| Dienstleistungszentrum | 54295 Trier, |
| Ländlicher Raum | den 14.11.2022 |
| DLR Mosel | Tessenowstr. 6 |
| Abteilung Landentwicklung und | Telefon: 0651-9776309 |
| Ländliche Bodenordnung | Telefax: 0651-9776330 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungs- | Internet: www.dlr.rlp.de |
| verfahren Geisfeld |
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| Aktenzeichen: 73009-HA2.3. |
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Flurbereinigungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemarkungen Geisfeld, Malborn, Burtscheid, Rascheid und Hermeskeil das
Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Geisfeld
angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung in Verbindung mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur erforderlich gewordenen Neuordnung des Grundbesitzes zu ermöglichen und durchzuführen.
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flurstücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.
Gemarkung Malborn
Flur 1
Flurst.-Nrn. 6, 111, 119, 120, 121, 122, 129, 130, 131/9, 143/1, 153, 154, 155
Flur 2
Flurst.-Nrn. 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 80, 81
Flur 3
Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 97, 98, 119
Flur 4
Flurst.-Nrn. 105, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116/2, 123/1, 123/2, 123/3, 145, 146/2, 148
Flur 5
Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4/1, 4/2, 5, 83/1, 83/2, 103, 104, 105
Flur 30
Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 48, 49/2, 62, 63/2
Flur 31
Flurst.-Nrn. 1, 2, 42, 53, 54/2
Flur 32
Flurst.-Nrn. 1, 2/1, 10, 11, 12, 13, 49, 50/1, 50/2, 57/5, 57/7, 62/1, 63, 64/2
Flur 33
Flurst.-Nrn. 1, 3, 4, 28, 29, 30, 31, 32, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 35/1, 35/3, 35/5, 40, 41, 42/39
Flur 41
Flurst.-Nr. 193/2
Flur 43
Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 65, 66, 67, 68, 69
Gemarkung Burtscheid
Flur 6
Flurst.-Nrn. 37/3, 37/5, 37/11, 41/1
Flur 12
Flurst.-Nrn. 7/2, 10, 11
Gemarkung Rascheid
Flur 14
Flurst.-Nrn. 19/2, 19/9, 35/12
Flur 21
Flurst.-Nrn. 17, 20, 21, 70/2
Flur 22
Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17/1
Flur 23
Flurst.-Nrn. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 57/1, 58, 59/1, 59/2, 60, 146, 147
Flur 24
Flurst.-Nrn. 16/2, 18, 19, 20, 21, 22, 25
Gemarkung Geisfeld
Flur 1 ganz
Flur 2 ganz
Flur 3 ganz
Flur 4 ganz
Flur 5 ganz
Flur 6
Flurst.-Nrn. 1/1, 1/2, 1/3, 2, 3, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29/1, 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 78, 79, 80, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 88/1, 88/2, 89/1, 89/2, 90/1, 90/2, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97/1, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 109, 110/1, 110/3, 111, 113/4
Flur 7 ganz
Flur 8 ganz
Flur 9
Flurst.-Nrn. 1/3, 2/4, 3/3, 4/3, 5/3, 6/3, 7/3, 8/3, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/2, 26/2, 27, 28/3, 29/2, 30/3, 30/6, 30/7, 31/2, 32, 61, 62, 63, 64/2, 65/3, 66, 67, 68, 69, 70/3, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 82/1, 82/2, 83/1, 83/2, 84/1, 84/2, 85/28, 86/3, 87, 88, 89/3, 90/3, 91/3, 92, 93, 94/7, 95/3, 96/2, 97/3, 98, 99/3, 102, 103, 104, 105, 106/4, 106/6, 108/1, 109, 110, 111, 112, 113/1, 113/3
Flur 10
