Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 KomZG vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der zzt. geltenden Fassung i.V.m. § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2021 | 2022 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 353.304 € | 406.292 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 332.834 € | 387.112 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 20.470 € | 19.180 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 61.500 € | 60.600 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 11.000 € | 46.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -11.000 € | -46.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 50.500 € | - 14.600 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2021 | 2022 |
| - zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| - verzinste Kredite auf | 11.000 € | 46.000 € |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 800.000 € festgesetzt.
Der Zweckverband erhebt nach § 10 der Verbandsordnung eine Verbandsumlage, die entsprechend dem Stimmenverhältnis gem. § 6 Abs. 2 festgesetzt wird. Die Umlage wird so bemessen, dass sowohl der Finanz als auch der Ergebnishaushalt ausgeglichen ist.
Für 2020 entfallen auf die Verbandsmitglieder demnach folgende Beträge:
| Verbandsmitglieder | %-Anteil nach Verb.Ordn. | Umlage 2021 -€- | Umlage 2022 -€- |
| 1. Landkreis Bernkastel-Wittlich | 25,00 | 67.289 | 68.101 |
| 2. Verbandsgemeinde Thalfang a.E. | 42,00 | 113.043 | 114.408 |
| 3. Gemeinde Morbach | 25,00 | 67.289 | 68.101 |
| 4. Ortsgemeinde Deuselbach | 2,00 | 5.383 | 5.448 |
| 5. Ortsgemeinde Gräfendhron | 1,00 | 2.692 | 2.724 |
| 6. Ortsgemeinde Hilscheid | 1,00 | 2.692 | 2.724 |
| 7. Ortsgemeinde Thalfang | 2,00 | 5.383 | 5.448 |
| 8. Ortsgemeinde Malborn | 2,00 | 5.383 | 5.448 |
| Summe | 100,00 | 269.154 | 272.402 |
Die Umlage wird fällig auf Anforderung je zur Hälfte am 01. April und 01 Oktober des jeweiligen Jahres.
Bei der Umlage handelt es sich um vorläufige Planzahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 nach den entsprechenden Anteilen nach der Verbandsordnung.
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte werden gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen wie folgt festgesetzt:
I. Benutzungsentgelte für die Schlepplifte
Preise für Liftkarten
Tageskarte Lift: — 17,00 €
Tageskarte Lift
für Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr — 14,00 €
zum 31.12.2019 = — -647.732 €
zum 31.12.2020 = — -628.822 €
zum 31.12.2021 = — -608.352 €
Die Produkte 2521, 4241, 5512, 5731, und 5751 bilden innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 15.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 05.09.2022 bis 13.09.2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.