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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 46/2022
Unsere Dörfer
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum

54295 Trier,

Ländlicher Raum

den 14.11.2022

DLR Mosel

Tessenowstr. 6

Abteilung Landentwicklung und

Telefon: 0651-9776309

Ländliche Bodenordnung

Telefax: 0651-9776330

Vereinfachtes Flurbereinigungs-

Internet: www.dlr.rlp.de

verfahren Geisfeld

Aktenzeichen: 73009-HA2.3.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Geisfeld

Flurbereinigungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereini­gungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemarkungen Geisfeld, Malborn, Burtscheid, Rascheid und Hermeskeil das

Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Geisfeld

angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung in Verbindung mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur erfor­derlich gewordenen Neuordnung des Grundbesitzes zu ermöglichen und durchzuführen.

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flurstücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.

Gemarkung Malborn

Flur 1

Flurst.-Nrn. 6, 111, 119, 120, 121, 122, 129, 130, 131/9, 143/1, 153, 154, 155

Flur 2

Flurst.-Nrn. 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 80, 81

Flur 3

Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 97, 98, 119

Flur 4

Flurst.-Nrn. 105, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116/2, 123/1, 123/2, 123/3, 145, 146/2, 148

Flur 5

Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4/1, 4/2, 5, 83/1, 83/2, 103, 104, 105

Flur 30

Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 48, 49/2, 62, 63/2

Flur 31

Flurst.-Nrn. 1, 2, 42, 53, 54/2

Flur 32

Flurst.-Nrn. 1, 2/1, 10, 11, 12, 13, 49, 50/1, 50/2, 57/5, 57/7, 62/1, 63, 64/2

Flur 33

Flurst.-Nrn. 1, 3, 4, 28, 29, 30, 31, 32, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 35/1, 35/3, 35/5, 40, 41, 42/39

Flur 41

Flurst.-Nr. 193/2

Flur 43

Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 65, 66, 67, 68, 69

Gemarkung Burtscheid

Flur 6

Flurst.-Nrn. 37/3, 37/5, 37/11, 41/1

Flur 12

Flurst.-Nrn. 7/2, 10, 11

Gemarkung Rascheid

Flur 14

Flurst.-Nrn. 19/2, 19/9, 35/12

Flur 21

Flurst.-Nrn. 17, 20, 21, 70/2

Flur 22

Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17/1

Flur 23

Flurst.-Nrn. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 57/1, 58, 59/1, 59/2, 60, 146, 147

Flur 24

Flurst.-Nrn. 16/2, 18, 19, 20, 21, 22, 25

Gemarkung Geisfeld

Flur 1 ganz

Flur 2 ganz

Flur 3 ganz

Flur 4 ganz

Flur 5 ganz

Flur 6

Flurst.-Nrn. 1/1, 1/2, 1/3, 2, 3, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29/1, 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 78, 79, 80, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 88/1, 88/2, 89/1, 89/2, 90/1, 90/2, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97/1, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 109, 110/1, 110/3, 111, 113/4

Flur 7 ganz

Flur 8 ganz

Flur 9

Flurst.-Nrn. 1/3, 2/4, 3/3, 4/3, 5/3, 6/3, 7/3, 8/3, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/2, 26/2, 27, 28/3, 29/2, 30/3, 30/6, 30/7, 31/2, 32, 61, 62, 63, 64/2, 65/3, 66, 67, 68, 69, 70/3, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 82/1, 82/2, 83/1, 83/2, 84/1, 84/2, 85/28, 86/3, 87, 88, 89/3, 90/3, 91/3, 92, 93, 94/7, 95/3, 96/2, 97/3, 98, 99/3, 102, 103, 104, 105, 106/4, 106/6, 108/1, 109, 110, 111, 112, 113/1, 113/3

Flur 10

Flurst.-Nrn. 1, 2, 25, 26, 27, 28, 29, 33/1, 33/2, 34, 42/2, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/2, 56/6, 57, 58, 59/4, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67/3, 68/3, 69, 70, 71, 72/1, 72/2, 73/1, 73/2, 74/1, 74/2, 75/1, 75/2, 76/1, 76/2, 77/1, 77/2, 78/1, 78/2, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 81/1, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101/19, 102/14, 102/21, 102/22, 102/23, 103/3, 104/2, 105/3, 106/3, 107/2, 108, 109/2, 109/5, 110/3, 111, 112, 113, 114, 115, 121/119, 126/9, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138

