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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 31/2023
Sonstige Mitteilungen
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Unterrichtung VGR

über die Ergebnisse der Sitzung des Verbandsgemeinderates Thalfang am Erbeskopf am Mittwoch, den 12.07.2023

Bürgermeisterin Vera Höfner eröffnet um 18.00 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Gegen Form und Frist der Einladung werden keine Einwände erhoben.

Sodann beantragt die Vorsitzende die Tagesordnung gem. § 34 (7) GemO dahingehend zu ändern, dass der Tagesordnungspunkt „I. Nachtragswirtschaftsplan 2023 für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung“ vor dem Tagesordnungspunkt „I. Nachtragshaushalt und I. Nachtragshaushaltsplan 2023 gem. § 98 GemO“ beraten wird und der Tagesordnungspunkt „Antrag auf isolierte Positivplanung Windkraft des Zweckverbandes der 12 Gemeinden“ um den Zusatz „und der Ortsgemeinde Lückenburg“ ergänzt wird.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Demnach wird folgende Tagesordnung beraten:

Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)

3.

I. Nachtragswirtschaftsplan 2023 für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung

4.

I. Nachtragshaushalt und 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 gem. § 98 GemO

5.

Kommunal- und Verwaltungsreform

6.

Antrag der Ortsgemeinde Gräfendhron auf Änderung des Flächennutzungsplanes- Freiflächenphotovoltaik

7.

Antrag der Ortsgemeinde Berglicht auf Änderung des Flächennutzungsplanes- Freiflächenphotovoltaik

8.

Antrag auf isolierte Positivplanung Windkraft des Zweckverbandes der 12 Gemeinden und der Ortsgemeinde Lückenburg

9.

Antrag auf isolierte Positivplanung Windkraft der Ortsgemeinden Immert, Deuselbach, Etgert und Rorodt

10.

Ausschreibung Schlammentwässerung Kläranlage Bruderbach

11.

Anpassung der Satzungen Verbandsgemeindewerke Thalfang

12.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule an der Erbeskopf-Realschule plus Thalfang und der Grundschule Thalfang

13.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot an der Grundschule Thalfang

14.

Änderung des Gesellschaftervertrages der Hunsrück-Touristik GmbH

15.

Informationen

II. Nichtöffentlicher Teil

1.

Personalangelegenheiten

2.

Informationen

I. Öffentlicher Teil

16.

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellen sich die neuen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Frau Katharina Wilhelm (Fachbereich 3 - Sozialamt) und Herr Joshua Meyer (Verbandsgemeindeinspektor-Anwärter) dem Verbandsgemeinderat vor.

Anschließend begrüßt die Vorsitzende den neu gewählten Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Gielert, Herrn Jannick Jungbluth, in der kommunalen Familie und wünscht ihm alles Gute in seinem neuen Amt.

I. Öffentlicher Teil:

Zu TOP 1: Einwohnerfragestunde

Von der nach § 16 a GemO und § 21 der Geschäftsordnung eingeräumten Möglichkeit, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen, sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, wird wie folgt Gebrauch gemacht:

Ein Einwohner hinterfragt die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Bürgermeisterin Vera Höfner erläutert die Vorteile der seit Corona bewährten und auch in anderen Verwaltungen gängige Praxis der Terminvergabe, die seit Kurzem auch online möglich ist. Trotz alledem sind die Bürgerinnen und Bürger während der Öffnungszeiten selbstverständlich im Rathaus willkommen und können ihre Anliegen auch ohne Termin vorbringen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, sollte man jedoch die Möglichkeit der Terminvergabe nutzen.

Zu TOP 2: Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)

Bürgermeisterin Vera Höfner verweist auf die erfolgte Vorberatung der Thematik im Haupt- und Finanzausschuss und die vorliegende Sitzungsvorlage. Anschließend übergibt sie das Wort an Büroleiter Darius Schürmann, der den Sachverhalt wie folgt darstellt:

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind.

Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01.04.2023 in Kraft getreten ist.

Hieraus resultieren folgende wesentlichen Eckpunkte:

  • Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig.
  • Ein Antrag auf Teilnahme ist spätestens bis zum 30.09.2023 (absolute Ausschlussfrist) zu stellen. Der Antrag selbst stellt keine Verpflichtungserklärung dar. Eine Verpflichtung der Kommune ergibt sich erst durch die Annahme des, aufgrund des Antrags seitens des Landes, unterbreiteten Vertragsangebotes. Die Antragstellung erfolgt zentral durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
  • Bewilligungsstelle ist das Ministerium der Finanzen. Teilnehmende Kommunen schließen einen Vertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz zur Teilnahme am PEK-RP. Mit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens wurde die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beauftragt.
  • Das Gesamtentschuldungsvolumen beträgt 3 Milliarden Euro. Das endgültige Entschuldungsvolumen für die einzelne Kommune kann erst dann ermittelt werden, wenn der Bewilligungsstelle die Anträge aller teilnehmenden Kommunen vorliegen, da die einzelnen Entschuldungsvolumina so bemessen werden, dass das Gesamtentschuldungsvolumen vollständig ausgeschöpft wird. Die Datengrundlage für das Programm bilden statistische Daten der amtlichen Schuldenstatistik.
  • Die abschließende Zustimmung zur Teilnahme am PEK-RP erfolgt nach Zugang des Vertragsangebotes durch Beschluss des Verbandsgemeinderates
  • Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme gem. § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. das Land tritt in Form eines Schuldnerwechsel in bestehende Kreditverträge ein und übernimmt alle Zahlungsverpflichtungen. Die Kommune holt die Zustimmung des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und trägt grundsätzlich die ggfs. anfallenden Gebühren. Die Entscheidung über die Auswahl der für die Schuldenübernahme in Frage kommenden Kredite trifft das Land Rheinland-Pfalz in eigenem Ermessen.

Soweit eine Schuldübernahme nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, der Kommune eine Tilgungshilfe zu gewähren oder zum Kreditlaufzeitende im Rahmen der Umschuldung eine Schuldübernahme gem. § 414 BGB durchzuführen. Auch hier liegt die Entscheidung im Ermessen des Landes.

Die zentrale vertragliche Leistung der Kommune – nach Übernahme des endgültigen Entschuldungsbetrages durch das Land – ist die Rückführung des verbleibenden Liquiditätskreditbestands bis zum 31.12.2053 in jeweils gleichbleibenden Raten. Auch wenn ein ausgeglichener Haushalt keine Voraussetzung ist, um am PEK-RP teilzunehmen, bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass die teilnehmende Kommune verpflichtet ist, aus der laufenden Verwaltungstätigkeit Überschüsse zu erzielen, die ausreichen, die Tilgung der bestehenden Investitionskredite sowie die Tilgung der verbleibenden Liquiditätskredite zu finanzieren (dies entspricht den Voraussetzungen für den Ausgleich des Finanzhaushaltes nach § 18 GemHVO neu).

