Der Verbandsgemeinderat Thalfang hat am 12.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für die Teilnahme am Mittagessen an der Erbeskopf Realschule plus Thalfang folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Grundschule Thalfang ist beitragspflichtig.
(1) Beitragsschuldner sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.
(2) Die Schülerinnen und Schüler, die an dem Betreuungsangebot teilnehmen, sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr anzumelden. Hierbei ist die wöchentliche Betreuungszeit die Grundlage der Erhebung des Elternbeitrages, verbindlich für das gesamte Schuljahr.
(1) Für die Teilnahme an dem Betreuungsangebot wird je Schülerin/Schüler ein monatlicher, nach Betreuungszeiten gestaffelter Elternbeitrag erhoben. Dieser beträgt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
(2)
| Betreuungsblock 1) | 12.15 Uhr bis 15.00 Uhr 13.15 Uhr bis 15.00 Uhr | 40,00 € |
| Betreuungsblock 2) | 12.15 Uhr bis 16.30 Uhr 13.15 Uhr bis 16.30 Uhr | 55,00 € |
Der entsprechende Betreuungsblock ist durch die schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr.
(1) Die Beiträge können für bedürftige Familien ermäßigt werden. Die Einzelfallentscheidung trifft die Verwaltung.
(2) Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, die
a) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) oder
b) Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), oder
c) Anspruch auf Leistungen nach § 1 AsylbLG haben oder
d) sich vorübergehend in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall, z. B. Kinder und Jugendliche), für die infolge einer finanziellen Verschuldung oder eines kurzfristigen Ausfalls des Haupternährers tatsächlich nur stark eingeschränkte Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen).
(1) Für die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen des Betreuungsangebots an der Grundschule Thalfang ist pro Mittagessen ein Betrag in Höhe von 4,20 € zu zahlen.
(2a) Die Schülerinnen und Schüler, sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung verbindlich für das gesamte Schuljahr zur Teilnahme am Mittagessen anzumelden.
(2b) Die Eltern haben eine Woche im Voraus der Schule mitzuteilen, an welchen Tagen ihr Kind am Mittagessen teilnimmt.
(3) Für das Mittagessen werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben. Jeweils zum Ende eines Schuljahres, im Monat August, erhalten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Abrechnung über die tatsächliche Teilnahme am Mittagessen. Nachzahlungen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen und Guthaben werden erstattet.
(4) Die Abschlagzahlungen sind wie folgt gestaffelt:
| Mittagessen | 2mal wöchentlich | 50,00 € |
| Mittagessen | 3mal wöchentlich | 57,00 € |
| Mittagessen | 4mal wöchentlich | 63,00 € |
| Mittagessen | 5mal wöchentlich | 70,00 € |
(1) Der Beitrag für die Betreuung und das Mittagessen wird zum 15. eines jeden Monats fällig und mittels SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Einzug erfolgt für 11 Monate in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.07. eines Schuljahres.
Bei einer Nichtdeckung des Kontos besteht seitens der Bank keine Einlösungspflicht. Die hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
(2) Für die Betreuung ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht wie angemeldet in Anspruch genommen wird. bzw. werden kann.
(3) Bei der Teilnahme während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag ab dem Eintrittsmonats zu leisten.
(1) Eine Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich und muss schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang, Saarstraße 7, 54424 Thalfang erfolgen.
(2) Seitens des Trägers kann eine Abmeldung von der Betreuung und Teilnahme am Mittagessen erfolgen, wenn Beitragsschuldner mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug ist.
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.