Titel Logo
Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 34/2024
Unsere Dörfer
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Thalfang vom 12. August 2024

Der Ortsgemeinderat Thalfang hat am 09.07.2024 beschlossen, auf Grund der §§ 24, 25 und 94 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Thalfang vom 20.08.2019 wie folgt zu ändern:

Artikel 1

1.

In § 3 Abs. 1 wird nach der Nr. 5 Umlegungsausschuss neu eingefügt:

6. Partnerschaftsausschuss

2.

In § 3 Abs. 2 wird folgender weiterer „Spiegelstrich“ eingeführt:

gem. Abs. 1 Nr. 6

6 Mitglieder und jeweils 1 Stellvertreter

3.

In § 3 Abs. 3 wird nach Nr. 4 Umlegungsausschuss neu eingefügt:

5. Partnerschaftsausschuss

4.

In § 4 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

Dem Partnerschaftsausschuss werden folgende Aufgaben zur Beschlussfassung übertragen:

-

Initiativen, Planung und Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. gegenseitige Besuche im Rahmen der Partnerschaft mit Villeneuve la Guyard

-

Festlegung des Programmes bei Partnerschaftstreffen oder ähnlichen Veranstaltungen.

Artikel 2

Die Änderung der Hauptsatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Thalfang, den 12. August 2024
Ortsgemeinde Thalfang
gez. Stephan Müller
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.