Durch die im Zusammenhang mit dem PEK-RP erfolgte Änderung der Gemeindeordnung sowie der Gemeindehaushaltsverordnung ist JEDE Kommune, unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP, verpflichtet, die zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite zurückzuführen. Ein entsprechender Tilgungsplan ist zu entwickeln.

Die Teilnahme am PEK-RP führt insofern zu einer deutlichen Entlastung verschuldeter Kommunen, da durch die anteilige Entschuldung der ohnehin zu erwirtschaftende Tilgungsbetrag verringert wird. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfungen am Zinsmarkt und dem daraus resultierenden erheblichen Zinsänderungsrisiko ist die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit stark gefährdet und die Teilnahme am PEK-RP erscheint aus Sicht der Verwaltung alternativlos.

Die finalen Auswirkungen einer Teilnahme am PEK-RP können erst dargestellt werden, wenn

a)

der Stand der Liquiditätskredite zum 31.12.2023 bekannt ist und

b)

das endgültige Entschuldungsvolumen feststeht (nach Eingang aller Anträge bei der Bewilligungsstelle)

Entsprechend der Probeberechnung zum PEK-RP ist für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf derzeit mit einer Entschuldung in Höhe von 8.923.680 Euro zu rechnen. Dies hätte, ausgehend von der Haushaltsplanung 2023 eine Reduzierung der Liquiditätskredite auf rd. 2,5 Mio. Euro zur Folge. Die zu erwirtschaftende jährliche Tilgung der Liquiditätskredite läge damit bei rd. 85.000 Euro, ohne eine Teilnahme am PEK-RP bei 375.000 Euro.

Vor diesem Hintergrund ist eine Teilnahme der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf am PEK-RP aus Sicht der Verwaltung dringend erforderlich.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 05.07.2023 beschlossen, dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf die Teilnahme der Verbandsgemeinde am Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) zu empfehlen.

Aus der Mitte des Rates wird bemängelt, dass es sich hierbei nicht um eine „Partnerschaft“ handelt, sondern um eine Zwangsentschuldung bezüglich der jahrelang geduldeten und auch genehmigten Liquiditätskredite. Zudem sind die konkreten Vertragsbedingungen zurzeit nicht bekannt. Da es sich heute jedoch lediglich um eine Grundsatzentscheidung handelt und die Annahme des entsprechenden Vertragsangebotes in einer späteren Sitzung beraten werden muss, spricht man sich, insbesondere auch aufgrund der Alternativlosigkeit der Situation, mehrheitlich dafür aus am PEK-RP teilzunehmen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die Teilnahme der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf am Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP).

Der Beschluss erfolgt mit 17 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen.

Zu TOP 3: I. Nachtragswirtschaftsplan 2023 für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt die Vorsitzende das Wort an den stellvertretenden Werkleiter, Herrn Rolf Brück, der zunächst auf die ausführlichen Vorberatungen im Werkausschuss am 27.06.2023 verweist und anschließend den Sachverhalt näher ausführt.

Gem. § 15 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) hat der Eigenbetrieb vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschafsplan aufzustellen. Für das Wirtschaftsjahr 2023 erfolgte die Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf in seiner Sitzung am 31.01.2023.

Der Wirtschaftsplan ist gem. § 15 Abs. 3 EigAnVO darüber hinaus unter bestimmten Umständen zu ändern. Die Änderung des Wirtschaftsplanes 2023 erfolgt dabei durch den I. Nachtrags-Wirtschaftsplan.

Zusammengefasst werden im Rahmen des I. Nachtragswirtschaftsplanes 2023 folgende Themen behandelt:

-

Tarifverhandlungen Inflationsausgleich

-

Strompreisbremse

-

Aufwendungen für Fremdleistungen

-

E-Check BZ Wasserversorgung

-

Prozessleitsystem BZ Wasserversorgung

-

Anpassung diverser Investitionen

Nach erfolgter Beratung und Beantwortung einiger Fragen der Ratsmitglieder durch Herrn Brück ergeht folgender Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses, den vorliegenden I. Nachtragswirtschaftsplan 2023 für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Wärmeversorgung der Verbandsgemeindewerke Thalfang am Erbeskopf (Eigenbetrieb).

Der Beschluss erfolgt mit 18 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme.

Zu TOP 4: I. Nachtragshaushalt und 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 gem. § 98 GemO

Büroleiter Darius Schürmann erläutert, dass die Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2023 durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich mit der Auflage erteilt wurde, dass bis zum 15.10.2023 ein ausgeglichener Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2023 sowie eine ausgeglichene Finanzplanung für die kommenden Jahre vorgelegt werden.

Ein dementsprechender Entwurf der I. Nachtragshaushaltssatzung und des I. Nachtragshaushaltsplanes wurde durch die Verwaltung erstellt und den Ratsmitgliedern als Sitzungsvorlage zugestellt.

Er weist darauf hin, dass eine Änderung der Verbandsgemeindeumlage nach dem 30.06. nicht mehr zulässig ist und der angestrebte Haushaltsausgleich demnach nur durch entsprechende Mehreinnahmen bzw. Kosteneinsparungen zu erreichen ist.

Gegenüber der Ursprungsplanung ergeben sich folgende Änderungen:

I. Ergebnishaushalt / ordentlicher Finanzhaushalt:

-

Personal / Verwaltungskostenerstattung der Verbandsgemeindewerke für die Wahrnehmung der Personalverwaltung

und -abrechnung  —  17.000 €

-

Personal / Die Anschaffung des Softwaremoduls „Zeitwirtschaft, Stellenplan und Reisekosten“

erfolgt erst 2024  —  7.500 €

-

EDV / Verwaltungskostenerstattung der

Verbandsgemeindewerke für die IT-Dienstleistungen  —  9.000 €

-

Instandhaltung Feuerwehrgerätehäuser / Die Sanierungsarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Thalfang werden

zum Teil erst in 2024 durchgeführt.  —  60.000 €

 —  93.500 €

II. Investiver Finanzhaushalt

-

Sirenenförderprogramm / Die Gesamtmaßnahme mit Kosten in Höhe von 33.500 € (Thalfang, Dhronecken, Berglicht) wird mit 27.247,79 € gefördert, sodass ein Eigenanteil von 6.500 € verbleibt.

