Der Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 15.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
In § 2 Abs. 2 wird Ziffer 3 „Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen.“ entfernt. Die folgenden Ziffern werden fortlaufend nummeriert.
Damit erhält § 2 folgende neue Fassung:
(1) Die VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze), |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 28 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der VERBANDSGEMEINDE THALFANG AM ERBESKOPF aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 4. | Die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 5. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen. |
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben.
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und ergänzt die Bestimmungen der Entgeltsatzung vom 01.01.2023.