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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 46/2024
Unsere Dörfer
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Schönberg für das Haushaltsjahr 2024 vom 15.11.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  469.411 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  438.500 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  30.911 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  47.806 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  6.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  - 6.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf  —  - 41.806 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  0 Euro

zusammen auf  —  0 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten im Rahmen der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse wird festgesetzt auf

für das Jahr 2024:  —  50.000 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A  —  345 v.H.

- Grundsteuer B  —  465 v.H.

- Gewerbesteuer  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund  —  70 €

- für den zweiten Hund  —  90 €

- für jeden weiteren Hund  —  110 €

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entgelte

Die Sätze der öffentlich-rechtlichen Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen gem. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den im Einzelfall maßgebenden zzt. gültigen Benutzungsordnungen werden wie folgt festgesetzt:

1. Benutzungsgebühren für Gemeindehalle

für Festveranstaltungen  —  150 €

2. Nutzungsgebühr Grillhütte

1. Tag:  —  70 €

jeder weitere Tag:  —  50 €

3. Gebühr für Wiesenwalze (halbtags)  —  3 €

4. Gebühr für die Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte im

Dreschschuppen je m²  —  2,00 €

5. Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 der Friedhofssatzung  —  250 €

b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Buchstabe a)  —  130 €

c) Überlassung einer vorhandenen Reihengrabstätte

zur Beisetzung einer Urne  —  130 €

d) Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. I Buchstabe a) einschl. der Pflege

für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre)  —  1.800 €

e) Überlassung einer Urnenrasengrabstätte nach § 12 d der Friedhofssatzung einschl. der Pflege

für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)  —  500 €

ea) Edelstahlplakette mit Gravur  —  50 €

II. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

a) Reihengräber für Verstorbene (§ 10 der Friedhofssatzung)  —  720 €

b) Urnenbestattung je Beisetzung  —  220 €

Sofern eine Handschachtung erforderlich wird verdoppeln sich die unter a) und b) genannten Gebührensätze.

Sofern eine Beisetzung an einem Samstag stattfinden soll, wird ein Samstagszuschlag von 10 % erhoben.

IV. Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche bis zur Bestattung  —  50 €

6. Einheitssatzung für Straßenentwässerung nach BauGB (Erschließung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erschließungsbeitragssatzung  —  7,33 €/m²

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2022 beträgt  —  1.086.451 Euro

31.12.2023 beträgt  —  1.086.456 Euro

31.12.2024 beträgt  —  1.117.367 Euro

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Umlage nach § 32 Abs. 1 LFAG wird mit der Umlage nach § 32 Abs. 2 LFAG für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 10 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Schönberg, den 15.11.2024
Harald Prümm
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Montag, 18. November 2024

bis Dienstag, 26.November 2024

während den regulären Öffnungszeiten,

im Rathaus, Zimmer 15 öffentlich aus.

Schönberg, den 15. November 2024
gez.
Harald Prümm,
Ortsbürgermeister