Tagesordnung:
| I. Öffentlicher Teil | |
| 1. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021/2022 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. §§ 95 und 96 GemO |
| 2. | Informationen |
| II. Nichtöffentlicher Teil | |
| 1. | Personalangelegenheiten |
| 2. | Vertragsangelegenheiten |
| 3. | Informationen |
| I. Öffentlicher Teil | |
| 3. | Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse |
I. Öffentlicher Teil
Zu TOP 1: Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021/2022 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. §§ 95 und 96 GemO
Der Haushaltsplan des Zweckverbandes Erbeskopf für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 wurde in der Sitzung am 01.12.2021 als Doppelhaushalt beschlossen. Die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 04.04.2022 unter Ziffer 3 folgende Beanstandung:
„Die unter § 4 der Haushaltssatzung getroffene Regelung, wonach die Kredite zur Liquiditätssicherung vor dem Hintergrund des § 68 GemO in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde abgebildet werden, wird beanstandet.“
Die ADD hat ein Merkblatt betreffend der Einheitskasse vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Führung der Geschäfte über die Einheitskasse nur dann zulässig ist, wenn alle beteiligten Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde ansässig sind, da sonst das Budgetrecht des Zweckverbandes eingeschränkt ist. Im Zweckverband Erbeskopf sind sowohl die Gemeinde Morbach als auch der Landkreis Bernkastel-Wittlich beteiligt, so dass eine Führung der Kassengeschäfte über die Einheitskasse nicht zulässig ist.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als untere Kommunalaufsicht teilt vollumfänglich die dargelegte Rechtsauffassung der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
Somit handelt es sich bei der unter § 4 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021/2022 getroffene Regelung um einen materiellen Rechtsverstoß.
Nach der VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO ist aufgrund der Beanstandung durch die ADD die Haushaltssatzung zu ändern, daher ist über die Haushaltssatzung bzw. den § 4 neu zu beschließen. Sofern der Zweckverband die Forderung der Kommunalaufsicht akzeptiert, ist der Forderung beizutreten (Beitrittsbeschluss).
In Änderung der bisherigen Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021/2022 soll der Wortlaut des § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes wie folgt lauten:
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 800.000 € festgesetzt.
Der Verbandsausschuss des Zweckverbandes „Wintersport-, Natur- und Umweltbildungsstätte Erbeskopf“ empfiehlt der Verbandsversammlung die Änderung des § 4 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021/2022 des Zweckverbandes Erbeskopf vom 01.12.2021 wie in der Beschlussvorlage vorgesehen und erwirkt damit einen Beitrittsbeschluss.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Zu TOP 2: Informationen
Es ist nichts zu protokollieren.
Zu TOP 3: Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
| - | Die Eigentumsverhältnisse des Aussichtsturms am Erbeskopf sind zu klären. |
| - | Ein Pächter hat aufgrund seines Antrags Nachweise vorzulegen. |
| - | Die Stele vom Naturpark Saar-Hunsrück wird als Geschenk angenommen. |