Titel Logo
Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 4/2024
Seite 4
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

30 Jahre Schiedsmann – Dank an Herrn Reinhold Anton

(v.l.n.r.) Bürgermeisterin Vera Höfner, Schiedsmann Reinhold Anton, Schiedsmannvertreter Dietmar Blau, Erster Beigeordneter Detlef Jochem

Anlässlich seiner nunmehr 30-jährigen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schiedsmann für die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, dankte Frau Bürgermeisterin Vera Höfner, mit dem 1. Beigeordneten Detlef Jochem, in einer kleinen Feierstunde Herrn Reinhold Anton aus Thalfang zu diesem ganz besonderen Jubiläum!

Zugleich bedankte sie sich, dass Herr Anton (Schiedsmann) sowie Herr Dietmar Blau aus Burtscheid, (Stellvertreter), sich für weitere 5 Jahre als Schiedsmann durch das Amtsgericht im Januar bestellen ließen und wünschte den beiden Ehrenamtlern hierfür viel Erfolg!

Das Schiedsamt, durch eine Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz am 7. September 1827 in der Provinz Preußen eingeführt, ist eine ehrenamtliche, schnell arbeitende (in der Regel dauert ein Sühneverfahren knapp 3 Wochen – Gerichtsverfahren kann oft länger als 1 Jahr dauern) und kostengünstige vorgerichtliche Streitschlichtungsstelle. (Gebühr 15,00 €/30,00 € plus Portokosten) Es entlastet die Gerichte sowohl in strafrechtlichen als auch in Zivilsachen in starkem Umfang. Dabei hat die Schiedsperson keine rechtsgestaltende, sondern eine vermittelnde, schlichtende Aufgabe.

Schiedspersonen sind Ehrenbeamte des Landes. Sie werden vom Gemeinde-/Verbandsgemeinde- oder Stadtrat vorgeschlagen und für eine Dauer von 5 Jahren gewählt und von der Direktorin bzw. dem Direktor des zuständigen Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des abgelegten Diensteides sind sie zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet.

Die Schlichtungsverhandlungen, zu der/die Antragsteller und der/die Antragsgegner persönlich erscheinen müssen, - eine Vertretung ist nicht zulässig – sind immer nichtöffentlich. Für die Verhandlung ist sowohl für Antragsteller als auch für Antragsgegner ein Beistand zugelassen. Der Beistand ist oft ein Rechtsanwalt oder eine Vertrauensperson.

Die Schiedspersonen schaffen durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, und die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und helfen im Interesse des sozialen Friedens einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden.

Die geschlossenen Vergleiche werden in einem Protokoll festgehalten und 30 Jahre beim zuständigen Amtsgericht aufbewahrt. Werden Vereinbarungen nicht eingehalten, können sie gerichtlich eingeklagt werden.

Die Schiedsämter und Schiedsstellen sind bei folgenden Privatklagedelikten zwingend (obligatorisch) vorgeschaltet und für den Sühneversuch zuständig: bei Bedrohung, bei Körperverletzung, bei Hausfriedensbruch, bei Beleidigung, Bedrohung, bei Sachbeschädigung, bei Verletzung der persönlichen Ehre (üble Nachrede, Verleumdung), bei Verletzung des Briefgeheimnisses oder im Sühneversuch bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in den meisten nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten wie Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken, Überwuchs, Einwirkung vom Nachbargrundstück wie Laubfall, Eindringen von Tieren und Anlage von Komposthaufen, Lärmbelästigungen, Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Grillen.