Flur 11

Flurst.-Nrn. 20/7, 21/1, 21/4, 21/5, 21/6, 24/4, 25/2, 33, 34/2, 35/2, 36/2, 37/2, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/1, 46/1, 47/1, 48/1, 49/1, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116/1, 116/2, 116/3, 117, 119, 132/2, 132/4, 133/2, 135, 137, 138, 139/1, 140, 141, 142/5, 143/2, 143/3, 144, 146, 147, 148, 149, 150, 152/1, 157/103, 158/105, 159, 159/106, 160, 160/106, 161/145, 163/31, 164/134, 167/118, 170/136, 173/28, 174/29, 175/30, 176/31, 194/153, 195/153, 198/136, 199/118, 202/22, 203/23, 204/24, 206/26, 207/27, 208, 209, 210, 211

Flur 12

Flurst.-Nrn. 1/2, 2/1, 3/1, 4/1, 5/1, 6/1, 7/1, 8/1, 9/3, 10/3, 10/4, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/3, 14/4, 15/3, 15/4, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24, 25, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29/1, 29/2, 30/1, 30/2, 31/2, 31/3, 32/1, 33/1, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59/1, 59/2, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 71, 72, 73, 74/1, 75/1, 76, 77, 78/2, 79/3, 116/3, 117, 118, 119, 120, 121/1, 122/2, 123, 125/3, 126/3, 131/70, 132/69, 133/68, 134/63, 138/121, 139/125, 141/128, 141/129

Flur 13

Flurst.-Nrn. 78/11, 88/2, 90, 91

Flur 14

Flurst.-Nrn. 85/47, 85/49

Flur 15

Flurst.-Nrn. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8/1, 8/2, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22, 23/1, 23/2, 24, 25, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29/1, 29/3, 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86/3, 87/4, 88/3, 89/3, 89/4, 90/2, 90/3, 91, 92, 93, 94, 95, 96/1, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115/2, 116/3, 117/3, 118/3, 119/3, 120/3, 121/2, 121/3, 122/4, 123/2, 124/1, 124/2, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131/1, 131/2, 132/2, 133/2, 134/2, 142/3, 143/3, 146/1, 147, 151/1, 152, 153, 154, 155/1, 156, 157/2, 158, 159, 160, 161/2, 162, 163, 164, 165, 166/3, 166/4, 166/6, 167/1, 168/6, 169/2, 170, 171, 172, 173, 174, 176/12, 177, 178/1, 179, 182, 183, 184, 185, 186, 187

Flur 16 ganz

Flur 17 ganz

Flur 18

Flurst.-Nrn. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60/1, 60/2, 61/1, 61/2, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 133/3, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 153/131, 154/150

Flur 19 ganz

Flur 20 ganz

Flur 21 ganz

Flur 22

Flurst.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/1, 8/2, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37/1, 37/2, 38/1, 38/2, 39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 65/1, 66, 68/8, 70/65

Flur 23

Flurst.-Nrn. 1, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 40, 41, 42, 43/4, 47, 48, 49, 50, 62/17, 132/46, 136/20

Flur 24 ganz

Flur 25

Flurst.-Nrn. 1/1, 25/2, 32, 57, 58

Gemarkung Hermeskeil

Flur 17

Flurst.-Nrn. 2/7, 2/8, 2/9, 2/10, 2/11, 2/13, 2/15, 2/20, 2/21, 2/22, 2/23

Flur 18

Flurst.-Nrn. 48/18, 48/54, 48/55, 48/56, 48/57, 48/58, 48/59, 58/9, 58/10, 59/4

Flur 19

Flurst.-Nrn. 68, 69, 70/1, 71/1, 72, 73, 74, 75, 76/1, 76/2, 88

Flur 95

Flurst.-Nr. 1

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilneh­merge­meinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungs­beschluss.

Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

„Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Geisfeld”.

