Wir machen darauf aufmerksam, dass gemäß § 6 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen in den Ortsgemeinden
Hunde innerhalb der Ortschaft ohne Ausnahme an der Leine zu führen sind. Außerorts sind Hunde unverzüglich anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.
Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, kann ein Bußgeld gegen den Hundehalter bis zu 5.000,00 € verhängt werden.
Weiterhin sind die Hinterlassenschaften der Hunde unverzüglich zu entfernen.
Wir bitten alle Hundehalter, in Ihrem eigenen Interesse für eine ordnungsgemäße Haltung zu sorgen, damit zukünftige Belästigungen und Verschmutzungen unterbleiben.
Sollte nochmals Klage geführt werden, sehen wir uns gezwungen, gegen die entsprechenden Hundehalter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.