Flurst.-Nrn. 1, 2, 25, 26, 27, 28, 29, 33/1, 33/2, 34, 42/2, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/2, 56/6, 57, 58, 59/4, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67/3, 68/3, 69, 70, 71, 72/1, 72/2, 73/1, 73/2, 74/1, 74/2, 75/1, 75/2, 76/1, 76/2, 77/1, 77/2, 78/1, 78/2, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 81/1, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101/19, 102/14, 102/21, 102/22, 102/23, 103/3, 104/2, 105/3, 106/3, 107/2, 108, 109/2, 109/5, 110/3, 111, 112, 113, 114, 115, 121/119, 126/9, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138
Flur 11
Flurst.-Nrn. 20/7, 21/1, 21/4, 21/5, 21/6, 24/4, 25/2, 33, 34/2, 35/2, 36/2, 37/2, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/1, 46/1, 47/1, 48/1, 49/1, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116/1, 116/2, 116/3, 117, 119, 132/2, 132/4, 133/2, 135, 137, 138, 139/1, 140, 141, 142/5, 143/2, 143/3, 144, 146, 147, 148, 149, 150, 152/1, 157/103, 158/105, 159, 159/106, 160, 160/106, 161/145, 163/31, 164/134, 167/118, 170/136, 173/28, 174/29, 175/30, 176/31, 194/153, 195/153, 198/136, 199/118, 202/22, 203/23, 204/24, 206/26, 207/27, 208, 209, 210, 211
Flur 12
Flurst.-Nrn. 1/2, 2/1, 3/1, 4/1, 5/1, 6/1, 7/1, 8/1, 9/3, 10/3, 10/4, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/3, 14/4, 15/3, 15/4, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24, 25, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29/1, 29/2, 30/1, 30/2, 31/2, 31/3, 32/1, 33/1, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59/1, 59/2, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 71, 72, 73, 74/1, 75/1, 76, 77, 78/2, 79/3, 116/3, 117, 118, 119, 120, 121/1, 122/2, 123, 125/3, 126/3, 131/70, 132/69, 133/68, 134/63, 138/121, 139/125, 141/128, 141/129
Flur 13
Flurst.-Nrn. 78/11, 88/2, 90, 91
Flur 14
Flurst.-Nrn. 85/47, 85/49
Flur 15
Flurst.-Nrn. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8/1, 8/2, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22, 23/1, 23/2, 24, 25, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29/1, 29/3, 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86/3, 87/4, 88/3, 89/3, 89/4, 90/2, 90/3, 91, 92, 93, 94, 95, 96/1, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115/2, 116/3, 117/3, 118/3, 119/3, 120/3, 121/2, 121/3, 122/4, 123/2, 124/1, 124/2, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131/1, 131/2, 132/2, 133/2, 134/2, 142/3, 143/3, 146/1, 147, 151/1, 152, 153, 154, 155/1, 156, 157/2, 158, 159, 160, 161/2, 162, 163, 164, 165, 166/3, 166/4, 166/6, 167/1, 168/6, 169/2, 170, 171, 172, 173, 174, 176/12, 177, 178/1, 179, 182, 183, 184, 185, 186, 187
Flur 16 ganz
Flur 17 ganz
Flur 18
Flurst.-Nrn. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60/1, 60/2, 61/1, 61/2, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 133/3, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 153/131, 154/150
Flur 19 ganz
Flur 20 ganz
Flur 21 ganz
Flur 22
Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/1, 8/2, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37/1, 37/2, 38/1, 38/2, 39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 65/1, 66, 68/8, 70/65
Flur 23
Flurst.-Nrn. 1, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 40, 41, 42, 43/4, 47, 48, 49, 50, 62/17, 132/46, 136/20
Flur 24 ganz
Flur 25
Flurst.-Nrn. 1/1, 25/2, 32, 57, 58
Gemarkung Hermeskeil
Flur 17
Flurst.-Nrn. 2/7, 2/8, 2/9, 2/10, 2/11, 2/13, 2/15, 2/20, 2/21, 2/22, 2/23
Flur 18
Flurst.-Nrn. 48/18, 48/54, 48/55, 48/56, 48/57, 48/58, 48/59, 58/9, 58/10, 59/4
Flur 19
Flurst.-Nrn. 68, 69, 70/1, 71/1, 72, 73, 74, 75, 76/1, 76/2, 88
Flur 95
Flurst.-Nr. 1
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.
Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Geisfeld”.