Ihr Sitz ist in 54413 Geisfeld, Landkreis Trier-Saarburg.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbe­reinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die fol­genden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsge­mäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruch­verbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zu­stimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Geneh­migung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anla­gen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, herge­stellt, we­sentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Reb­stöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landes­kulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beein­trächtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung über­steigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dient.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abge­holzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ord­nungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrig­kei­ten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbe­reinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,

Tessenowstraße 6, 54295 Trier

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereini­gungs­behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung ein­getretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demge­gen­über diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbe­schlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietskarte

Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Gebietskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:

a.)

der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil, Langer Markt 17, 54411 Hermeskeil, Zimmer-Nr. 301 sowie

b.)

dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Geisfeld, Herrn Theo Palm, Kirchstr. 21, 54413 Geisfeld.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Gebietskarte im Maß­stab 1:10.000 dargestellt.

Der Beschluss und die Gebietskarte können ebenfalls im Internet unter www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren - Geisfeld - 4. Bekannt­machungen - Flurbereinigungsbeschluss.pdf bzw. unter 5. Karten - Übersichtskarte.pdf; mit der rechten Maustaste auf die Karte klicken - Link in neuem Fenster öffnen) eingese­hen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von ca. 908 ha und umfasst die Gemarkung Geisfeld ausgenommen der Ortslage sowie zwei Gebieten mit Wochenendhäusern.

In das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Geisfeld werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gemarkung Geisfeld einbezogen. Das Verfahrensgebiet wird im Osten durch den Speicherbach und die Gemeinde Abtei und im Westen durch den Ras­bach begrenzt.

Aus vermessungstechnischen und erschließungstechnischen Gründen werden zudem die Waldflächen am Rande der Gemarkung mit einbezogen.

Für die Ortsgemeinde Geisfeld ist der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hermeskeil mit dem dazugehörigen Landschaftsplan verbindlich.

Die Ortsgemeinde Geisfeld hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.11.2019 beim DLR Mosel den Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die anderen fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.

Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Mosel am 15.11.2021 in einer Aufklärungsversammlung in Geisfeld eingehend über das geplante Vereinfachte Flurbereini­gungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).

Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Flurbereini­gungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz

Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und

Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens

sind erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren hat den Zweck, eine schnellwirksame, kos­tengünstige und umweltfreundliche Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedin­gun­gen für die im Verfahrensgebiet wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe herbei­zu­führen. Verfolgtes Ziel ist der langfristige Erhalt der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Sicherung deren Wettbewerbsfähigkeit.

Für das Flurbereinigungsverfahren Geisfeld wurde in den Jahren 2020/21 eine projektbe­zogene Untersuchung durchgeführt. Hierbei hat sich gezeigt, dass die derzeitige Flur­stücksstruktur den heutigen Anforderungen eines rationellen Arbeits- und Maschinenein­satzes in der Landwirtschaft nicht mehr gerecht wird. Gründe sind u. a. die für heutige Maschinen zu kurzen Schlaglängen, welche im überwiegenden Teil zwischen 100 m und 150 m betragen, als auch der Zuschnitt der einzelnen Flurstücke. Eine weitere Erschwernis entsteht durch die kleinteilige Zersplitterung der Besitzstücke, was sich in der durchschnitt­lichen Flurstücksgröße von lediglich 0,35 ha zeigt.

Eine Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe wird nur möglich sein, wenn die Kos­ten der Außenwirtschaft nachhaltig gesenkt werden. Der schnell fortschreitende Strukturwandel in der Landwirtschaft erfordert eine bessere Arrondierung der Wirtschaftsflächen der landwirtschaftlichen Betriebe.

Ein weiteres Hemmnis für eine zeitgemäße Bewirtschaftung stellt das im Wesentlichen aus einer Flurbereinigung in den 1920er Jahren entstandene Wegenetz dar, welches für die heutigen Gegebenheiten zu engmaschig ist. Zudem weisen die Wege eine für moderne landwirtschaftliche Maschinen zu geringe Breite und Tragfähigkeit auf. Die örtliche Lage stimmt zum Teil nicht mit den im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Flurstücken über­ein. Durch die Verbesserung des Wegenetzes und die Zusammenlegung der Grundstücke sollen Wirtschaftsstücke geschaffen werden, die den heutigen Anforderungen eines rationellen Arbeits- und Maschineneinsatzes genügen. Bei der Neugestaltung der Grundstücke werden die bestehenden Pachtverhältnisse berücksichtigt. Die Notwendigkeit einer Bodenordnung erscheint aus Sicht des DLR dringend gegeben.