-

Generalsanierung Erbeskopf Realschule Plus / In einem anhängigen Gerichtsverfahren zeichnet sich ein Vergleich ab, sodass noch 45.000 € für die Herstellung elastischer Bodenbeläge zu zahlen sind.

Zudem sind nunmehr die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde aus Liquiditätskrediten gem. § 105 GemO in der Nachtragshaushaltssatzung ausgewiesen. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die I. Nachtragshaushaltssatzung und den I. Nachtragshaushaltsplan in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu beschließen.

Fraktionsvorsitzender Stefan Thömmes (Neue Liste e.V.) weist darauf hin, dass der geforderte Haushaltsausgleich nicht durch entsprechende Einsparungen, sondern nur durch das Verschieben von Maßnahmen in das Jahr 2024 erreicht wurde. Er bittet darum zeitnah mit der Erstellung und Beratung des Haushaltsplanes für 2024 zu beginnen.

Dem stimmt Fraktionsvorsitzender Stefan Brück (Thalfanger Freie Liste) vollumfänglich zu. Bei den dargestellten Änderungen handelt es sich um reine Kosmetik, was aus seiner Sicht mit solider Haushaltsführung nichts mehr zu tun hat. Die Thalfanger Freie Liste wird dem Nachtragsplan nicht zustimmen.

Ratsmitglied Richard Pestemer bezeichnet den vorliegenden Plan als „Meisterstück der kommunalen Finanzakrobatik, der die Illusion erweckt die Zahlungsunfähigkeit der Verbandsgemeinde wäre noch abzuweisen“. Zudem kritisiert er die Landesregierung für die faktisch geforderte Zwangsentschuldung durch den PEK-RP und fordert dazu auf, „sich mit allen gebotenen Rechtsmitteln schützend vor die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde zu stellen“. Auch er wird dem Nachtragsplan nicht zustimmen.

Sodann ergeht folgender Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die I. Nachtragshaushaltssatzung und den I. Nachtragshaushaltsplan 2023 in der von der Verwaltung vorgelegten Form.

Der Beschluss erfolgt mit 18 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen.

Zu TOP 5: Kommunal- und Verwaltungsreform

Bürgermeisterin Vera Höfner informiert darüber, dass in Sachen einer möglichen Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf die an einer möglichen Fusion beteiligten Gebietskörperschaften dem Gesprächsangebot des Ministeriums des Innern und für Sport gefolgt sind, sodass die Gespräche wieder aufgenommen und konstruktiv fortgeführt werden konnten.

Hierbei hat die Landesregierung wesentliche Rahmenbedingungen einer möglichen Gebietsänderung näher erläutert. Hierzu zählt die Möglichkeit, für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf einschließlich ihrer Ortsgemeinden, durch eine Teilnahme an der Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP) in besonders hohem Umfang von Liquiditätskrediten entlastet zu werden. Hierdurch kann nach vorläufigen Probeberechnungen des Ministeriums der Finanzen ein Entschuldungsvolumen von bis zu 15,4 Mio. Euro erreicht werden. Zudem hat die Landesregierung ihre Bereitschaft bekräftigt, im Falle einer freiwilligen Fusion eine Prämie in Höhe von 15,0 Mio. Euro bereitzustellen.

Für die verbandsfreie Gemeinde Morbach liegt ein Gremienbeschluss vor, wonach man den weiteren Prozess positiv begleiten will.

Die Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße und Hermeskeil werden die Rahmenbedingungen in den jeweiligen Gremien besprechen und entsprechende Beschlusslagen mit einer möglichst klaren Positionierung hierzu herbeiführen.

Die Beteiligten sind übereingekommen, die Gespräche auf dieser Basis noch vor der Sommerpause fortzuführen.

Ratsmitglied Richard Pestemer gibt folgenden Antrag zu Protokoll:

„Der Verbandsgemeinderat möge beschließen, dass nach zweimaliger, letztendlich ergebnisloser Verschiebung und ergebnisloser Gespräche bis in die jüngste Zeit zur Umsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform in der Verbandsgemeinde Thalfang diese als gescheitert betrachtet werden.

Stattdessen wird bei der Landesregierung Rheinland-Pfalz eine gesetzliche Sonderregelung für den weiteren Bestand der Verbandsgemeinde eingefordert.

Die bisher veranschlagten „Hochzeitsprämien“ für die ursprünglich angestrebten Fusionen mit benachbarten Gemeindeverbänden werden zudem vollumfänglich der weiterhin bestehenden Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf zwecks anteiliger Entschuldung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf und den sie tragenden selbstständigen Ortsgemeinden zugeführt.“

Parteiübergreifend findet der Antrag grundsätzlich Zustimmung. Der Rat stellt jedoch fest, dass die Beendigung des Gebietsänderungsprozesses nicht in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fällt. Hier sollten die weiteren Beschlüsse, insbesondere der aufnehmenden Kommunen, und die anstehenden Gespräche im zuständigen Innenministerium abgewartet werden.

Fraktionsvorsitzender Winfried Welter (CDU) stellt den weitergehenden Antrag in der heutigen Sitzung keinen Beschluss zu fassen, obwohl auch er wenig Hoffnung auf eine zeitnahe Lösung im angestrebten Gebietsänderungsprozess der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hat.

Der Beschluss erfolgt mit 12 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung.

Ratsmitglied Bettina Brück (SPD) ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

Zu TOP 6: Antrag der Ortsgemeinde Gräfendhron auf Änderung des Flächennutzungsplanes - Freiflächenphotovoltaik

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt Bürgermeisterin Vera Höfner das Wort an den Bauamtsleiter der Verbandsgemeindeverwaltung, der im Folgenden den Sachverhalt erläutert.

Der Ortsgemeinderat Gräfendhron hat am 12. Dezember 2022 die Aufstellung der Bebauungspläne „Erneuerbare Energien“ und „Erneuerbare Energien 2“ beschlossen. Mit den Bebauungsplänen soll Baurecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage und eines Nahwärmenetzes geschaffen werden. Entsprechende Verträge wurden schon mit Projektierern und Planern abgeschlossen.

Bebauungspläne sind grundsätzlich aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Der derzeitige Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Thalfang sieht aber die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht vor. Aus diesem Grund beantragt die Ortsgemeinde Gräfendhron den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

Basierend auf dem Integrierten Quartierskonzept der Ortsgemeinde Gräfendhron sollen auf insgesamt ca. 8 ha zwei Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen und eine Fläche zur Errichtung einer Nahwärme-Heizzentrale ausgewiesen werden. Insgesamt soll eine Fläche von ca. 8 ha überplant werden. Mit der Planung wurde das Büro WeSt Stadtplaner GmbH aus Ulmen beauftragt.