Ihr Sitz ist in 54413 Geisfeld, Landkreis Trier-Saarburg.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dient.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Tessenowstraße 6, 54295 Trier
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietskarte
Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Gebietskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:
| a.) | der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil, Langer Markt 17, 54411 Hermeskeil, Zimmer-Nr. 301 sowie |
| b.) | dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Geisfeld, Herrn Theo Palm, Kirchstr. 21, 54413 Geisfeld. |
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Gebietskarte im Maßstab 1:10.000 dargestellt.
Der Beschluss und die Gebietskarte können ebenfalls im Internet unter www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren - Geisfeld - 4. Bekanntmachungen - Flurbereinigungsbeschluss.pdf bzw. unter 5. Karten - Übersichtskarte.pdf; mit der rechten Maustaste auf die Karte klicken - Link in neuem Fenster öffnen) eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von ca. 908 ha und umfasst die Gemarkung Geisfeld ausgenommen der Ortslage sowie zwei Gebieten mit Wochenendhäusern.
In das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Geisfeld werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gemarkung Geisfeld einbezogen. Das Verfahrensgebiet wird im Osten durch den Speicherbach und die Gemeinde Abtei und im Westen durch den Rasbach begrenzt.
Aus vermessungstechnischen und erschließungstechnischen Gründen werden zudem die Waldflächen am Rande der Gemarkung mit einbezogen.
Für die Ortsgemeinde Geisfeld ist der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hermeskeil mit dem dazugehörigen Landschaftsplan verbindlich.
Die Ortsgemeinde Geisfeld hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.11.2019 beim DLR Mosel den Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die anderen fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.
Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Mosel am 15.11.2021 in einer Aufklärungsversammlung in Geisfeld eingehend über das geplante Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz
| • | Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und |
| • | Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens |
sind erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren hat den Zweck, eine schnellwirksame, kostengünstige und umweltfreundliche Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für die im Verfahrensgebiet wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe herbeizuführen. Verfolgtes Ziel ist der langfristige Erhalt der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Sicherung deren Wettbewerbsfähigkeit.
Für das Flurbereinigungsverfahren Geisfeld wurde in den Jahren 2020/21 eine projektbezogene Untersuchung durchgeführt. Hierbei hat sich gezeigt, dass die derzeitige Flurstücksstruktur den heutigen Anforderungen eines rationellen Arbeits- und Maschineneinsatzes in der Landwirtschaft nicht mehr gerecht wird. Gründe sind u. a. die für heutige Maschinen zu kurzen Schlaglängen, welche im überwiegenden Teil zwischen 100 m und 150 m betragen, als auch der Zuschnitt der einzelnen Flurstücke. Eine weitere Erschwernis entsteht durch die kleinteilige Zersplitterung der Besitzstücke, was sich in der durchschnittlichen Flurstücksgröße von lediglich 0,35 ha zeigt.
Eine Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe wird nur möglich sein, wenn die Kosten der Außenwirtschaft nachhaltig gesenkt werden. Der schnell fortschreitende Strukturwandel in der Landwirtschaft erfordert eine bessere Arrondierung der Wirtschaftsflächen der landwirtschaftlichen Betriebe.
Ein weiteres Hemmnis für eine zeitgemäße Bewirtschaftung stellt das im Wesentlichen aus einer Flurbereinigung in den 1920er Jahren entstandene Wegenetz dar, welches für die heutigen Gegebenheiten zu engmaschig ist. Zudem weisen die Wege eine für moderne landwirtschaftliche Maschinen zu geringe Breite und Tragfähigkeit auf. Die örtliche Lage stimmt zum Teil nicht mit den im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Flurstücken überein. Durch die Verbesserung des Wegenetzes und die Zusammenlegung der Grundstücke sollen Wirtschaftsstücke geschaffen werden, die den heutigen Anforderungen eines rationellen Arbeits- und Maschineneinsatzes genügen. Bei der Neugestaltung der Grundstücke werden die bestehenden Pachtverhältnisse berücksichtigt. Die Notwendigkeit einer Bodenordnung erscheint aus Sicht des DLR dringend gegeben.
