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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 32/2022
Unsere Dörfer
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Halten und Parken von Kraftfahrzeugen in der Ortsgemeinde Breit

Es wurde aktuell vermehrt festgestellt, dass im ruhenden Verkehr in unserer Ortsgemeinde Breit nicht wie laut Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegeben, geparkt und gehalten wird.

Nach § 12 Absatz 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.

Halten ist nach § 12 Absatz 1 unzulässig.

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in engen und an unübersichtlichen Stellen

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im Bereich von scharfen Kurven

Das Parken ist nach § 12 Absatz 3 StVO unzulässig.

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vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

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vor Grundstücksein und -ausfahrten

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vor Bordsteinabsenkungen

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auf Geh und -Radwegen

Das Parken ist nach § 41 Absatz 1 StVO unzulässig.

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bis zu 15 Meter vor und hinter den Zeichen 224 (Haltestelle für Busse)

Wir weisen hiermit auf diese Bestimmungen hin und behalten uns vor, zukünftig verstärkt zu kontrollieren und nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog Verwarnungen und entsprechende Verwarn- und Bußgelder zu erlassen.

Thalfang, den 03.08.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf
Ordnungsamt