Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 469.411 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 438.500 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 30.911 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 47.806 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 6.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — - 41.806 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse wird festgesetzt auf
für das Jahr 2024: — 50.000 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A — 345 v.H.
- Grundsteuer B — 465 v.H.
- Gewerbesteuer — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 70 €
- für den zweiten Hund — 90 €
- für jeden weiteren Hund — 110 €
Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:
1. Benutzungsgebühren für Gemeindehalle
für Festveranstaltungen — 150 €
2. Nutzungsgebühr Grillhütte
1. Tag: — 70 €
jeder weitere Tag: — 50 €
3. Gebühr für Wiesenwalze (halbtags) — 3 €
4. Gebühr für die Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte im
Dreschschuppen je m² — 2,00 €
5. Friedhofsgebühren
I. Reihengrabstätten
a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 der Friedhofssatzung — 250 €
b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
an Berechtigte nach Buchstabe a) — 130 €
c) Überlassung einer vorhandenen Reihengrabstätte
zur Beisetzung einer Urne — 130 €
d) Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. I Buchstabe a) einschl. der Pflege
für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) — 1.800 €
e) Überlassung einer Urnenrasengrabstätte nach § 12 d der Friedhofssatzung einschl. der Pflege
für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) — 500 €
ea) Edelstahlplakette mit Gravur — 50 €
Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
a) Reihengräber für Verstorbene (§ 10 der Friedhofssatzung) — 720 €
b) Urnenbestattung je Beisetzung — 220 €
Sofern eine Handschachtung erforderlich wird verdoppeln sich die unter a) und b) genannten Gebührensätze.
Sofern eine Beisetzung an einem Samstag stattfinden soll, wird ein Samstagszuschlag von 10 % erhoben.
Je Leiche bis zur Bestattung — 50 €
6. Einheitssatzung für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung — 7,33 €/m²
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum
31.12.2022 beträgt — 1.086.451 Euro
31.12.2023 beträgt — 1.086.456 Euro
31.12.2024 beträgt — 1.117.367 Euro
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 18. November 2024
bis Dienstag, 26.November 2024
während den regulären Öffnungszeiten,
im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.