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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 31/2024
Unsere Dörfer
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Unterrichtung

über die Ergebnisse der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Dhronecken am Dienstag, dem 09. Juli 2024

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Tagesordnung

1.

Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat vom 09.06.2024

2.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

3.

Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsbürgermeisters

4.

Wahl der Beigeordneten

5.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der Beigeordneten

6.

Änderung der Hauptsatzung

Öffentlicher Teil

Zu TOP 1:

Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat vom 09.06.2024

Der Ortsgemeinderat wird über das Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat vom 09.06.2024 unterrichtet. Einwendungen werden nicht erhoben. Beschlüsse über den Ausschluss von Ratsmitgliedern infolge Wahlunwürdigkeit gem. § 31 GemO sind nicht zu fassen.

In den Gemeinderat sind gewählt:

1.

Detlef Jochem

mit

33

Stimmen

2.

Andreas Schade

mit

32

Stimmen

3.

Holger Conrad

mit

30

Stimmen

4.

Matthias Köhl

mit

24

Stimmen

5.

Florian Jochem

mit

19

Stimmen

6.

Miguel Klein

mit

18

Stimmen

Ersatzleute für den Gemeinderat sind:

1.

Lena Neese

mit

15

Stimmen

2.

Lars Jäckel

mit

14

Stimmen

3.

Oliver Niedzwiedz

mit

13

Stimmen

4.

Anne Unfried

mit

12

Stimmen

5.

Carmen Schade

mit

10

Stimmen

6.

Harald Kirstgen

mit

6

Stimmen

Herr Matthias Köhl hat sein Ratsmandat nicht angenommen. Frau Lena Neese wurde daher als Nachrückerin in den Ortsgemeinderat berufen.

Zu TOP 2:

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Zunächst bedankt sich der Vorsitzende bei allen, und insbesondere auch bei den ausgeschiedenen, Ratsmitgliedern für ihr Engagement im Interesse und zum Wohle der Allgemeinheit sowie für die gute Zusammenarbeit.

Gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Dies gilt für alle Ratsmitglieder, also auch für die, die erneut gewählt wurden.

Der Absatz 1 des § 30 GemO begründet bereits in genereller Form einen Pflichtenkatalog. Sonstige weitere Pflichten sind im Wesentlichen

  • Schweigepflicht (§ 20 GemO)
  • Treuepflicht (§ 21 GemO)
  • Pflicht zum Hinweis auf Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 4, Satz 1 GemO)
  • Pflicht sich nicht grob ungebührlich bei der Sitzung des Rates zu verhalten

Die Verpflichtung ist eine formelle Bekräftigung. Eine rechtsbegründende Wirkung hat sie nicht, da den Ratsmitgliedern ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültig konstitutiv wirkende Wahl übertragen wird.

Sodann verpflichtet Ortsbürgermeister Jochem die Ratsmitglieder per Handschlag.

Zu TOP 3:

Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsbürgermeisters

Herr Oliver Niedzwiedz wurde als Einzelkandidat am 09.06.2024 mit 37 Stimmen, 51,39%, als Ortsbürgermeister gewählt. Er hat mitgeteilt, dass er die Wahl zum Ortsbürgermeister annimmt.

Herr Niedzwiedz wird durch den geschäftsführenden Ortsbürgermeister Detlef Jochem gem. § 54 GemO durch Aushändigung der Ernennungsurkunde gem. besonderer Niederschrift zum Ehrenbeamten ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt.

Ortsbürgermeister Niedzwiedz übernimmt den Vorsitz.

Zu TOP 4:

Wahl der Beigeordneten

Nach § 53 a GemO werden die Beigeordneten, sofern die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 und 4 vorliegen, gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt, d.h., in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Nach § 53 Abs. 4 GemO darf Beigeordneter nicht sein, wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde steht. (z.B. als Gemeindearbeiter). Zu berücksichtigen ist dabei § 36 Abs. 3 GemO, wonach das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen ruht.

Nach der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde bis zu 2 Beigeordnete.

Der Vorsitzende bittet um Benennung von zwei Wahlhelfern aus dem Kreis der Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder Andreas Schade und Miguel Klein sind bereit diese Aufgabe zu übernehmen.

Vor Beginn des Abstimmungsvorganges erläutert Ortsbürgermeister Niedzwiedz den Ratsmitgliedern den technischen Ablauf der Wahlhandlung. Er verweist insbesondere auf die zwingend vorgeschriebene Nutzung der Abstimmungseinrichtungen (Wahlkabine, Stift, Stimmzettel, Umschlag Wahlurne) und die Art der Kennzeichnung.

Sodann bittet er um Vorschläge für die Wahl der/des Ersten Beigeordneten.

Vorgeschlagen werden Herr Andreas Schade und Herr Holger Conrad.

Weitere Vorschläge werden nicht gemacht.

Im anschließenden Wahlvorgang entfallen, in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel und gemäß besonderer Wahlniederschrift, auf Herrn Andreas Schade 4 Ja-Stimmen und auf Herrn Holger Conrad 2 Ja-Stimmen.

Damit hat Herr Andreas Schade mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und ist damit als Erster Beigeordneter gewählt. Der Gewählte nimmt die Wahl an.

Alsdann bittet der Vorsitzende um Vorschläge für die Wahl einer/eines weiteren (II.) Beigeordneten.

Hierzu werden Herr Holger Conrad und Frau Lena Neese vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge werden nicht gemacht.

In der anschließenden Wahl entfallen, in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel und gemäß besonderer Wahlniederschrift, auf Herrn Holger Conrad 4 Ja-Stimmen und auf Frau Lena Neese 2 Ja-Stimmen.

Damit ist Herr Holger Conrad zum weiteren (II.) Beigeordneten gewählt. Der Gewählte nimmt die Wahl an.

Zu TOP 5:

Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des Beigeordneten

Die Ernennung, Vereidigung und Einführung der Beigeordneten gem. § 54 GemO erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter in öffentlicher Sitzung, wobei nach Aushändigung der Ernennungsurkunde die Vereidigung und anschließend die Einführung erfolgt. Bei Wiederwahl im gleichen Amt entfallen Vereidigung und Einführung.

Ortsbürgermeister Niedzwiedz ernennt sodann den Ersten Beigeordneten Herrn Andreas Schade gemäß § 54 GemO nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz zum Ehrenbeamten. Anschließend wird er gemäß besonderer Niederschrift vereidigt und in das Amt eingeführt.

Danach wird zum weiteren (II.) Beigeordneten Herr Holger Conrad gemäß § 54 GemO durch den Vorsitzenden nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz zum Ehrenbeamten ernannt. Sodann wird er gemäß besonderer Niederschrift ernannt. Aufgrund der erfolgten Wiederwahl von Herrn Conrad entfallen gem. § 54 (1) GemO Vereidigung und Einführung.

Zu TOP 6:

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung gilt unabhängig von der Wahlzeit des Ortsgemeinderates. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen bedürfen jeweils die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates (§ 25 Abs. 2 GemO).

Die aktuelle und vom Ortsgemeinderat beschlossenen Hauptsatzung liegt den Ratsmitgliedern vor.

Ratsmitglied Schade schlägt folgende Änderung des § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung vor:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachung, Bekanntgabe

(4)

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch einen vom Ortsbürgermeister zu bestimmenden „Schellemann“ und durch Aushang an der öffentlichen Infotafel am Glockenturm bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die vorliegende Hauptsatzung mit den oben dargestellten Änderungen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.