Der Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) in seiner Sitzung
am 15.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
In § 2 Abs. 2 wird Ziffer 3 „Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler“ entfernt. Die folgenden Ziffern werden fortlaufend nummeriert.
Damit erhält § 2 folgende neue Fassung:
Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Die VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 32 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 4. | Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF stehen. |
| 5. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 6. | Die bewerteten Eigenleistungen der VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 7. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF bedient, entstehen. |
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und ergänzt die Bestimmungen der Entgeltsatzung vom 01.01.2023.