Titel Logo
Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 32/2023
Zweckverband der 12 Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Verpflegung und Mittagessen an den Kindertagesstätten Arche Noah und Regenbogen des Zweckverbands 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken vom 01.07.2023

Der Zweckverband 12 Gemeinde des ehemaligen Amtes Tronecken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für die Teilnahme am Mittagessen und der Verpflegung an den Kindertagesstätten „Arche Noah“ und „Regenbogen“ am 27.04.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Beitragspflicht

(1) Die Teilnahme am Mittagessen und der Verpflegung in den Kindertagesstätten „Arche Noah“ und „Regenbogen“ ist beitragspflichtig.

§ 2

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.

§ 3a

Beitrag Verpflegung

(1) Für die Verpflegung wird je Kind ein monatlicher Beitrag in Höhe von 6,00 € erhoben.

(2) Der Beitrag ist für das gesamte KiTa-Jahr zu entrichten. Schließtage der KiTa werden nicht berücksichtigt.

§ 3b

Beitrag Mittagessen

(1) Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Pauschale erhoben, die wie folgt, in 3 Varianten angeboten wird:

Die entsprechend gewählte Variante des Mittagessens ist durch die schriftliche Anmeldung verbindlich für das gesamte KiTa-Jahr. Eine Änderung der Variante ist nur bei wichtigen Gründen und mit Rücksprache der KiTa-Leitung möglich.

(2) Ab einer zusammenhängenden Fehlzeit vom 14 Tagen (Krankheit, urlaubsbedingte Abwesenheit) kann ein anteiliger Betrag nach Rücksprache mit der Kita-Leitung erstattet werden. Die Erstattung erfolgt nach Ende des KiTa-Jahres.

§ 4

Fälligkeit

(1) Der Beitrag für die Verpflegung und das Mittagessen wird zum 15. eines jeden Monats fällig und mittels SEPA-Lastschrift eingezogen.

Bei einer Nichtdeckung des Kontos besteht seitens der Bank keine Einlösungspflicht. Die hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

(2) Bei der Teilnahme während des laufenden KiTa-Jahres ist der monatliche Beitrag ab dem Eintrittsmonats zu leisten.

§ 5

Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf.

(2) Aufgrund der Pauschalisierung wird auf eine schriftliche Rechnung verzichtet. Die Abbuchungen erfolgen automatisiert durch die Verbandsgemeindekasse Thalfang am Erbeskopf.

§ 6

Abmeldung

(1) Eine Abmeldung nach Anmeldung ist grundsätzlich während des KiTa-Jahres nicht möglich.

(2) Ausnahmen zu Abs. 1 sind:

a.

Wegzug aus dem Einzugsgebiet

b.

Ausschluss aus der KiTa

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

Thalfang, den 01.07.2023
gez. Burkhard Graul, Verbandsvorsteher

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.