Neben der Verbesserung der Agrarstruktur sollen durch das Flurbereinigungsverfahren ebenfalls Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege umgesetzt werden. Hierzu können Flächen für Schutz, Pflege und Entwicklung der Natur und Landschaft aus­gewiesen werden, um beispielsweise Biotope miteinander zu vernetzen. Durch die Aktion Blau Plus, in welcher eine Flächenausweisung für Gewässer- und Uferrandstreifen gefördert wird, kann ein positiver Impuls für die naturnahe Gewässerentwicklung gegeben wer­den. Die Verbandsgemeinde hat ein dahingehendes Interesse bereits bekundet.

Des Weiteren können auch die Teilnehmer einen wertvollen Beitrag für Natur und Umwelt leisten, indem sie im Rahmen der Aktion „Mehr Grün durch Flurbereinigung“ die Möglichkeit bekommen, hochstämmige Obstbäume sowie heimische Laubgehölze zu erhalten.

Der Umfang der Baumaßnahmen sowie landespflegerischen Maßnahmen umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, von denen ein großer Kreis an Trägern öffentlicher Belange betroffen ist. Um allen Belangen gerecht werden zu können bzw. um einen objek­tiven Interessenausgleich herbeizuführen, ist im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG auf­zustellen. Er bildet die Grundlage für die Neugestaltung und Neueinteilung der Grundstücke im Verfahrensgebiet.

Aufgrund der schlechten Qualität des Liegenschaftskatasters wird für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren eine Neuvermessung des Verfahrensgebietes angestrebt. Diese dient sowohl der Rechtssicherheit für die Grundstückseigentümer als auch den Anforderungen an zeitgemäße Produktionsbedingungen für die Bewirtschaftung im Rah­men der Digitalisierung der Landwirtschaft.

Nach der Bodenordnung lässt sich der zusammengelegte und zweckmäßig durch Wege erschlossene Grundbesitz rationeller und besser nutzen und der Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten wird effizienter erfolgen können. Zusätzlich werden aufgrund der Erneuerung und Verbesserung des Liegenschaftskatasters die Eigentumsgrenzen dauerhaft und zuverlässig gesichert. Darüber hinaus verringert sich durch die genauere Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Verwaltungsaufwand der Bewirtschafter im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung von Pachtverhältnissen sowie bei der Beantragung ihrer Betriebsprämien. Im Ergebnis aller aufgeführten Maßnahmen wird die Wertigkeit des Grundbesitzes langfristig gesichert.

Um die in der vorliegenden projektbezogenen Untersuchung aufgezeigten Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der naturnahen Entwicklung von Gewässern oder der Gestaltung des Landschaftsbildes zu ermöglichen und auszuführen, ist es sinnvoll und zweckmäßig für das Verfahrensgebiet ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG durchzuführen.

Soweit Waldflächen in das Verfahren einbezogen werden, erfolgt dies zur Arrondierung des kleinstparzellierten Privatwaldes sowie aus vermessungstechnischen Gründen zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes.

Der überwiegende Teil der Ortslage Geisfeld sowie die im Flächennutzungsplan ausge­zeichneten Wochenendhausgebiete wurden aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke der Ortslage unterliegen lediglich aus vermes­sungstechnischen Gründen dem Verfahren, um die Kosten der Vermessung möglichst gering zu halten.

Das Interesse der Beteiligten an einem Bodenordnungsverfahren ist gegeben. Dies wurde in einer Informationsveranstaltung am 15.11.2021 ermittelt.

Zur Erreichung der angestrebten baulichen und bodenordnerischen Ziele bietet das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG die rechtlichen Voraussetzungen. Ziel der vereinfachten Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz ist, die Wohn-, Wirtschafts-, Erholungs- und Ausgleichsfunktion im ländlichen Raum zu erhalten bzw. zu verbessern. Alternative Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz z.B. der freiwillige Landtausch nach § 103 a FlurbG oder das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG bieten für die o.g. Zielstellungen nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Verein­fachten Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten betriebswirt­schaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfah­rensbear­beitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Ortsgemeinde Geisfeld erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die auf­schiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen in den neuen Besitz übergehen und somit die Kostenvorteile erst verzögert eintreten.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Land­wirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Verein­fachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,

Tessenowstraße 6, 54295 Trier

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.

Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

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