Das Projekt wurde dem Bau- und Liegenschaftsausschuss am 29.06.2023 vorgestellt. Ein Beschluss wurde allerdings nicht gefasst.

Wegen fehlender Haushaltsmittel wurde der „Leitlinienkatalog“ der Verbandsgemeinde noch nicht beauftragt. Das noch zu erstellende Konzept wird aber auch nur Richtlinien enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen kann. Die eigentliche Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch dann, wie jetzt im Fall der Ortsgemeinde Gräfendhron, lediglich gezielt für einzelne Flächen erfolgen.

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, dem Antrag der Ortsgemeinde Gräfendhron zu entsprechen und die Teiländerung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.

Für die anstehende Diskussion begrüßt Bürgermeisterin Vera Höfner Herrn Weber vom Planungsbüro WeSt Stadtplaner GmbH, der alsdann die Fragen der Ratsmitglieder beantwortet.

Fraktionsvorsitzender Stefan Thömmes (Neue Liste e.V.) warnt davor hier einen Präzedenzfall zu schaffen und verweist auf folgenden, einstimmigen Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2022:

„Der Verbandsgemeinderat beschließ, die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro, zu beauftragt, einen Leitfaden / Konzept für die Steuerung, Errichtung und Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (inkl. Agro-PV) im Entwurf zu erstellen und dem Rat zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Dabei sollen insbesondere die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt werden.“

In der sich anschließenden Diskussion wird parteiübergreifend das Fehlen eines Leitlinienkataloges festgestellt. Zudem wir Beratungsbedarf gesehen, welche Möglichkeiten und Rechtsformen (Genossenschaft, AöR) geeignet wären ein solches Vorhaben gemeinsam umzusetzen oder ob die Errichtung eines Solidarfonds „Photovoltaik“ (ähnlich wie bei der Windkraft) angestrebt werden sollte. Trotz alledem steht man der Initiative der Ortsgemeinde positiv gegenüber und ist sich des zeitlichen Druckes in der Angelegenheit bewusst. Auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation sollte die Entwicklung der Ortsgemeinden keinesfalls behindert werden.

Auf Nachfrage erklärt Herr Weber, dass die Erstellung eines Leitlinienkataloges für die Verbandsgemeinde durch ein Planungsbüro erfolgen muss. Aufgrund des heutigen Beschlusses soll zunächst nur die erforderliche landesplanerische Stellungnahme eingeholt werden. Die Verbandsgemeinde muss im Laufe des Verfahrens noch mehrfach beraten und bleibt „Herr des Verfahrens“.

Nach erfolgter Aussprache ergeht folgender Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Teiländerung des Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB für das Teilgebiet der Grundstücke Gemarkung Gräfendhron, Flur 3, Nr. 40 – 47, 48 tw., 49 -52, 60 und Flur 4, Nr. 48/4, 49 und 75 – 77. Es ist künftig für das betroffene Teilgebiet ein „Sondergebiet Erneuerbare Energien 1 + 2“ darzustellen.

Die mit dem Bauleitplan-Verfahren verbundenen Kosten sollen über einen Städtebaulichen Vertrag vom Projektträger übernommen werden.

Weiterhin wird die Verwaltung zur raumplanerischen Abstimmung mit der Einholung der erforderlichen landesplanerischen Stellungnahme nach § 20 Landesplanungsgesetz betraut.

Der noch zu entwickelnde Leitlinienkatalog der Verbandsgemeinde soll auch nachträglich Anwendung finden. Zudem soll im Sinne der Solidargemeinschaft eine vertragliche Regelung, ähnlich wie der „Solidarfonds Wind“, zum Tragen kommen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 1 Enthaltung.

Zu TOP 7: Antrag der Ortsgemeinde Berglicht auf Änderung des Flächennutzungsplanes - Freiflächenphotovoltaik

Der Ortsgemeinderat Berglicht hat am 23.03.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage“ beschlossen. Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage geschaffen werden.

Bebauungspläne sind grundsätzlich aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Der derzeitige Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Thalfang sieht aber die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht vor. Aus diesem Grund beantragt die Ortsgemeinde Berglicht den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

Auf einer Fläche von rund 8 ha soll eine Anlage mit ca. 8 MW Leistung entstehen. Die Grundstücke sind komplett im Eigentum der Ortsgemeinde Berglicht und liegen in unmittelbarer Nähe des „Windparks-Berglicht“. Durch die Konzentration beider Technologien an einer Stelle in der Gemarkung Berglicht könnten Synergien genutzt werden und beide Anlagen über eine gemeinsame Kabeltrasse Strom am zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk in Gielert einspeisen.

Die Ortsgemeinde Berglicht hat sich über mehrere Monate mit dem Thema möglicher „Energiepark Berglicht“ auseinandergesetzt und möchte die einmalige Möglichkeit nutzen, die sich aktuell durch das Repowering ergibt. Die Photovoltaik-Planung ist nur durch die Kombination mit dem Windpark wirtschaftlich darstellbar, sodass es sich um ein zeitkritisches Vorhaben handelt, das nicht länger warten kann. Durch das aktuell stattfindende Repowering in Berglicht ergibt sich für die Photovoltaik-Planung eine Sonderrolle, ähnlich wie bei der Photovoltaik-Planung in Gielert vor ca. drei Jahren.

Bereits im Oktober 2022 hat der Ortsgemeinderat Berglicht über einen Kriterienkatalog beraten, der die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Berglicht zukünftig steuern soll. Ein Beschluss hierzu wurde nicht gefasst, weil auch die Verbandsgemeinde Thalfang den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung eines Leitlinienkataloges gefasst hat und beide Konzepte aufeinander abgestimmt werden sollten.

Die Firma ABO Wind AG hat das Projekt dem Bau- und Liegenschaftsausschuss der Verbandsgemeinde Thalfang in der Sitzung am 29.06.2023 vorgestellt. Ein Beschluss wurde allerdings nicht gefasst.

Der „Leitlinienkatalog“ der Verbandsgemeinde wurde noch nicht beauftragt. Das zu erstellende Konzept wird aber auch nur Richtlinien enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen kann. Die eigentliche Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch dann, wie jetzt im Fall der Ortsgemeinde Berglicht, lediglich gezielt für einzelne Flächen erfolgen.

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, dem Antrag der Ortsgemeinde Berglicht zu entsprechen und die Teiländerung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.

