher 1.404.000 Euro auf | 1.431.000 Euro |
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| Betriebszweig Abwasserreinigung |
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| von bisher 2.355.000 Euro auf | 3.086.000 Euro |
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| Betriebszweig Wärmeversorgung |
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| von bisher 1.000 Euro auf | 1.000 Euro |
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| zusammen von bisher 3.760.000 Euro auf | 4.521.000 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug | – 6.386 T Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | – 6.368 T Euro |
| und zum 31.12.2023 | – 5.879 T Euro. |
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 07.08.2023 bis 16.08.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| - | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.