Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken hat am 19. Januar 2023 aufgrund der §§ 1 und 7 Abs. 1 Nr. 4 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 390) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 65) - alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Das Aufstellen einer Hinweistafel auf Grabfeldern, die eingeebnet werden sollen, ist nicht möglich. Die Grabstätten sind meist über den kompletten Friedhof in verschiedenen Grabfeldern verstreut.
Der entsprechende Passus wird gestrichen und lautet somit wie folgt:
§ 13, 4 (Reihengrabstätten) wird wie folgt geändert:
4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
Die Definition „anonyme Bestattung“ soll umfassend und eindeutig definiert werden.
In § 13 wird zusätzlich Ziffer 5 eingefügt:
5. Anonyme Bestattungen finden lediglich im Beisein des Bestatters und des Gemeindearbeiters auf dem besonders ausgewiesenen Rasengrabfeld statt. Gäste und Geistliche sind hierzu nicht zugelassen.
Damit erhält § 13 folgende Fassung:
§ 13
Reihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
2. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Grabfelder für anonyme Bestattungen
3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
5. Anonyme Bestattungen finden lediglich im Beisein des Bestatters und des Gemeindearbeiters auf dem besonders ausgewiesenen Rasengrabfeld statt. Gäste und Geistliche sindhierzu nicht zugelassen.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 der Friedhofssatzung vom 13. Juni 2005 einschließlich Änderungen vom 15. März 2006, 09. Februar 2012, 31. Mai 2019 und 28. Mai 2021 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.