Neben der Verbesserung der Agrarstruktur sollen durch das Flurbereinigungsverfahren ebenfalls Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege umgesetzt werden. Hierzu können Flächen für Schutz, Pflege und Entwicklung der Natur und Landschaft ausgewiesen werden, um beispielsweise Biotope miteinander zu vernetzen. Durch die Aktion Blau Plus, in welcher eine Flächenausweisung für Gewässer- und Uferrandstreifen gefördert wird, kann ein positiver Impuls für die naturnahe Gewässerentwicklung gegeben werden. Die Verbandsgemeinde hat ein dahingehendes Interesse bereits bekundet.
Des Weiteren können auch die Teilnehmer einen wertvollen Beitrag für Natur und Umwelt leisten, indem sie im Rahmen der Aktion „Mehr Grün durch Flurbereinigung“ die Möglichkeit bekommen, hochstämmige Obstbäume sowie heimische Laubgehölze zu erhalten.
Der Umfang der Baumaßnahmen sowie landespflegerischen Maßnahmen umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, von denen ein großer Kreis an Trägern öffentlicher Belange betroffen ist. Um allen Belangen gerecht werden zu können bzw. um einen objektiven Interessenausgleich herbeizuführen, ist im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG aufzustellen. Er bildet die Grundlage für die Neugestaltung und Neueinteilung der Grundstücke im Verfahrensgebiet.
Aufgrund der schlechten Qualität des Liegenschaftskatasters wird für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren eine Neuvermessung des Verfahrensgebietes angestrebt. Diese dient sowohl der Rechtssicherheit für die Grundstückseigentümer als auch den Anforderungen an zeitgemäße Produktionsbedingungen für die Bewirtschaftung im Rahmen der Digitalisierung der Landwirtschaft.
Nach der Bodenordnung lässt sich der zusammengelegte und zweckmäßig durch Wege erschlossene Grundbesitz rationeller und besser nutzen und der Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten wird effizienter erfolgen können. Zusätzlich werden aufgrund der Erneuerung und Verbesserung des Liegenschaftskatasters die Eigentumsgrenzen dauerhaft und zuverlässig gesichert. Darüber hinaus verringert sich durch die genauere Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Verwaltungsaufwand der Bewirtschafter im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung von Pachtverhältnissen sowie bei der Beantragung ihrer Betriebsprämien. Im Ergebnis aller aufgeführten Maßnahmen wird die Wertigkeit des Grundbesitzes langfristig gesichert.
Um die in der vorliegenden projektbezogenen Untersuchung aufgezeigten Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der naturnahen Entwicklung von Gewässern oder der Gestaltung des Landschaftsbildes zu ermöglichen und auszuführen, ist es sinnvoll und zweckmäßig für das Verfahrensgebiet ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG durchzuführen.
Soweit Waldflächen in das Verfahren einbezogen werden, erfolgt dies zur Arrondierung des kleinstparzellierten Privatwaldes sowie aus vermessungstechnischen Gründen zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes.
Der überwiegende Teil der Ortslage Geisfeld sowie die im Flächennutzungsplan ausgezeichneten Wochenendhausgebiete wurden aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke der Ortslage unterliegen lediglich aus vermessungstechnischen Gründen dem Verfahren, um die Kosten der Vermessung möglichst gering zu halten.
Das Interesse der Beteiligten an einem Bodenordnungsverfahren ist gegeben. Dies wurde in einer Informationsveranstaltung am 15.11.2021 ermittelt.
Zur Erreichung der angestrebten baulichen und bodenordnerischen Ziele bietet das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG die rechtlichen Voraussetzungen. Ziel der vereinfachten Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz ist, die Wohn-, Wirtschafts-, Erholungs- und Ausgleichsfunktion im ländlichen Raum zu erhalten bzw. zu verbessern. Alternative Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz z.B. der freiwillige Landtausch nach § 103 a FlurbG oder das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG bieten für die o.g. Zielstellungen nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Ortsgemeinde Geisfeld erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen in den neuen Besitz übergehen und somit die Kostenvorteile erst verzögert eintreten.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Tessenowstraße 6, 54295 Trier
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Hinweis:
Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.