Titel Logo
Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 35/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule an der Erbeskopf Realschule plus Thalfang und der Grundschule Thalfang der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf vom 01.08.2023

Der Verbandsgemeinderat Thalfang hat am 12.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für die Teilnahme am Mittagessen an der Erbeskopf Realschule plus Thalfang folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Beitragspflicht

(1) Die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule an der Erbeskopf Realschule plus Thalfang und der Grundschule Thalfang ist beitragspflichtig.

§ 2

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.

(2) Die Schülerinnen und Schüler, die am Mittagessen teilnehmen, sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr anzumelden.

§ 3

Beitrag für Mittagessen

(1) Die Teilnahme am Mittagessen beträgt  — 63,00 € Kind/Monat

§ 4

Beitragsermäßigung

(1) Die Beiträge können für bedürftige Familien ermäßigt werden. Die Einzelfallentscheidung trifft die Verwaltung.

(2) Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, die

a)

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) oder

b)

Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), oder

c)

Anspruch auf Leistungen nach § 1 AsylbLG haben oder

d)

sich vorrübergehend in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall, z. B. Kinder und Jugendliche), für die infolge einer finanziellen Verschuldung oder eines kurzfristigen Ausfalls des Haupternährers tatsächlich nur stark eingeschränkte Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen).

§ 5

Fälligkeit

(1) Der monatliche Essensbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig und mittels SEPA-Lastschrift eingezogen.

Bei einer Nichtdeckung des Kontos besteht seitens der Bank keine Einlösungspflicht. Die hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

(2) Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn das v. g. Angebot nicht an jedem Schultag in Anspruch genommen wird. bzw. werden kann.

(3) Bei der Teilnahme während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag ab dem 1. des Eintrittsmonats zu leisten.

(4) Der Zahlungspflichtige erhält einmal im Jahr eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge.

§ 6

Abmeldung

(1) Eine Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich und muss schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang, Saarstraße 7, 54424 Thalfang erfolgen.

(2) Seitens des Trägers kann eine Abmeldung von der Teilnahme des Mittagessens erfolgen, wenn Beitragsschuldner mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug ist.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

Thalfang, den 01.08.2023
gez. Vera Höfner
Bürgermeisterin

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.