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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 4/2025
Unsere Dörfer
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberlauf Kleine Dhron

3. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes

(§ 8 Abs. 1 (Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))

Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 09.12.2008 festgestellte, mit Beschluss vom 17.10.2011 und vom 16.02.2024 geänderte und durch Abteilungen von Teilverfahren vom 10.04.2013 und vom 09.12.2019 jeweils geänderte Flurbereinigungsgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberlauf Kleine Dhron, Landkreis Bernkastel-Wittlich, wie folgt geändert:

Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nr.

Malborn (2352)

1

6, 111, 129, 130, 131/9, 143/1, 153

Malborn (2352)

41

192, 193/2

Malborn (2352)

43

41, 42, 43, 44, 64

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Gebiet wurde zunächst mit Beschluss vom 09.12.2008 abgegrenzt. In der Folge wurden jeweils Teil-Verfahren als eigenständige Flurbereinigungsverfahren abgeteilt und bearbeitet. Aktuell besteht noch eine erforderliche Korrektur der Verfahrensgrenze zum angrenzenden Flurbereinigungsverfahren Geisfeld.

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 199 ha Verfahrensfläche erfährt durch die o.g. Änderungen eine geringfügige Verkleinerung von etwa 1,7 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes am 07.01.2025 zugestimmt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

In der Verfahrensbearbeitung sind die unter 1. aufgeführten Flurstücke aus dem Verfahren Oberlauf Kleine Dhron auszuschließen und im parallel laufenden Flurbereinigungsverfahren Geisfeld weiter zu bearbeiten. Es handelt sich ausschließlich um Flurstücke mit den Nutzungsarten Wald oder Gehölz, Straßenflächen und ein Abschnitt eines kleineren Fließgewässers. Die Flurstücke stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Flächen der Gemarkung Malborn. Somit entsteht den Teilnehmern durch den Ausschluss kein unmittelbarer Nachteil.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder

2.

zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstrasse 6, 54295 Trier

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder

4.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder

5.

durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Fußnote:

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Hinweise:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez.
Torben Alles, Abteilungsleiter