Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Bescheid vom 05.08.2026, Az.: FB 22 / LE, die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Windenergie – Teilgebiet I“ der Verbandsgemeinde am Erbeskopf genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortüblich bekannt gemacht. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der in der Bekanntmachung beigefügte Lageplan maßgebend.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Windenergie – Teilgebiet I“ der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wirksam.
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Windenergie – Teilgebiet I“ kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Raiffeisenstraße 4, 54424 Thalfang, Fachbereich 2 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer Nr. 10, während der üblichen Dienststunden (montags bis freitags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags und dienstags 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Zusätzlich sind die o.g. Unterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf unter: Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen sowie im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.