Unter Hinweis auf die Beratungen unter TOP 6 wird folgender Beschluss gefasst:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Teiländerung des Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB für das Teilgebiet der Grundstücke Gemarkung Berglicht, Flur 13, Nr. 62 / 1 und 67 / 6. Es ist künftig für das betroffene Teilgebiet ein „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage“ darzustellen.

Die mit dem Bauleitplan-Verfahren verbundenen Kosten sollen über einen Städtebaulichen Vertrag von ABO Wind übernommen werden.

Weiterhin wird die Verwaltung zur raumplanerischen Abstimmung mit der Einholung der erforderlichen landesplanerischen Stellungnahme nach § 20 Landesplanungsgesetz betraut.

Der noch zu entwickelnde Leitlinienkatalog der Verbandsgemeinde soll auch nachträglich Anwendung finden. Zudem soll im Sinne der Solidargemeinschaft eine vertragliche Regelung, ähnlich wie der „Solidarfonds Wind“, zum Tragen kommen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig bei 1 Enthaltung.

Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses wird die Sitzung um 20:00 Uhr unterbrochen und um 20:10 Uhr wieder aufgenommen.

Zu TOP 8: Antrag auf isolierte Positivplanung Windkraft des Zweckverbandes der 12 Gemeinden und der Ortsgemeinde Lückenburg

Die Vorsitzende übergibt das Wort an den Bauamtsleiter der Verbandsgemeindeverwaltung. Dieser führt aus, dass am 26.04.2023 der Verbandsgemeinderat Thalfang beschlossen hat, auf der Gemarkung Heidenburg den Flächennutzungsplan „Wind“ im Rahmen einer isolierten Positivplanung fortzuschreiben. Mit Schreiben vom 11.05.2023 beantragt nunmehr auch der Zweckverband der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken und die Ortsgemeinde Lückenburg die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Rahmen einer isolierten Positivplanung.

Insgesamt soll eine Fläche von ca. 42 ha für bis zu 5 Windenergieanlagen überplant werden. Die Flächen wurden bei der Flächennutzungsplanfortschreibung 2016 aufgrund damals bestehender Tabukriterien nicht berücksichtigt. Diese Tabukriterien sind mittlerweile weggefallen, weshalb nunmehr nochmals eine Neuausweisung als „Sondergebiet Wind“ angestrebt wird.

Die Ortsgemeinde Talling (Mitglied im Zweckverband) hat am 01.12.2022 beschlossen, nur nördlich der L 150 weitere Windenergieanlagen zuzulassen. Südlich der L 150 sollen keine weiteren Flächen für die Windkraft zur Verfügung gestellt werden. Aus dem vorliegenden Lageplan geht hervor, dass auch Flächen auf der Gemarkung Talling südlich der L 150 betroffen sein könnten. Die bisherige Planung sieht aber vor, dass nur auf der Gemarkung Lückenburg (1, südlich L 150) und der Gemarkung Thalfang (4, nördlich der L 150) Windkraftanlagen errichtet werden sollen.

Bisher liegen folgende Anträge auf Durchführung einer isolierten Positivplanung vor:

Heidenburg

ca. 8 ha

4 WEA

ZV 12 Gemeinden

ca. 42 ha

5 WEA

SolidaRIEDät

ca. 38 ha

6 WEA

Die entsprechende Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorausgesetzt, wären somit bereits 88 ha für eine isolierte Positivplanung verbraucht. Für weitere Anträge stehen dann nur noch 79 ha zur Verfügung (vgl. § 245 e BauGB – Grundzüge der Planung – 25 % = 167 ha insgesamt). Die Ortsgemeinden Dhronecken-Burtscheid-Hilscheid und die Ortsgemeinde Thalfang haben weitere Anträge angekündigt. In welchem Umfang (Flächengröße) steht aber noch nicht fest.

Da keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen, insbesondere die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wird verwaltungsseitig empfohlen, dem Antrag des Zweckverbandes der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken und der Ortsgemeinde Lückenburg zu entsprechen.

Anschließend erörtern die Herren Nithammer und Derstroff, beide ABO Wind AG, detailliert das Projekt und beantworten die Fragen der Ratsmitglieder. Aus der Mitte des Rates wird explizit darum gebeten, die Gebietskulisse so „schlank“ wie irgend möglich zu gestalten, damit von der für isolierte Positivplanungen maximal möglichen Fläche von 167 ha (25%) möglichst viel für weitere Projekt übrigbleibt. Die Herren Nithammer und Derstroff sagen diesbezügliche Bemühungen zu und weisen darauf hin, dass die Ausweisung weiterer Flächen für Windenergie im Rahmen der regulären Entwicklung des Flächennutzungsplanes, auch über die 25%-Grenze hinaus, jederzeit möglich ist.

Ortsbürgermeisterin Bettina Hoff (Talling) bittet darum, den Beschluss des Ortsgemeinderates Talling, der besagt, dass südlich der L150 keine Windenergieanlagen auf der Gemarkung Talling, errichtet werden sollen, zu beachten. Herr Nithammer erklärt, dass dies nicht im Gegensatz zu den derzeitigen Planungen steht, da hier lediglich Potentialflächen ausgewiesen werden. Wenn die Ortsgemeinde Talling hier keine Windenergieanlagen errichten möchte, stellt das für das Gesamtprojekt kein Problem dar.

Sodann ergeht folgender Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Flächennutzungsplan im Rahmen einer isolierten Positivplanung nach § 249 i.V.m. § 245 e BauGB entsprechend dem Antrag des Zweckverbandes der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken und der Ortsgemeinde Lückenburg fortzuschreiben.

