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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 38/2024
Unsere Dörfer
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Unterrichtung

über die Ergebnisse der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Gräfendhron am Donnerstag, dem 29.08.2024

Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil

1.

Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat vom 09.06.2024

2.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

3.

Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters

4.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeisters

5.

Wahl der Beigeordneten

6.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der Beigeordneten

7.

Änderung der Hauptsatzung

I. Öffentlicher Teil

Zu TOP 1: Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat vom 09.06.20274

Der Ortsgemeinderat wird über das Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat vom 09. Juni 2024 unterrichtet. Einwende werden nicht erhoben. Beschlüsse über den Ausschluss von Ratsmitgliedern infolge Wahlunwürdigkeit gem. § 31 GemO sind nicht zu fassen.

In den Ortsgemeinderat sind gewählt:

1.

Jürgen Wolf

mit

40

Stimmen

2.

Heiko Klassen

mit

37

Stimmen

3.

Isabell Meyer

mit

25

Stimmen

4.

Patrick Martini

mit

25

Stimmen

5.

Daniel Pohl

mit

25

Stimmen

6.

Thomas Züscher

mit

23

Stimmen

Ersatzleute für den Ortsgemeinderat sind:

1.

Kathrin Wolf

mit

20

Stimmen

2.

Lutz Güldenberg

mit

11

Stimmen

3.

Martin Steinmetz

mit

8

Stimmen

4.

Matthias Arend

mit

7

Stimmen

5.

Birgit Kreisor

mit

4

Stimmen

Zu TOP 2: Verpflichtung der Ratsmitglieder

Gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Dies gilt für alle Ratsmitglieder, also auch für die, die erneut gewählt wurden.

Absatz 1 des § 30 GemO begründet bereits in genereller Form einen Pflichtenkatalog. Weitere Pflichten sind im Wesentlichen:

  • Schweigepflicht (§ 20 GemO)
  • Treuepflicht (§ 21 GemO)
  • Pflicht zum Hinweis auf Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 4, Satz 1 GemO)

§ Pflicht sich nicht grob ungebührlich bei der Sitzung des Rates zu verhalten

Die Verpflichtung ist eine formelle Bekräftigung. Eine rechtsbegründende Wirkung hat sie nicht, da den Ratsmitgliedern ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültig konstitutiv wirkende Wahl übertragen wird.

Sodann verpflichtet der geschäftsführende Ortsbürgermeister Steinmetz die Ratsmitglieder per Handschlag.

Zu TOP 3: Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters

Gem. § 53 Abs. 1 GemO wird der Ortsbürgermeister von den Bürgern der Ortsgemeinde gewählt. Bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 konnte die Wahl zum Ortsbürgermeister jedoch nicht stattfinden, da keine gültige Bewerbung eingereicht wurde. Daher ist der Ortsbürgermeister gem. § 53 Abs. 2 GemO vom Ortsgemeinderat zu wählen.

Die Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters hat nach § 53 Abs. 2 Satz 2 GemO spätestens 8 Wochen nach der ausgefallenen Wahl zu erfolgen. Gewählt wird gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO, d.h., in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Zu berücksichtigen ist dabei § 36 Abs. 3 GemO, wonach das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen ruht.

Der Vorsitzende bittet um Benennung von zwei Wahlhelfern aus dem Kreis der Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder Thomas Züscher und Jürgen Wolf sind bereit diese Aufgabe zu übernehmen.

Vor Beginn des Abstimmungsvorganges erläutert der geschäftsführende Ortsbürgermeister Steinmetz den Ratsmitgliedern den technischen Ablauf der Wahlhandlung. Er verweist insbesondere auf die zwingend vorgeschriebene Nutzung der Abstimmungseinrichtungen (Wahlkabine, Stift, Stimmzettel, Umschlag Wahlurne) und die Art der Kennzeichnung.

Sodann bittet er um Vorschläge für die Wahl des/der Ortsbürgermeister/in.

Vorgeschlagen wird Frau Isabel Meyer.

Weiter Vorschläge werden nicht gemacht.

Im anschließenden Wahlvorgang entfallen, in geheimer Abstimmung mittels Stimm-zettel und gemäß besonderer Wahlniederschrift, auf Isabell Meyer 6 Ja-Stimmen.

Damit hat Frau Isabel Meyer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und ist damit als Ortsbürgermeisterin gewählt. Die Gewählte nimmt die Wahl an.

Zu TOP 4: Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeisters

Ortsbürgermeisterin Isabel Meyer wurde unter TOP 3 gem. § 53 (2) GemO vom Ortsgemeinderat gewählt. Sie hat mitgeteilt, dass sie die Wahl zur Ortsbürgermeisterin annimmt.

