Es wurde aktuell vermehrt festgestellt, dass im ruhenden Verkehr in unserer Ortsgemeinde Breit nicht wie laut Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegeben, geparkt und gehalten wird.
Nach § 12 Absatz 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
| Halten ist nach § 12 Absatz 1 unzulässig. | |
| - | in engen und an unübersichtlichen Stellen |
| - | im Bereich von scharfen Kurven |
| Das Parken ist nach § 12 Absatz 3 StVO unzulässig. | |
| - | vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten |
| - | vor Grundstücksein und -ausfahrten |
| - | vor Bordsteinabsenkungen |
| - | auf Geh und -Radwegen |
| Das Parken ist nach § 41 Absatz 1 StVO unzulässig. | |
| - | bis zu 15 Meter vor und hinter den Zeichen 224 (Haltestelle für Busse) |
Wir weisen hiermit auf diese Bestimmungen hin und behalten uns vor, zukünftig verstärkt zu kontrollieren und nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog Verwarnungen und entsprechende Verwarn- und Bußgelder zu erlassen.