Die mit dem Bauleitplan-Verfahren verbundenen Kosten sollen über einen Städtebaulichen Vertrag vom Projektträger übernommen werden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 9: Antrag auf isolierte Positivplanung Windkraft der Ortsgemeinden Immert, Deuselbach, Etgert und Rorodt

Am 26.04.2023 hat der Verbandsgemeinderat Thalfang beschlossen, auf der Gemarkung Heidenburg den Flächennutzungsplan „Wind“ im Rahmen einer isolierten Positivplanung fortzuschreiben. Mit Schreiben vom 27.06.2023 beantragen nunmehr auch die Ortsgemeinden Immert, Deuselbach, Etgert und Rorodt (SolidaRIEDät) die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Rahmen einer isolierten Positivplanung. Insgesamt soll eine Fläche von ca. 38 ha für bis zu 6 Windenergieanlagen überplant werden. Im Einzelnen sind dies:

WEA 1 & 2

Ortsgemeinde Etgert

(ca. 10 ha)

WEA 3

Ortsgemeinde Rorodt

(ca. 3 ha)

WEA 4

Ortsgemeinde Immert

(ca. 6 ha)

WEA 5

Ortsgemeinden Rorodt,

Immert & Deuselbach

(ca. 6 ha)

WEA 6

Ortsgemeinde Deuselbach

(ca. 13 ha)

Bisher liegen folgende Anträge auf Durchführung einer isolierten Positivplanung vor:

Heidenburg

ca. 8 ha

4 WEA

ZV 12 Gemeinden

ca.42 ha

5 WEA

SolidaRIEDät

ca. 38 ha

6 WEA

Die entsprechende Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorausgesetzt, wären somit bereits 88 ha für eine isolierte Positivplanung verbraucht. Für weitere Anträge stehen dann nur noch 79 ha zur Verfügung (vgl. § 245 e BauGB – Grundzüge der Planung – 25 % = 167 ha insgesamt). Die Ortsgemeinden Dhronecken-Burtscheid-Hilscheid und die Ortsgemeinde Thalfang haben weitere Anträge angekündigt. In welchem Umfang (Flächengröße) steht aber noch nicht fest.

Da keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen, insbesondere die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wird verwaltungsseitig empfohlen, dem Antrag der Ortsgemeinden Immert, Deuselbach, Etgert und Rorodt zu entsprechen.

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Flächennutzungsplan im Rahmen einer isolierten Positivplanung nach § 249 i.V.m. § 245 e BauGB entsprechend dem Antrag der Ortsgemeinden Immert, Deuselbach, Etgert und Rorodt fortzuschreiben.

Die mit dem Bauleitplan-Verfahren verbundenen Kosten sollen über einen Städtebaulichen Vertrag vom Projektträger übernommen werden.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 10: Ausschreibung Schlammentwässerung Kläranlage Bruderbach

Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.05.2022, das Ingenieurbüro Garth GmbH Bernkastel-Kues, mit der Beauftragung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung zur Errichtung einer Schlammentwässerung auf der Gemeinschaftskläranlage Bruderbach beauftragt.

Bürgermeisterin Vera Höfner übergibt das Wort an den stellvertretenden Werkleiter Rolf Brück, der den bisherigen Projektverlauf sowie den aktuellen Planungsstand zur geplanten Ausschreibung erläutert.

Mit dem Wirtschaftsplan 2023 wurde im Betriebszweig Abwasserreinigung ein

  • Kostenansatz von 450.000,00 € brutto (WJ 2023) und
  • eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 500.000,00 € brutto (WJ 2024) beschlossen.

Die Finanzierung für die geplante Investitionsmaßnahme kann somit aktuell sichergestellt werden und die Grundsätze der Sparsamkeit und Nachhaltigkeit werden ebenfalls gewahrt. Durch die Maßnahme wird der Klärschlamm zum Transport entwässert, wodurch sich erhebliche Kosteneinsparungen im Transport ergeben.

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses, die Werkleitung mit der Beauftragung der Ausschreibung zur Errichtung einer Schlammentwässerung auf der Gemeinschaftskläranlage Bruderbach zu betrauen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Ratsmitglied Richard Pestemer ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

Zu TOP 11: Anpassung der Satzungen Verbandsgemeindewerke Thalfang

Der stellvertretende Werkleiter Rolf Brück verweist auf die Vorberatungen im Werkausschuss und erläutert dann die Sach- und Rechtslage.

Aufgrund der Anpassung der Mustersatzungen (Aktualisierung im November 2020), die der Sitzungsvorlage beigefügt sind, beabsichtigt die Werkleitung die Anpassung von folgenden Satzungen für die Verbandsgemeindewerke Thalfang:

  • Allgemeine Entwässerungssatzung vom 17.12.2015
  • Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 16.12.2015
  • Allgemeine Wasserversorgungssatzung vom 17.12.2015
  • Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 17.12.2015

Sodann erläutert Herr Brück die Abweichungen der vorliegenden Satzungsentwürfe gegenüber den Mustersatzungen.

Nach Rücksprache mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, besteht die Möglichkeit die Satzungsentwürfe durch die Kommunalberatung zur externen Prüfung vorzulegen. Die Werkleitung begrüßt diese Vorgehensweise und hat hierzu bereits eine Preisanfrage gestellt. Die Kosten liegen pro Satzungsprüfung bei ca. 2.500,00 Euro netto.

Im Rahmen der anschließenden Beratung gibt Ratsmitglied Richard Pestemer folgenden Antrag zu Protokoll:

„Beantragt wird die ersatzlose Streichung des § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung

Gründe: In der Verbandsgemeinderatssitzung vom 2.April 2008 wurde von der damaligen „Freie Wählergruppe VG Thalfang“ schon die ersatzlose Streichung des besagten § 4 „Einstellung der Wasserlieferung“ bei „Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung“ als Antrag eingebracht und wie folgt begründet:

Wasser ist ein soziales Gut und der Zugang zu Wasser ist ein Menschenrecht. Die Bereitstellung von Wasser gehört zu Daseinsvorsorge von Staat und Kommune. Abgesichert wird das Menschenrecht des Zugangs auf Wasser zudem in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes, wo festgehalten wird, dass die „Bundesrepublik ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist.

Hinsichtlich der allseits inzwischen eingeführten Praxis hatte schon in einer Pressemitteilung vom 25.September 2008 das Bundeskartellamt erklärt: „Sperrandrohung von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern ist unzulässig.“ Im Einzelnen wird in bezeichneter Pressemitteilung wie folgt ausgeführt: „Die Sperrandrohung der Energieunternehmen – analog der Wasserversorgungsunternehmen – ist nur aufgrund der faktischen Monopolstellung in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet möglich.“

Bei kommunalen Wasserversorgungsunternehmen verfügen wir als Verbandsgemeinderat über diese, wenn man so will, Monopolstellung, was es uns als Verbandsgemeinderat ermöglicht und uns verpflichtet mit derartigen Praktiken wie Sperrandrohungen von Wasser im Sinne des Grundgesetzes zu beenden.