Isabel Meyer wird durch den geschäftsführenden Ortsbürgermeister Hans-Günther Steinmetz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde entsprechend § 54 GemO zur Ehrenbeamtin ernannt. Anschließend wird sie gem. besonderer Niederschrift vereidigt und in das Amt eingeführt.

Sodann übernimmt Ortsbürgermeisterin Meyer den Vorsitz und bedankt sich für das ihr entgegen gebrachte Vertrauen.

Sie dankt Ihrem Amtsvorgänger Hans-Günther Steinmetz für sein Engagement für die Ortsgemeinde Gräfendhron während seiner Amtszeit. Dem Dank schließt sich Bürgermeisterin Vera Höfner in Namen der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf an.

Herr Steinmetz bedankt sich bei den Ratsmitgliedern und Zuhörern für das ihm entgegen gebrachte Vertrauen während seiner Amtszeit und wünscht dem neuen Ortsgemeinderat und der neuen Ortsbürgermeisterin alles Gute für die Zukunft.

Mit der Ernennung zur Ortbürgermeisterin scheidet Frau Meyer gemäß § 5 (4) KWG als gewähltes Ratsmitglied aus dem Ortsgemeinderat Gräfendhron aus. Als Nachfolgerin wird Frau Katrin Wolf in den Ortsgemeinderat Gräfendhron berufen.

Sodann verpflichtet die Ortsbürgermeisterin Meyer das Ratsmitglied Katrin Wolf per Handschlag.

Zu TOP 5: Wahl der Beigeordneten

Nach § 53 a GemO werden die Beigeordneten, sofern die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 und 4 vorliegen, gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt, d.h., in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Zu berücksichtigen ist dabei § 36 Abs. 3 GemO, wonach das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen ruht.

Nach der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde 1 Beigeordneten.

Die Vorsitzende bittet um Benennung von zwei Wahlhelfern aus dem Kreis der Rats-mitglieder. Die Ratsmitglieder Thomas Züscher und Daniel Pohl sind bereit diese Aufgabe zu übernehmen.

Vor Beginn des Abstimmungsvorganges erläutert Ortsbürgermeisterin Meyer den Ratsmitgliedern den technischen Ablauf der Wahlhandlung. Sie verweist insbesondere auf die zwingend vorgeschriebene Nutzung der Abstimmungseinrichtungen (Wahlkabine, Stift, Stimmzettel, Umschlag Wahlurne) und die Art der Kennzeichnung.

Sodann bittet sie um Vorschläge für die Wahl der/des Ersten Beigeordneten.

Vorgeschlagen wird Herr Jürgen Wolf.

Weiter Vorschläge werden nicht gemacht.

Im anschließenden Wahlvorgang entfallen, in geheimer Abstimmung mittels Stimm-zettel und gemäß besonderer Wahlniederschrift, auf Herrn Jürgen Wolf 6 Ja-Stimmen.

Damit hat Herr Jürgen Wolf mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und ist damit als Erster Beigeordneter gewählt. Der Gewählte nimmt die Wahl an.

Zu TOP 6 Ernennung, Vereidigung und Einführung der Beigeordneten

Die Ernennung, Vereidigung und Einführung der Beigeordneten gem. § 54 GemO erfolgt durch die Bürgermeisterin durch Aushändigung der Ernennungsurkunde. Bei Wiederwahl im gleichen Amt entfallen Vereidigung und Einführung.

Die Vorsitzende ernennt sodann den Ersten Beigeordneten Herrn Jürgen Wolf gemäß § 54 GemO nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz zum Ehrenbeamten. Anschließend wird er gemäß besonderer Niederschrift vereidigt und in das Amt eingeführt.

Ortsbürgermeisterin Isabel Meyer gratuliert dem Ersten Beigeordneten Jürgen Wolf zur Wahl und wünscht Ihm viel Glück bei der Ausübung seines Amtes. Den Glückwünschen schließt sich Bürgermeisterin Vera Höfner im Namen der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf an.

Zu TOP 7: Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung gilt unabhängig von der Wahlzeit des Ortsgemeinderates. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen bedürfen jeweils die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates (§ 25 Abs. 2 GemO).

Die aktuelle und vom Ortsgemeinderat beschlossenen Hauptsatzung liegt den Ratsmitgliedern vor. Bezüglich der derzeit geltenden Hauptsatzung der Ortsgemeinde werden keine Änderungswünsche geäußert.

Ein Beschluss wird nicht gefasst.