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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 35/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot an der Grundschule Thalfang der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf vom 01.08.2023

Der Verbandsgemeinderat Thalfang hat am 12.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für die Teilnahme am Mittagessen an der Erbeskopf Realschule plus Thalfang folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Beitragspflicht

(1) Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Grundschule Thalfang ist beitragspflichtig.

§ 2

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.

(2) Die Schülerinnen und Schüler, die an dem Betreuungsangebot teilnehmen, sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr anzumelden. Hierbei ist die wöchentliche Betreuungszeit die Grundlage der Erhebung des Elternbeitrages, verbindlich für das gesamte Schuljahr.

§ 3

Beitrag Betreuung

(1) Für die Teilnahme an dem Betreuungsangebot wird je Schülerin/Schüler ein monatlicher, nach Betreuungszeiten gestaffelter Elternbeitrag erhoben. Dieser beträgt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit

(2)

Betreuungsblock 1)

12.15 Uhr bis 15.00 Uhr

13.15 Uhr bis 15.00 Uhr

40,00 €

Betreuungsblock 2)

12.15 Uhr bis 16.30 Uhr

13.15 Uhr bis 16.30 Uhr

55,00 €

Der entsprechende Betreuungsblock ist durch die schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr.

§ 4

Beitragsermäßigung

(1) Die Beiträge können für bedürftige Familien ermäßigt werden. Die Einzelfallentscheidung trifft die Verwaltung.

(2) Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, die

a) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) oder

b) Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), oder

c) Anspruch auf Leistungen nach § 1 AsylbLG haben oder

d) sich vorübergehend in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall, z. B. Kinder und Jugendliche), für die infolge einer finanziellen Verschuldung oder eines kurzfristigen Ausfalls des Haupternährers tatsächlich nur stark eingeschränkte Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen).

§ 5

Beitrag Mittagessen

(1) Für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen des Betreuungsangebots an der Grundschule Thalfang ist pro Mittagessen ein Betrag in Höhe von 4,20 € zu zahlen.

(2a) Die Schülerinnen und Schüler, sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr zur Teilnahme am Mittagessen anzumelden.

(2b) Die Eltern haben eine Woche im Voraus der Schule mitzuteilen, an welchen Tagen ihr Kind am Mittagessen teilnimmt.

(3) Für das Mittagessen werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben. Jeweils zum Ende eines Schuljahres, im Monat August, erhalten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Abrechnung über die tatsächliche Teilnahme am Mittagessen. Nachzahlungen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen und Guthaben werden erstattet.

(4) Die Abschlagzahlungen sind wie folgt gestaffelt:

Mittagessen

2mal wöchentlich

50,00 €

Mittagessen

3mal wöchentlich

57,00 €

Mittagessen

4mal wöchentlich

63,00 €

Mittagessen

5mal wöchentlich

70,00 €

§ 6

Fälligkeit

(1) Der Beitrag für die Betreuung und das Mittagessen wird zum 15. eines jeden Monats fällig und mittels SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Einzug erfolgt für 11 Monate in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.07. eines Schuljahres.

Bei einer Nichtdeckung des Kontos besteht seitens der Bank keine Einlösungspflicht. Die hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

(2) Für die Betreuung ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht wie angemeldet in Anspruch genommen wird. bzw. werden kann.

(3) Bei der Teilnahme während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag ab dem Eintrittsmonats zu leisten.

§ 7

Abmeldung

(1) Eine Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich und muss schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang, Saarstraße 7, 54424 Thalfang erfolgen.

(2) Seitens des Trägers kann eine Abmeldung von der Betreuung und Teilnahme am Mittagessen erfolgen, wenn Beitragsschuldner mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug ist.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

Thalfang, den 01.08.2023
gez.
Vera Höfner
Bürgermeisterin

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.