„Der tägliche Pro-Kopf-Verbrauch von Trinkwasser betrug hierzulande im Jahr 2022 rund 125 Liter Wasser. Vor knapp 30 Jahren verbrauchte ein Einwohner in Deutschland durchschnittlich noch rund 147 Liter Wasser am Tag. Die Entwicklung des Wasserverbrauchs pro Einwohner und Tag in Deutschland nimmt somit tendenziell ab.“ (Eintrag im Internet von STATSTA 01,06.2023)

Von daher sind die Forderungen von Nichtregierungsorganisation einsichtig, die einfordern, dass „jeder Haushalt einen kostenlosen Anteil an Trinkwasser erhält.“ Einer möglichen Verschwendung kann vorgebeugt werden, wenn der kostenlos zugestandene Trinkwasseranteil pro Kopf und Tag beispielsweise 100 Liter beträgt. Ein Trinkwasserverbrauch darüber hinaus kann satzungsgemäß progressiv ansteigend ermittelt werden.

In Hinblick auf Einnahmeverlust wird verwiesen auf die Tatsache, dass nach wie vor im Wasserversorgungsgebiet der VG Thalfang am Erbeskopf die Sprudelwerke konzessions- abgabefrei bester Wasser mit hochwertiger Trinkwasserqualität gewinnbringend kommerziell nutzen können.“

Herr Brück führt daraufhin aus, dass es sich bei der Regelung in § 14 lediglich um die Möglichkeit der Absperrung zum Beispiel im Schadensfall handelt und keineswegs um willkürliche Einstellung der Wasserlieferung.

Ratsmitglied Göppert, Anton (Beigeordneter) verlässt die Sitzung.

Der Beschluss über den Antrag von Ratsmitglied Pestemer erfolgt mit 1 Ja-Stimme und 18 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung.

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die in der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Dokumente

  • Entwurf 2023 Allgemeine Entwässerungssatzung
  • Entwurf 2023 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung
  • Entwurf 2023 Allgemeine Wasserversorgungssatzung
  • Entwurf 2023 Entgeltsatzung Wasserversorgung

vorbehaltlich der Prüfung durch die Kommunalberatung Rheinlandpfalz GmbH.

Der Beschluss erfolgt mit 19 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme.

Zu TOP 12: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule an der Erbeskopf- Erbeskopf-Realschule plus und der Grundschule Thalfang

Bürgermeisterin Vera Höfner verweist auf die Vorberatungen im Schulträgerausschuss und übergibt das Wort an die Leiterin des zuständigen Fachbereiches 3, Frau Beate Kimmling, die die vorliegende Satzung erläutert.

Die Aufwendungen für das Mittagessen sind mit dem Elternbeitrag auszugleichen. Derzeit ist ein Ausgleich aufgrund der Preisanpassung des Lieferanten nicht mehr möglich. Eine Anpassung des Elternbeitrags ist somit erforderlich. Dies soll durch Erlass der vorliegenden Satzung geregelt werden.

Der Elternbeitrag für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule beträgt derzeit pauschal 45,00 € pro Monat und ist für 11 Monate zu entrichten. Der Lieferpreis des Mittagessens vom Lieferanten beträgt derzeit 3,67 €. Hinzu kommt der Kauf von frischem Obst und Salat pro Essen von ca. 0,50 € (2022) = pro Essen 4,17 € ≈ pro Essen 4,20 €.

Der Kostenbeitrag für das Mittagessen wird wie folgt ermittelt: Schultage im Jahr / 11 Monate (Zahlungszeitraum) = Tage x Betrag Essen pro Tag demnach GTS (4 Tage die Woche) 166 Tage (2023/2024) / 11 Monate = 15,09 Tage, somit 15 Tage x 4,20 € = 63,00 €

Der monatliche pauschale Elternbeitrag ist auf 63,00 € ab dem Schuljahr 2023/2024 festzusetzen.

Zurzeit nehmen 39 Schülerinnen/Schüler der Erbeskopf-Realschule plus Thalfang und 32 Schülerinnen/Schüler der Grundschule Thalfang am Mittagessen teil.

Mit der Firma Sander (Lieferant des Mittagessens) wurde am 08.05.2017 ein Vertrag abgeschlossen, wonach dieser sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit (zum 30.06. eines Jahres) gekündigt wird. Um eine Optimierung des gesamten Prozesses zu erreichen, hat der Schulträgerausschuss die Verwaltung beauftragt, dass mit dem Lieferanten über Verbesserungsmöglichkeiten, wie Bestellzeiten und Portionsgrößen der Essenseinheiten neu zu verhandeln ist. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in der nächsten Sitzung des Schulträgerausschusses mitzuteilen, um dann über die weitere Vorgehensweise zu beraten. Die nächste Sitzung des Schulträgerausschusses soll nach den Sommerferien stattfinden, damit eine evtl. Ausschreibung zeitnah erfolgen kann.

Der Satzungsentwurf wurde entsprechend den Empfehlungen des Schulträgerausschusses geändert.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagschule an der Erbeskopf-Realschule plus Thalfang und der Grundschule Thalfang wie vorliegend zu erlassen.

Der Beschluss erfolgt mit 18 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung.

Zu TOP 13: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot an der Grundschule Thalfang

Auch zu diesem Tagesordnungspunkt erläutert Fachbereichsleiterin Beate Kimmling zunächst die den Ratsmitgliedern vorliegende Sitzungsvorlage.

Die aufgrund der Beratung im Schulträgerausschuss von der Verwaltung durchgeführte Bedarfsumfrage liefert folgende Ergebnisse:

Grundschule Thalfang – Ganztagsschule -

mit Mittagessen  —  27 Schüler

ohne Mittagessen  —  6 Schüler

Gesamt  —  33 Schüler

Grundschule Thalfang – Betreuende Grundschule -

Betreuung bis 15 Uhr  —  22 Schüler

Betreuung bis 17 Uhr (4 verbindliche Anmeldungen)  —  5 Schüler

Gesamt  —  27 Schüler

Davon mit Mittagessen  —  11 Schüler

Aufgrund der Erhöhung der Elternbeträge um 100 % bei der Betreuung bis 15.00 Uhr und um 175 % bei der Betreuung bis 16.30 Uhr wurden weniger Kinder angemeldet.

Nach den Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des Landes Rheinland-Pfalz vom 01.08.2014 kann der Träger Elternbeiträge erheben. Er soll dabei soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Es wird ein angemessener Eigenanteil des Trägers vorausgesetzt.

Aufgrund des Beschlusses des Schulträgerausschusses und der ermittelten Bedarfszahlen wurde eine erneute Berechnung durchgeführt:

Berechnung der Personalkosten für die Betreuung bis 15.00 Uhr:

12.15 Uhr bis 15.00 Uhr =  —  2,75 Std.

13.15 Uhr bis 15.00 Uhr =  —  1,75 Std.

 —  4,50 Std.

