Der Ortsgemeinderat Thalfang hat am 09.07.2024 beschlossen, auf Grund der §§ 24, 25 und 94 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Thalfang vom 20.08.2019 wie folgt zu ändern:
Artikel 1
| 1. | In § 3 Abs. 1 wird nach der Nr. 5 Umlegungsausschuss neu eingefügt: | |
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| 6. Partnerschaftsausschuss | |
| 2. | In § 3 Abs. 2 wird folgender weiterer „Spiegelstrich“ eingeführt: | |
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| gem. Abs. 1 Nr. 6 6 Mitglieder und jeweils 1 Stellvertreter | |
| 3. | In § 3 Abs. 3 wird nach Nr. 4 Umlegungsausschuss neu eingefügt: | |
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| 5. Partnerschaftsausschuss | |
| 4. | In § 4 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: | |
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| Dem Partnerschaftsausschuss werden folgende Aufgaben zur Beschlussfassung übertragen: | |
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| - | Initiativen, Planung und Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. gegenseitige Besuche im Rahmen der Partnerschaft mit Villeneuve la Guyard |
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| - | Festlegung des Programmes bei Partnerschaftstreffen oder ähnlichen Veranstaltungen. |
Artikel 2
Die Änderung der Hauptsatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.