4,50 Std / 2 = durchschnittlich 2,25 Std. x 183 Schultag x 20 € Std.- Lohn (einschl. der Lohnnebenkosten) = 8.235,00 € Personalkosten für 1 Betreuungskraft;

für die Betreuung von 22 Kindern ist eine 2. Betreuungskraft notwendig, sodass sich Personalkosten in Höhe von 16.470,00 € abzüglich des Landeszuschusses von 1.790,00 € = 14.680,00 € ergeben

Berechnung des Elternbeitrags für die Betreuung bis 15.00 Uhr:

14.680,00 € / 11 Monate / 27 Kinder = 49,43 €

Die Betreuungskräfte werden nach den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden entlohnt. Je nach Betreuungsaufwand ist es nicht immer erforderlich, dass 2 Betreuungskräfte anwesend sind. Dadurch können sich die Betreuungskosten verringern. Der Elternbeitrag bei einer Betreuung bis 15.00 Uhr wurde um 100 % bei einer verkürzten Betreuungszeit erhöht. Unter Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte ist ein Elternbeitrag von 40,00 € als angemessen anzusehen.

Eine erneute Bedarfsabfrage und Festlegung des Elternbeitrags sind im nächsten Jahr frühzeitig vor Ende des Schuljahres durchzuführen. Durch die Erhöhung des Elternbeitrags um 100 % wird der Forderung des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes lt. Prüfbericht Rechnung getragen.

Berechnung der Personalkosten für die Betreuung von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr:

15.00 Uhr bis 16.30 Uhr = 1,5 Std.

1,5 Std. x 183 Schultage x 20 € = 5.490 € Personalkosten abzüglich des Landeszuschusses 256,00 € (Unterschied 2.046,00 € zu 1.790 €) = 5.234,00 € Personalkosten

Berechnung des Elternbeitrags für die Betreuung von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr:

5.234,00 € / 11 Monate / 5 Kinder = 95,16 €

Dieser Betrag ist zusätzlich zum Elternbeitrag von 40,00 € zu zahlen, so dass für die Betreuung bis 16.30 Uhr bei den 5 angemeldeten Kindern ein Betrag in Höhe von 135,16 € für eine Kostendeckung erhoben werden müsste.

In der Satzung wurde ein Betrag in Höhe von 55,00 € festgelegt. Wann und wie oft die Kinder eine Betreuung bis 16.30 Uhr in Anspruch nehmen, wurde nicht abgefragt. Es ist möglich, dass die angemeldeten 5 Kinder nur tageweise die Betreuung in Anspruch nehmen, so dass sich die Personalkosten dementsprechend verringern.

Der Schulträgerausschuss hat in seiner jüngsten Sitzung am 04.07.2023 folgenden Beschluss zur Betreuenden Grundschule Thalfang gefasst: „Der Schulträgerausschuss beschließt, die Betreuende Grundschule kostendeckend von Montag bis Freitag bis 16:30 Uhr in zwei Betreuungsblöcken anzubieten.“

Dementsprechend wurde der Satzungsentwurf geändert.

Anpassung der Essensbeiträge

Die Aufwendungen für das Mittagessen sind mit dem Elternbeitrag auszugleichen. Derzeit ist ein Ausgleich aufgrund der Preisanpassung des Lieferanten nicht mehr möglich. Eine Anpassung des Elternbeitrags ist erforderlich. Dies wird durch Erlass einer Satzung geregelt. Der Kostenbeitrag für das Mittagessen wird wie folgt ermittelt:

Der Lieferpreis des Mittagessens vom Lieferanten beträgt derzeit 3,67 €. Hinzu kommt der Kauf von frischem Obst und Salat pro Essen von ca. 0,50 € (2022) = 4,17 € pro Essen ≈ 4,20 €.

Das Essen wird nach der tatsächlichen Teilnahme berechnet. Um dem Träger eine Erleichterung bei der Abrechnung der Essensteilnahme zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, den Essensbeitrag per monatliche Abschlagzahlungen zu erheben. Zum Ende eines Schuljahres erfolgt eine Gesamtabrechnung, wonach ein Guthaben erstattet bzw. eine Nachzahlung eingezogen wird.

Die Betreuungskosten und die Beiträge für das Essen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der durch die Anmeldung gewählte Betreuungsblock ist für ein Jahr verpflichtend. Die Beiträge sind für 11 Monate (vom 01.09. bis 31.07.) zu zahlen.

Ratsmitglied Detlef Jochem merkt an, dass sich der Beschluss des Schulträgerausschusses und die daraufhin erstellte Beschlussvorlage der Verwaltung nicht stärker an der durchgeführten Bedarfsanalyse orientieren.

Anschließenden wird intensiv über die Berechnungen und den gewährten Landeszuschuss beraten und diskutiert.

Die Vorsitzende erinnert an die intensiven Beratungen im Schulträgerausschuss, wo eine regelmäßige Überprüfung der Bedarfe und Berechnungen beschlossen wurde, und die soziale Verantwortung des Schulträgers.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot wie vorliegend zu erlassen.

Der Beschluss erfolgt mit 15 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 4 Enthaltungen.

Zu TOP 14: Änderung des Gesellschaftervertrages der Hunsrück-Touristik GmbH

Die Gesellschafterversammlung der Hunsrück-Touristik GmbH hat in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2022 verschiedene Änderungen im Gesellschaftervertrag beschlossen. Der Vertrag mit den rot gekennzeichneten Änderungen ist der Vorlage beigefügt.

Wie in der Sitzung vereinbart, hat die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis die beabsichtigten Änderungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) gemäß § 92 (1) Satz 4 GemO angezeigt. Die ADD Trier hat mit Schreiben vom 25.01.2023 mitgeteilt, dass keine kommunalaufsichtsbehördlichen Bedenken gegen die Änderungen des Gesellschaftervertrages bestehen.

Um die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages in die Wege leiten zu können, werden nunmehr noch entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter notwendig.

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf beschließt, dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der „Hunsrück-Touristik GmbH“ zuzustimmen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 15: Informationen

Bürgermeisterin Vera Höfner informiert über Vandalismus auf dem Mini-Spielfeld im Schulzentrum in Thalfang, welches daraufhin aufgrund der Unfallgefahr gesperrt werden musste. Die Sanierung der für die Schulgemeinschaft wichtigen Anlage wird aktuell durch ehrenamtliche Unterstützer in Angriff genommen, denen hier ausdrücklich gedankt wird. Zudem werden durch die Verwaltung in Frage kommende Fördermöglichkeiten geprüft und entsprechende Anträge gestellt.

Zu TOP 16: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf hat im nichtöffentlichen Teil keine Beschlüsse gefasst.